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Betreff: Inkraftreten Änderung Arbeitserlaubnisrecht - ArGV neu
Datum: Fri, 22 Dec 2000 14:08:02 +0100
Von: Georg Classen ...

Die Erste Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8.12.2000 ist am
14.12.2000 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, S. 1684
veröffentlicht worden und damit seit dem 15.12.2000 in Kraft. Angucken
und als PDF-file runterladen (aber nicht ausdrucken) kann man sie unter
http://www.bundesanzeiger.de/bgbl1f/b1findex.htm

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1. BGBl. 2000 Teil I, S. 1684

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung

Vom 08. Dezember 2000

Auf Grund des 285 Abs. 4 und des 288 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBI. 1 S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung:

Artikel 1

Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S.
2899) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn

1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des
einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder

2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung die
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.

Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893)
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben
unberührt."

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

"§ 3
Wartezeit

Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung
wird für Ausländer, die

1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,

2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,

davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der
Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat
(Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kindern eines
Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 8. Dezember 2000

Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester

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2.bei der Pressekonferenz des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung am 6.12.00 wurden der am 6.12.00 vom Kabninett
beschlossene vorgenannte Wortlaut des ArGV-Änderung sowie die folgende
Information verteilt. Die VO bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.

Neuregelung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber, Flüchtlinge und
geduldete Ausländer

1. Die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an
die Bundesanstalt für Arbeit vom Mai 1997, die Bürgerkriegsflüchtlingen,
Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die nach dem 15. Mai 1997
eingereist sind, den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ("Clever-Erlass"),
wird aufgehoben.

2. Asylbewerbern und Geduldeten wird zukünftig nach einer Wartezeit von
12 Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Die Vorrangprüfung für
die erstmalige Erteilung einer Arbeitserlaubnis bleibt erhalten, d.h. es
werden zu-nächst deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen
hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, gesucht.

3. Ausländer, die eine Aufenthaltsbefugnis haben (z.B. Kriegs- und
Bürgerkriegsflüchtlinge), sind von der 12monatigen Wartezeit ausgenommen
und erhalten einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang ohne Wartezeit.

4. Verlängerung der Arbeitserlaubnisse bei Fortsetzung einer
Beschäftigung unabhängig von der Arbeitsmarktlage (d.h. ohne nochmalige
Vorrangprüfung).

5. Analoge Anwendung der Bosnien-Traumatisierten-Regelung (Erteilung
einer Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarkt-prüfung) auf Traumatisierte
unabhängig von ihrer geographischen Herkunft.

6. Die Neuregelung wird ein Jahr nach Inkrafttreten insbesondere in
Hinblick auf die bis dahin eingetretenen Wirkun-gen auf dem Arbeitsmarkt
überprüft.

Die Neuregelung wird durch die erste Verordnung zur Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung (des BMA), die am 6. Dezember 2000 vom
Kabinett zustimmend zur Kenntnis genommen werden soll, umgesetzt. Punkt
5 wird per Weisung des BMA an die Bundesanstalt für Arbeit umgesetzt.
Punkt 6 ist eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den
Koalitionsfraktionen, die nicht explizit in der Verordnung erwähnt ist.

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Seite erstellt am 29.12.2001