Verwaltungsgericht Berlin: Butterbrot
und Fahrkarte in den Kosovo ist alles,
was Kriegsflüchtlinge jetzt noch beanspruchen können
Das "Magnificat" der Maria (Lukas 1, 46-55):Meine Seele erhebt den Herrn, und mein Geist freut sich Gottes, meines Heilandes; denn er hat die Niedrigkeit seiner Magd angesehen. Siehe, von nun an werden mich selig preisen alle Kindeskinder. Denn er hat große Dinge an mir getan, der da mächtig ist und dessen Name heilig ist. Und seine Barmherzigkeit währt von Geschlecht zu Geschlecht bei denen, die ihn fürchten.
Er übt Gewalt mit seinem Arm und zerstreut, die hoffärtig sind in ihres Herzens Sinn. Er stößt die Gewaltigen von seinem Thron und erhebt die Niedrigen. Die Hungrigen füllt er mit Gütern und läßt die Reichen leer ausgehen. Er gedenkt der Barmherzigkeit und hilft seinem Diener Israel auf,wie er geredet hat zu unsern Vätern, Abraham und seinen Kindern in Ewigkeit.
Verwaltungsgericht Berlin: Butterbrot und Fahrkarte
in den Kosovo ist alles,
was Kriegsflüchtlinge jetzt noch beanspruchen
können
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Georg Classen, Passionskirchengemeinde, Schleiermacherstr. 24a, 10961
Berlin
Telefon 030/694 012 40 (Mi und Do 14-18), FAX 030/694 012 42
E-mail: gclassen@zedat.fu-berlin.de Berlin, den 11.12.98
Verwaltungsgericht Berlin: Butterbrot und Fahrkarte in den Kosovo
ist alles,
was Kriegsflüchtlinge jetzt noch beanspruchen können
Aushungern, obdachlos aussetzen, Verweigerung medizinischer Versorgung
- nach dem 1998 verschärften Asylbewerberleistungsgesetz ist das für
Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo alles legal
Der Beschluß des Berliner Verwaltungsgerichtes im Wortlaut
VG Berlin, Beschluß 6 A 534.98 vom 20.11.98. Aus den Gründen: "Der Antrag, Leistungen nach § 3 AsylblG (= Unterkunft, Ernährung, Hygiene, Essen, Kleidung, sowie 80.- Taschengeld) sowie Leistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG (=ärztliche sowie zahnärzt-liche Behandlung bei akuter Krankheit und bei Schmerzzuständen) zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller gehört zu dem von § 1a AsylbLG betroffenen Personen-kreis. Er hat sich in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes begeben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Der Antragsteller ist am 19.9.98 oder 21.9.98 eingereist und hat schon nach wenigen Tagen, nämlich am 28.9.98, Leistungen nach dem AsylbLG beantragt. Bei seiner Einreise konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, trotz fehlender Sprachkenntnisse und trotz illegaler Einreise seinen Lebens-unterhalt hier anders als durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Der Krieg im Kosovo mag als Einreisemotiv nicht zu überzeugen. Dies mag das Motiv gewesen sein, die umkämpfte Region Kosovo zu verlassen, erklärt jedoch schon nicht die Ausreise aus der BR Jugoslawien und erst recht nicht die Einreise gerade nach Deutsch-land, nachdem der Antragsteller Ungarn, die Slowakei und Tschechien durchquert hat, in denen er vor dem Krieg sicher gewesen ist. Für den Weitereiseentschluß in die BR Deutschland kann nur der Bezug von Sozialleistungen prägend gewesen sein.
Bei dieser Sachlage beschränkt sich der Anspruch des Antragstellers auf das im Einzel-fall unabweisbar Gebotene. Da seiner unverzüglichen Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sind weitere Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht uabweisbar geboten. Unabweisbar geboten sind gegenwärtig nur die Kosten der preis-günstigsten Beförderung zum ausländischen Herkunftsort sowie Reiseproviant. Diese Leistungen begehrt der Antragsteller in vorliegenden Verfahren jedoch nicht.
