Die Erste Verordnung zur Änderung der ArGV vom 8.12.2000 ist am
14.12.2000 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 54, S. 1684
veröffentlicht worden und damit seit dem 15.12.2000 in Kraft.
Angucken
und als PDF-file runterladen (aber nicht ausdrucken) kann man sie unter
http://www.bundesanzeiger.de/bgbl1f/b1findex.htm
(...)
************************************************************************************
1. BGBl. 2000 Teil I, S. 1684
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung
Vom 08. Dezember 2000
Auf Grund des 285 Abs. 4 und des 288 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom
24. März 1997, BGBI. 1 S. 594, 595) verordnet das Bundesministerium
für
Arbeit und Sozialordnung:
Artikel 1
Die Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S.
2899) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1
und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden,
wenn
1. die Versagung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
des
einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde oder
2. der Ausländer nach einem Jahr rechtmäßiger Beschäftigung
die
Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortsetzt.
Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen
nach der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893)
oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben
unberührt."
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
"§ 3
Wartezeit
Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung
wird für Ausländer, die
1. eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen,
2. als Ehegatten und Kinder eines Ausländers eine befristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbewilligung besitzen,
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar
vor der
Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat
(Wartezeit). Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten und Kindern
eines
Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine
Aufenthaltsberechtigung besitzt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2000
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester
*************************************************
2.bei der Pressekonferenz des Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung am 6.12.00 wurden der am 6.12.00 vom Kabninett
beschlossene vorgenannte Wortlaut des ArGV-Änderung sowie die
folgende
Information verteilt. Die VO bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Sie tritt am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
in Kraft.
Neuregelung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber, Flüchtlinge
und
geduldete Ausländer
1. Die Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung
an
die Bundesanstalt für Arbeit vom Mai 1997, die Bürgerkriegsflüchtlingen,
Asylbewerbern und geduldeten Ausländern, die nach dem 15. Mai
1997
eingereist sind, den Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ("Clever-Erlass"),
wird aufgehoben.
2. Asylbewerbern und Geduldeten wird zukünftig nach einer Wartezeit
von
12 Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet. Die Vorrangprüfung
für
die erstmalige Erteilung einer Arbeitserlaubnis bleibt erhalten, d.h.
es
werden zu-nächst deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die
diesen
hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, gesucht.
3. Ausländer, die eine Aufenthaltsbefugnis haben (z.B. Kriegs-
und
Bürgerkriegsflüchtlinge), sind von der 12monatigen Wartezeit
ausgenommen
und erhalten einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang ohne Wartezeit.
4. Verlängerung der Arbeitserlaubnisse bei Fortsetzung einer
Beschäftigung unabhängig von der Arbeitsmarktlage (d.h. ohne
nochmalige
Vorrangprüfung).
5. Analoge Anwendung der Bosnien-Traumatisierten-Regelung (Erteilung
einer Arbeitserlaubnis ohne Arbeitsmarkt-prüfung) auf Traumatisierte
unabhängig von ihrer geographischen Herkunft.
6. Die Neuregelung wird ein Jahr nach Inkrafttreten insbesondere in
Hinblick auf die bis dahin eingetretenen Wirkun-gen auf dem Arbeitsmarkt
überprüft.
Die Neuregelung wird durch die erste Verordnung zur Änderung der
Arbeitsgenehmigungsverordnung (des BMA), die am 6. Dezember 2000 vom
Kabinett zustimmend zur Kenntnis genommen werden soll, umgesetzt. Punkt
5 wird per Weisung des BMA an die Bundesanstalt für Arbeit umgesetzt.
Punkt 6 ist eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den
Koalitionsfraktionen, die nicht explizit in der Verordnung erwähnt
ist.
*************************************************
(...)