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Merkblatt über Kindergeld
für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis

1. Allgemeines

Ausländische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten oder aufgehalten haben, können deutsches Kindergeld nur erhalten, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind oder waren.

Mit mehreren Urteilen hat das deutsche Bundessozialgericht jedoch entschieden, dass Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei, die in Deutschland als Arbeit-nehmer beschäftigt sind bzw. waren, auf Grund des deutsch-jugoslawischen und des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit Kindergeld auch dann erhalten können, wenn sie keine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis besitzen oder besaßen.

Antragsteller, die wegen dieser Urteile erstmals deutsches Kindergeld beantragen, können dieses rückwirkend nur längstens bis Juli 1997 erhalten. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für solche Personen, die bereits früher gegen ablehnende Entscheidungen der Arbeitsämter - Familienkassen - Einspruch, Widerspruch oder Klage eingelegt hatten, über die bei Ergehen der Urteile des Bundessozialgerichts noch nicht bindend entschieden war.

Kroatische und slowenische Arbeitnehmer können Kindergeld außerdem nur bis zum Monat vor Inkrafttreten der Abkommen über Soziale Sicherheit mit diesen Staaten erhalten, weil diese Abkommen das Kindergeld nicht mehr umfassen. Kroatische Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis haben somit nur bis November 1998 und slowenische Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis nur bis August 1999 Anspruch auf Kindergeld.

2. Wer erhält Kindergeld?

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht für diejenigen Monate, in denen in Deutschland eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt wird oder wurde, sofern während dieser Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht oder bestand.

Arbeitnehmer sind auch solche Personen, die sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung in Erziehungsurlaub befinden oder befanden, oder die Arbeitslosengeld (nicht aber Arbeitslosenhilfe), Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Leistungen beziehen oder bezogen.

3. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten?

Als Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt:

-   eigene (einschließlich angenommene) Kinder und

-   Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Enkelkinder und Pflegekinder können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Antragsteller in seinen Haushalt in Deutschland aufgenommen hat oder hatte.

Für Kinder über 18 Jahre besteht Anspruch auf deutsches Kindergeld nur, wenn sie zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Welche dies sind, entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Merkblatt über Kindergeld.

4. Wie hoch ist das Kindergeld?

Die Höhe des Kindergeldes hängt davon ab, wo sich die Kinder aufhalten oder aufhielten.

Für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten bzw. aufhielten, steht Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze zu.

Diese betragen seit Januar 2000

 
für das erste und zweite Kind jeweils  270 DM monatlich,
für das dritte Kind  300 DM monatlich,
für jedes weitere Kind jeweils  350 DM monatlich.
Für Kinder in Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien und der Türkei oder Kinder, die sich nur besuchsweise oder aus anderen vorübergehenden privaten Zwecken (z. B. auf Grund einer Erkrankung) in Deutschland aufhalten oder aufhielten, stehen niedrigere Sätze zu.

Diese betragen

 
für das erste Kind  10 DM monatlich,
für das zweite Kind  25 DM monatlich,
für das dritte und vierte Kind jeweils  60 DM monatlich,
für jedes weitere Kind jeweils  70 DM monatlich.
Bei Kindern in Kroatien und Slowenien ist zu beachten, dass für diese ein Kindergeldanspruch nur bis zum Monat vor Inkrafttreten der Abkommen über Soziale Sicherheit mit diesen Staaten besteht (vgl. hierzu auch Nr. 1 dieses Merkblattes).

Sind oder waren jugoslawische, bosnische, kroatische, mazedonische, slowenische oder türkische Staatsangehörige nicht Arbeitnehmer im Sinne von Nr. 2 dieses Merkblattes, besteht keinerlei Anspruch auf Kindergeld, auch nicht in Höhe der niedrigeren Sätze.

5. Wie und wo ist das Kindergeld zu beantragen?

Das Kindergeld muss schriftlich beim Arbeitsamt - Familienkasse - beantragt werden. Den hierfür erforderlichen Antragsvordruck (KG 52) erhalten Sie beim Arbeitsamt - Familienkasse -.