Die behaupteten Zahn- und Augenschmerzen hat der Antragsteller nicht
glaubhaft ge-macht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich,
daß insoweit ein unaufschieb-barer Behandlungsbedarf besteht und
der Antragsteller die Schmerzen nicht nach der Rückkehr in seiner
Heimat behandeln lassen könnte."
Berlins Sozialsenatorin Hübner lügt
Am internationalen Tag der Menschenrechte (10.12.98) behauptete Berlins Sozialsenato-rin Hübner (CDU) gegenüber dem Berliner Flüchtlingsrat, daß ausgeschlossen sei, daß Menschen bei Krankheit nicht behandelt würden und daß Kosovo-Albaner oder andere Kriegsflüchtlinge auf die Straße gesetzt werden (Quelle: TAZ Berlin vom 11.12.98). Diese Äußerung kann angesichts der o.g. Rechtsprechung nur als dreiste Lüge bezeichnet werden.
Wir hatten der Verwaltung von Frau Hübner bereits mit FAX vom 5.11.98 unter dem Be-treff "EILT!!! - Obdachlosigkeit wegen §1a AsylbLG" mitgeteilt, daß bei uns aufgrund von Leistungsverweigerungen nach §1a AsylbLG laufend obdachlose Einzelpersonen und Familien vorsprechen, bei denen es sich hauptsächlich um albanische Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, sowie um Deserteure der dort aktiven serbischen Armee handelt. Wir hatten darauf hingewiesen, daß spätestens ab Einstellung der übrigen Leistungen auch Krankenscheine regelmäßig verweigert werden. Wir hatten deshalb dringend darum gebeten, uns umgehend per FAX die Anschriften aller verfügbaren Notunterkünfte für Ob-dachlose sowie der verfügbanen Einrichtungen zur medizinischen (Not)versorgung die-ser Personen mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 18.11.98 - Sen Ges Soz V A 33 - teilte uns die Verwaltung von Frau Hübner - nach Auskunft des dort bearbeitenden Herrn Gläser nach Rücksprache mit der Senatorin persönlich - mit, daß man unserer Bitte um Übersendung von Adressen bestimmter Einrichtungen nicht entsprechen könne. ".. haben wir das uns Mögliche veran-lasst, um zu gewährleisten, daß kein Leistungsberechtigter ... unbilligen Härten wie Hunger, mangelhafte medizinische Versorgung oder unverschuldete Obdachlosigkeit - ausgesetzt wird. ... Dabei haben wir klargestellt, daß bei Personen, die nicht unverzüglich ausreisen können, eine völlige Versagung von Leistungen ... nicht in Betracht kommt. Personen, die über die notwendigen Unterlagen für eine unverzügliche Ausreise verfügen, werden andererseits entsprechende Leistungen zur Ausreise durch die zuständige Leistungsbehörde angeboten."
Auch der Berliner Ausländerbeauftragten Barbara John (CDU), die der Berliner Sozialsenatorin untersteht (und auf deren Initiativen für eine Verschärfung des AsylbLG der neue §1a AsylbLG beruht), liegt bereits seit Wochen unsere umfangreiche Dokumentation von Einzelfällen der Leistungsverweigerungen für Kriegsflüchtlinge vor.
Das Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo sowie Deserteure aus der BR
Jugoslawien nicht unter die vollständige Leistungsstreichungen fallen
können, hat die Senatssozialverwaltung übrigens auch in keinem
ihrer per Rundschreiben versandten Empfehlungen an die Sozialämter
schriftlich bestätigt, ebenso auch nicht in ihrem o.g. Schreiben an
uns.
