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aus der Verfassung des Freistaates Bayern:
 

4. Abschnitt

Die Arbeit

Artikel 166
(1) Die Arbeit ist die Quelle des Volkswohlstandes und steht unter dem besonderen  Schutz des Staates.
(2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen.
(3) Er hat das Recht und die Pflicht, eine seinen Anlagen und seiner Ausbildung entsprechende Arbeit im Dienste der Allgemeinheit nach näherer Bestimmung der Gesetze zu wählen.

Programmsätze; verleihen kein persönliches Recht auf Arbeit; vgl. auch Art. 12 GG und 109 BV.
 

Artikel 167
(1) Die menschliche Arbeitskraft ist als wertvollstes wirtschaftliches Gut eines Volkes gegen Ausbeutung, Betriebsgefahren und sonstige gesundheitliche Schädigungen geschützt.
(2) Ausbeutung, die gesundheitliche Schäden nach sich zieht, ist als Körperverletzung strafbar.
(3) Die Verletzung von Bestimmungen zum Schutz gegen Gefahren und gesundheitliche Schädigungen in Betrieben wird bestraft.

Durch Bundesrecht überholte Programmsätze.
 

Artikel 168
(1) Jede ehrliche Arbeit hat den gleichen sittlichen Wert und Anspruch auf angemessenes Entgelt. Männer und Frauen erhalten für gleiche Arbeit den gleichen Lohn.
(2) Arbeitsloses Einkommen arbeitsfähiger Personen wird nach Maßgabe der Gesetze mit Sondersteuern belegt.
(3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge.

Die Absätze 1 und 2 enthalten durch Bundesrecht überholte Programmsätze.


Abschrift aus

Verfassung des Freistaates Bayern
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bayerische Landtag
Der Bayerische Senat
Funktionen und Aufgaben
Überblick Europäische Union

Bearbeitet
von Konrad Stollreither
Stand 1. Februar 1996
Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit

[eine Ausgabe, wie sie – verfassungsgemäß (Artikel 188) – an Schüler(innen) bayerischer Schulen vor Beendigung der Schulpflicht verteilt wird]



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Seite erstellt am 2.1.2002