§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
| (1) |
Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Dillingen e.V.".
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. |
| (2) |
Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen a.d. Donau. |
| (3) |
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
§ 2
Vereinszweck
Zweck ist die Förderung der Lehrerfortbildung und der Volksbildung.
Der Verein wird zu diesem Zweck
| (1) |
interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen
und Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz (Bayern-Netz-Einwahlknoten)
heranführen, |
| (2) |
hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen
und geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben, |
| (3) |
mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit
diese vergleichbare Zwecke verfolgen und |
| (4) |
als Mitglied des Dachverbandes der Bayerischen Bürgernetze
an dem Konzept "Bayern-Online" mitarbeiten. |
§ 3
Gemeinnützigkeit
| (1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. |
| (2) |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (3) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. |
| (4) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. |
§ 4
Mitglieder
| (1) |
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
|
| (2) |
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
|
| (3) |
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder
durch Ausschluß aus dem Verein. |
| (4) |
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. |
| (5) |
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann
Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
|
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe
die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
| (1) |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter,
einem weiteren Mitglied, dem Geschäftsführer und dem Ausbildungsleiter.
Er soll personell die Akademie für Lehrerfortbildung, den Landkreis
Dillingen a.d. Donau und die Stadt Dillingen a.d. Donau als
Vertreterin der Kommunen repräsentieren. |
| (2) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf
ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. |
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
| (1) |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung
der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von
Vereinsmitgliedern,
7. Vertretung des Vereins nach innen und außen. |
| (2) |
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind zugleich auch
Vorstand im Sinne des § 26 BGB; jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis wird festgelegt, daß der Stellvertreter nur
bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt
ist. |
| (3) |
Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden und seinen
Stellvertreter bei der Führung der Geschäfte, der Ausbildungsleiter
bei der fachlichen Vertretung und Argumentation. |
§ 9
Sitzung des Vorstands
| (1) |
Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden,
bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
|
| (2) |
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung,
die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten. |
§ 10
Kassenführung
| (1) |
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel
werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
|
| (2) |
Der Geschäftsführer hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur auf
Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei
dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet
werden. |
| (3) |
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
auf 2 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen. |
§ 11
Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
d) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
e) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
f) Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß
des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über
einen Ausschluß. |
| (2) |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt
wird. |
| (3) |
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben
oder per E-Mail einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen. |
| (4) |
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich oder
per E-Mail beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. |
§ 12
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
| (1) |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung
für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache
einem Wahlausschuß übertragen werden. |
| (2) |
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
|
| (3) |
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei
der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung
und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich. |
| (4) |
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden
als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt. |
| (5) |
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten. |
§ 13
Aufwandsersatz
Aufwendungen, die vom Vorstand genehmigt worden sind, werden den
Mitgliedern erstattet.
§ 14
Nachwahl
| (1) |
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, ist
im Verlauf der nächsten drei Monate eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, die durch Wahl einen Nachfolger bestimmt. |
| (2) |
Scheidet ein weiteres Mitglied des Vorstandes aus, so wird
vom Vorstand eine Ersatzperson benannt, die bis zur nächsten
Mitgliederversammlung das jeweilige Amt in der Vorstandschaft
wahrnimmt. |
§ 15
Auflösung
| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| (2) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die geleisteten
Kapitaleinlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an die Akademie für Lehrerfortbildung,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. |
Dillingen, 14.12.1999
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