Weitere Sozialhilfestreichungen sind zu erwarten, solange das Gesetz nicht geändert wird
Man hat den Eindruck, was nicht in die Vorstellung der Öffentlichkeit passt wird einfach geleugnet. Beispielsweise weigerte sich auch der Berliner Tagesspiegel bisher standhaft, über das Aushungern von Kriegsflüchtlingen aus dem Kosovo zu berichten, weil ja die Sozialverwaltung gesagt hätte, daß Kriegsflüchtlinge nicht unter §1a AsylbLG fallen... Der Presse hat Frau Hübner das zwar gesagt. Den Sozialämtern aber nicht.
Außerdem: Wenn das Verwaltungsgericht die Kürzung und Streichung von Leistungen für Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo für rechtens erklärt (so das VG Berlin bezüglich der vollständigen Streichung des Taschengeldes bereits in einer ganzen Reihe weiterer Entscheidungen), ist es letztlich auch völlig egal, was Frau Hübner dazu sagt.
Die (in Berlin nicht weisungsgebundenen) Sozialämter werden aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes die Leistungen für Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo genau bis zu dem Tag weiterhin kürzen und streichen, wie § 1a AsylbLG vom Bundesgesetzgeber nicht gestrichen worden ist. Selbstverständlich ist diese Rechtsprechung auch auf andere Kriegsflüchtlinge (vor allem aus Bosnien!) übertragbar. An keiner Stelle im Gesetz ist nämlich geregelt worden, daß Kriegsflüchtlinge mit einer Duldung nicht unter §1a AsylbLG fallen...
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Anbei eine Reihe weiterer Einzelfälle.
Am Schluß der Einzelfälle der Beschwerdezulassungsantrag
zum o.g. VG-Beschluß.
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xxxxxx xxxxxx * xxxxxx (18 Jahre)
xxxxxx
10xxx Berlin-xxxx
Sozialamt Pankow
SOZ III 103
Dusekestr. 43
13187 Berlin
WIDERSPRUCH gegen teilweise Ablehnung der Hilfe nach AsylbLG
Im Oktober 1998 habe ich Sozialhilfe nach AsylbLG beantragt, aber - seitdem immer ohne schriftlichen Bescheid - nur Unterkunft und Gutscheinleistungen von 270.- /Monat für Ernährung, aber keinen Pfennig Taschengeld, und keine Leistungen für Hygiene und Kleidung erhalten.
Ich beantrage die Gewährung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG ab Oktober 1998 (bei fehlendem schriftlichen Bescheid beträgt die Widerspruchsfrist 12 Monate).
Die Sachbearbeiterin erklärte mir mündlich, ich sei nur nach Deutschland gekommen, um hier ein Lusxusleben zu führen. Außerdem müsse meine Sozialhilfe gekürzt werden, weil ich keinen gültigen Reisepaß besitze.
Der Besitz eines gültigen Reisepasses ist jedoch weder nach BSHG noch nach AsylbLG eine Tatbestandsvoraussetzung für den Leistungsbezug.
Sie zwingen mich durch Ihr Verhalten - da ich derzeit auch keine Arbeitserlaubnis erhalten kann -, bei Fahrten zur Ausländerbehörde. zum Sozialamt, zum Arzt, zu Beratungstellen etc. strafbare Handlungen zu begehen, da ich keine Fahrscheine kaufen kann.
Ich muß alle 14 Tage beim Sozialamt vorsprechen und erhalte Gutscheine zu einem Betrag a 67.- DM. Dieser Betrag muß bei einem einzelen Einkauf vollständig ausgegeben werden - eine Restgeldrückgabe ist nicht möglich. Ein wirtschaftliches Einkaufen ist damit nicht möglich.
Seit 15.9.98 bin ich in Berlin. Ich bin zum erste Mal in meinem Leben in Deutschland. Ich bin albanischer Kriegsflüchtling aus dem Kosovo.
In unserem Dorf habe ich zuletzt als Schüler gelebt. Für meinen Lebensunterhalt habe ich Unterstützung von meine Eltern erhalten, mit denen ich gelebt haben. Mein Vater hat als als Lehrer gearbeitet. Es gab immer genug zu Essen und wir hatten Unterkunft und mußten keine Not leiden.