Für Antragsteller, die sich (noch) in Deutschland aufhalten, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller lebt. Für Antragsteller, die zwischenzeitlich wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und vor ihrer Rückkehr bereits Kindergeld bezogen oder beantragt hatten, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, bei dem sie zuletzt Kindergeld bezogen oder beantragt hatten. Hatten sie Kindergeld weder bezogen noch beantragt, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse -zuständig, in dessen Bezirk sie vor ihrer Ausreise zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren.

6. Welche Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden?

6.1 Allgemeines

Antragsteller, die vom deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Flüchtlinge anerkannt worden sind, müssen dies durch den Anerkennungsbescheid nachweisen. Aus diesem Bescheid oder einer zusätzlichen Bescheinigung des Bundesamtes muss hervorgehen, dass und seit wann die Anerkennung bindend geworden ist.

6.2 Antragsteller, die sich nach wie vor in Deutschland aufhalten

Die Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer muss durch die „Bescheinigung des Arbeitgebers, auf der letzten Seite des Antragsvordrucks nachgewiesen werden. Als Nachweis über den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorgelegt werden. Bei Bezug von Arbeitslosengeld genügt die Angabe des zuständigen Arbeitsamtes und der dortigen Kundennummer.

Die Existenz und der Aufenthaltsort der Kinder müssen durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, ist der Vordruck „Haushaltsbescheinigung„ (Vordruck KG 3a) vorgesehen. Zum Nachweis der im Heimatland lebenden Kinder dient die „Familienstandsbescheinigung„ (Vordruck KG 53).

6.3 Antragsteller, die wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind

Als Nachweis über Zeiten der Beschäftigung in Deutschland kommen folgende Unterlagen in Betracht:

Arbeitsbescheinigungen des Arbeitgebers, Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Meldungen zur Sozialversicherung, Versicherungsnachweise aus dem Sozialversicherungsnachweisheft. Als Nachweis über den Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder vergleichbaren Leistungen muss ein Bescheid oder eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorgelegt werden. Bei Bezug von Arbeitslosengeld genügt die Angabe des zuständigen Arbeitsamtes und der dortigen Kundennummer.

Zeiten des Aufenthaltes der Kinder in Deutschland können entweder durch eine „Haushaltsbescheinigung„ (Vordruck KG 3a) oder durch eine formlose Bescheinigung der für den (früheren) Wohnort in Deutschland zuständigen Melde- oder Ausländerbehörde nachgewiesen werden. Bei Kindern, die in Deutschland zur Schule gegangen sind, oder hier einen Kindergarten besucht haben, kann der Aufenthalt in Deutschland auch durch eine Schulbesuchsbescheinigung oder eine Bescheinigung des Kindergartens nachgewiesen werden. Der Aufenthalt der Kinder in Deutschland kann ferner durch Eintragung in die Aufenthaltsgenehmigung der Eltern oder Vorlage eine eigenen Aufenthaltsgenehmigung des Kindes belegt werden. Außer den genannten Unterlagen können auch sonstige Nachweise vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass und wie lange die Kinder sich in Deutschland aufgehalten haben.

Zum Nachweis der im Heimatland lebenden Kinder dient die „Familienstandsbescheinigung„ (Vordruck KG 53).

7. Was muss man zusätzlich beachten?

Wer Kindergeld beantragt hat oder bezieht, muss dem zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse - unaufgefordert alle Änderungen in seinen Verhältnissen und den Verhältnissen seiner Kinder mitteilen, die Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch haben können. Welche dies sein können, ergibt sich aus dem allgemeinen Merkblatt über Kindergeld. Hält sich der Antragsteller weiterhin in Deutschland auf, ist er aber hier nicht mehr als Arbeitnehmer beschäftigt, muss dies dem Arbeitsamt - Familienkasse - ebenfalls mitgeteilt werden.

BA II KG 52-x -3.01