Unser Haus wurde mehemals von der Polizei und Armee durchsucht, um dort angeblich versteckte Waffen zu finden. Die meisten jungen Männer in unserem Dorf waren aktiv bei der UCK - der Ort ist eine Hochburg der UCK.
Dann wurde unser Haus und auch unser gesamtes Dorf X. und viele weitere Dörfer in der Gegend von der serbischen Armee durch Artillerieangriffe komplett zerstört. Alle Menschen sind in die umliegenden Wälder geflüchtet. Es gab viele Verletzte und auch Tote infolge dieser Übergriffe. Weil junge männliche Zivilisten wie ich generell des Waffenbesitzes verdächtigt wurden und von Festnahme und Erschießung bedroht waren, war ich besonders gefährdet und bin aus den Wald weiter geflohen, weil ich auch dort nicht sicher war. Meine Eltern habe ich bei den Vertreibungen verloren - ich habe keine Nachricht ob und wo sie noch leben.
Ich selbst habe mit eigenen Augen von der serbischen Armees ermordete Menschen gesehen. Was ich dort erlebt habe, ist ein schlimmes Trauma für mich.
Ich bin bei meiner Flucht davon ausgegangen, daß Kosovo Albaner nur in Deutschland wirklich sicher vor Abschiebung sind - in anderen Ländern hätte ich große Angst gehabt, wieder in den Kosovo abgeschoben zu werden. Ich bin bei meiner Flucht auch davon ausgegangen, hier als Kriegsflüchtling anerkannt zu werden und dadurch eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können. Ich hatte seinerzeit im Kosovo erfahren, daß Bosnier als Kriegsflüchtlinge in Deutschland anerkannt wurden und deshalb hier auch arbeiten durften. Ich verstehe überhaupt nicht, weshalb ich hier nun anders behandelt werde.
Meinen Personalausweis habe ich bei der Ausländerbehörde vorgelegt, das Dokument wurde dort einbehalten und nicht wieder heruasgegeben. Mit der dort nur ausgehändigten beglaubigten Ausweiskopie war ausweislich der Bescheinigungen der Botschaft kei-ne Antragstellung auf ein Rückkehrvisum möglich.
Ich wurde bei der Ausländerbehörde erkennungsdienstlich behandelt (10 Fingerabdrücke; Fotos wurden zur Akte genommen). Somit sind bundesweite und ggf. europaweite Datenabgleiche über AFIS (Bundeskriminalamt), AZR (Ausländerzentralregister) sowie § 117 BSHG (nach AsylbLG entsprechend anwendbarer bundesweiter Datenabgleich bei allen Sozialämtern) möglich.
Der Vorwurf des Landeseinwohneramtes einer angeblich ungeklärten Identitität entbehrt angesichts der rechtlich möglichen und der tatsächlich durchgeführten Überprüfungen jeglicher Grundlage. Für den Vorwurf einer ungeklärten Identität liegen keine irgendwie konkretisierten tatsächlichen Anhaltspunkte vor, ebensowenig für einen möglicherweise vom Sozialamt befüchteten doppelten Leistungsbezug.
Ergänzend weise ich auf folgendes hin:
Nach Auskunft des Berliner Innensenators fällt auch die freiwillige Rückkehr unter das Rückübernahmeabkommen mit der BRJ. Deshalb ist auch eine freiwillige Rückkehr nur möglich, wenn die jug. Botschaft zuvor ein Paßersatzpapier ausgestellt hat. Dieses Paßersatzpapier ist unabhängig davon erforderlich, ob der Ausreisewillige im Besitz eines gültigen Passes ist (so die Antwort Schönbohm vom 3.11.97 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Riza Baran im Abgeordnetenhaus Nr. 13/2835).
Weiterhin weise ich darauf hin, daß auch Auskunft des UNHCR und von amnesty international eine innerjugoslawischen Fluchtalternative für Kosovo-Albaner nicht be-steht. Montenegro hat seit 16.9.98 zudem seine Grenzen für Kosovo-Albaner geschlos-sen, und Kosovo-Flüchtlinge nach Albanien (!) abgeschoben.
Schließlich weise ich darauf hin, daß es aufgrund von Drittstaatenregelungen in Ländern wie z.B. Österreich, Italien und Ungarn regelmäßig zu Rück- bzw. Weiterschiebungen von Kriegsflüchtlingen aus dem Kosovo bis in die BRJ kommt. Ungarn inhaftiert zudem diejenigen Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, die mangels Reisepasses nicht zurückgeschoben werden können (Quelle: amnesty international).
Ich bitte, diesen Widerspruch zur Akte zu nehmen., und um schriftlichen begründeten rechtsmittelfähigen Widerspruchsbescheid.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxx xxxxxx
(Anmerkung zu diesem Fall: Für diese Praxis des Sozialamtes Pankow zeichnet eine PDS-Sozialdezernentin politisch verantwortlich.)
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xxxxx
xxxx Berlin
07.12.98
Sozialamt Steglitz
Rathaus
Schloßstr 80
12154 Berlin
WIDERSPRUCH gegen teilweise Ablehnung der Hilfe nach AsylbLG
Im Oktober 1998 haben wir Sozialhilfe nach AsylbLG beantragt und für einen Monat auch erhalten.
Seit 17.11.98 haben wir dann - ohne schriftlichen Bescheid - nur noch Unterkunft be-kommen, aber kein Taschengeld und keine Leistungen für Ernährung, Hygiene und Kleidung. Mündlich wurde dies mit dem Ablauf der anstelle der beantragten Duldung zunächst von der Ausländerbehörde gesetzten Ausreisefrist erklärt.
Ich beantrage die Gewährung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG.
Seit September 1998 sind wir in Berlin. Wir sind bin zum ersten Mal in meinem Leben in Deutschland. Wir sind albanische Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo. In unserem Dorf haben wir eine eigene Landwirtschaft mit Kühen zur Milchproduktion gehabt. Wir haben auch Käse produziert. Es gab immer genug zu Essen und wir hatten Unterkunft und mußten keine Not leiden.
Unser Dorf Y. liegt an der albanischen Grenze. Alle Häuser wurden durchsucht und es wurde insbesondere nach meinem Mann gesucht. Er wurde verdächtigt, bei der UCK aktiv zu sein. Ich habe gesagt, daß mein Mann im Ausland ist, mir wurde aber nicht ge-glaubt. Die Polizei sagte, daß wenn mein Mann sich nicht meldet, müssten wir als Geiselen verhaftet werden.
Der Grund, daß wir gerade nach Berlin geflohen sind, war daß unser Mann bereits hier lebte. Mein Mann war bereits seit 1995 als Flüchtling in Berlin. Außerhalb des Kosovo haben wir ansonsten in keinem Land Verwandte bzw. Angehörige.
Den Paß habe ich bei der Ausländerbehörde vorgelegt, eine förmliche Duldung wurde inzwischen in den Paß eingetragen.
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xxxxxx xxxxxx
Streitstr 5
13587 Berlin
07.12.98
Sozialamt Hohenschönhausen
Matenzeile 28
13055 Berlin
Betr. Streichung des Barbetrages und Verweigerung von Krankenscheinen
Seit 2 Monaten verweigern Sie mir ohne schriftlichen Bescheid jegliches Bargeld (Streichung des Taschengeldes). Außerdem haben Sie bei unserer letzten Vorsprache den beantragten Krankenschein unsere Tochter xxxxxx wegen einer schweren fieberhaften Bronchitis trotz ausdrücklichen Antrages verweigert.
Ich beantrage mittels Widerspruch, hilfsweise mittels Neuantrag ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG und einen Krankenschein für meine Tochter.
Ich bin mit meiner Frau und unseren beiden Kindern vor vier Monaten nach Deutschland gekommen. Serbische Armeeeinheiten haben imer wieder Hausdurchsuchungen in unserem Dorf Z. veranstaltet und auch in unserem Haus fünfmal Durchsuchungen veranstaltet um Waffen zu finden. Bei der letzten Durchsuchung wurde ich von der Armee geschlagen, mein Knie wurde verletzt, es ist immer noch nicht richtig in Ordnung. Die Kinder wurden traumatisiert durch diese Situation, weil bei jeder Durchsuchung wurde ich vor den Augen meiner Kinder von den Soldaten geschlagen. Anschließend wurde ich zur Polizeistation gebracht und weiter geschlagen.
Da man bei uns keine Waffen gefunden hat, hat die Armee mir gesagt, ich müsse dann eben Waffen kaufen, damit ich die Waffen vorlegen kann. Ich hatte große Angst, von der serbischen Armee getötet zu werden, so wie es vielen Männern dort in den letzten Monaten ergangen ist, die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verdächtigt wurden. Ich bin nicht wegen des Geldes nach Deutschland gekommen, sondern um mein Leben und das meiner Familie zu schützen. Ich verstehe nicht, weshalb Sie uns zur Rückkehrberatung geschickt habe. Wir sind Kriegsflüchtlinge und können zur Zeit nicht in den Kosovo zurück.
Wir sind zum ersten Mal in Deutschland. Wir haben außerhalb des Kosovo nirgends Familienangehörige, mit Ausnahme von zwei Brüdern von mir, die als Asylsuchende in xxxxx leben. Wir wurden von Fluchthelfern nach Berlin gebracht und haben deshalb hier eine Aufenthaltsgenehmigung als Kriegsflüchtlinge beantragt. Ich bin davon ausgegangen, daß wir hier in Deutschland als Kriegsflüchtlinge anerkannt werden und daß wir hier auch arbeiten dürfen. Jedenfalls hatten wir im Kosovo gehört, daß man in Deutschland mit einer Duldung als Kriegsflüchtling auch arbeiten darf.
Unsere Personalausweise wurden von der Polizei einbehalten, und wir wurden erkennungsdienstlich behandelt, entsprechende Datenabgleiche über AZR; AFIS und § 117 BSHG sind somit problemlos möglich.
Ich bitte um schriftlichen Bescheid.
xxxxxx xxxxxx
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xxxxx Berlin
07.12.98
Sozialamt Steglitz
Rathaus
Schloßstr 80
12154 Berlin
WIDERSPRUCH gegen teilweise Ablehnung der Hilfe nach AsylbLG
Am 9.11.98 habe ich Sozialhilfe nach AsylbLG beantragt, aber - ohne schriftlichen Be-scheid nur Unterkunft bekommen, aber kein Taschengeld, jedoch keine Leistungen für Ernährung, Hygiene, Kleidung und keine Krankenscheine. Ich habe starke Zahnschmer-zen im linken Oberkiefer.
Außerdem bin ich infolge der Kriegsereignisse psychisch traumatisiert, was sich äußert darin daß ich tags und nachts immer wieder Bilder des Erlebten, der verbrannten Men-schen und der Vertriebenen und weinenden Kinder sehe, so daß ich nachts immer wie-der davon aufwache. Ich brauche deshalb auch weiterhin eine ruhige Umgebung sowie die Hilfe meines Freundes xxxxx xxxxx, mit dem ich in einem Zimmer wohne.
Ich beantrage die Gewährung ungekürzter Leistungen nach § 3 AsylbLG sowie je einen Krankenschein für den Zahnarzt und für den Arzt.
Seit 5.11.98 bin ich in Berlin. Ich bin zum erste Mal in meinem Leben in Deutschland. Ich bin albanischer Kriegsflüchtling aus dem Kosovo. In unserem Dorf P. habe ich zuletzt zwei Jahre lang für einen Verein der caritativen Hilfsorganisation xxxxx xxxxx gearbeitet. Für meinen Lebensunterhalt habe ich Unterstützung von meinen Eltern erhalten. Es gab immer genug zu Essen und wir hatte Unterkunft und mußten keine Not leiden.
Dann wurde unser Haus und auch unser gesamtes Dorf P. von der serbischen Armee komplett zerstört. Alle Menschen sind in die umliegenden Wälder geflüchtet. Es gab viele Verletzte und auch Tote infolge dieser Übergriffe. Ich selbst habe mit eigenen Augen die Leichen von sechs Menschen gesehen, die möglichweeise bei lebendigem Leibe verbrannt worden waren. Was ich dort erlebt habe, ist ein schlimmes Trauma für mich. Weil junge männliche Zivilisten generell des Waffenbesitzes verdächtigt wurden und von Festnahme und Erschießung bedroht waren, war ich besonders gefährdet und bin aus den Wald weiter geflohen, weil ich auch dort nicht sicher war.
Außerhalb des Kosovo habe ich in keinem Land Verwandte oder Freunde. Nur ein Schulfreund von mir lebt bereits in Berlin, es handelt sich um xxxxx xxxxx, der mit mir im Wohnheim xxxxx lebt und mit dem ich x Jahre lang zusammen zur Schule und auch zusammen zur Universität gegangen bin. Wir haben beide xxxxx xxxxx studiert und mit dem Diplom abgeschlossen. Dieser Freund war der entscheidende Grund, daß ich nach Berlin gekommen bin. Außerdem hat mein Freund mir gesagt hat, Kosovo Albaner hier sicher vor Abschiebung sind - in anderen Ländern hätte ich große Angst gehabt, wieder in den Kosovo abgeschoben zu werden. Ich hatte gehofft, hier als Kriegsflüchtling anerkannt zu werden und dadurch auch eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können. Ich hatte seinerzeit im Kosovo in der Zeitung gelesen, daß Bosnier als Kriegsflüchtlinge in Deutschland anerkannt wurden und deshalb hier auch arbeiten dürfen. Ich verstehe überhaupt nicht, weshalb ich hier nun anders behandelt werde.
Paß und Personalausweis habe ich bei der Ausländerbehörde vorgelegt, beide Dokumente wurden dort einbehalten.
xxxxx xxxxx
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xxxxx xxxxxx * xxxxxx
xxxxx
xxxxx Berlin
Berlin, 07.12.98
Sozialamt Steglitz
Schloßstr 80
12154 Berlin
Widerspruch
Mit mündlichem Bescheid vom 17.11.98 haben Sie meinen Antrag auf Leistungen nach AsylbLG ohne Angaben von Gründen teilweise abgelehnt und nur Unterkunft, jedoch keine Ernährung, keine Hyginene, keine Kleidung, kein Taschengeld, keine U-Bahn-Fahrscheine und keine Krankenscheine gewährt.
Ich beantrage ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG sowie Krankenscheine für Arzt und Zahnarzt, da ich akute schwere Zahn- und Kopfschmerzen habe, außerdem starke Schmerzen und Beinen und Füßen.
Ich habe seit 63 Jahren im Kosovo gelebt, hatte dort ein schönes Haus, weiß nicht ob das Haus noch steht. Ich bin nicht wegen des Geldes nach Deutschland gekommen, sondern um mein Leben zu schützen und das Leben meines Sohnes. Ich habe große Angst, daß mein Sohn von der serbischen Armee getötet wird, so wie es vielen Männern dort in den letzten Monaten ergangen ist, mein Sohn mußte sich verstecken wie viele Männer in unserem Dorf, da sie des unerlaubten Waffenbesitzes verdächtigt wurden. Alle Männer, Frauen und Kinder des Dorfes wurden vor zwei Monaten für 24 Stunden verhaftet und in einer Schule verhört und schickaniert. Auch keine Kinder und Schwangere wurden ver-hört und dabei mit Messern und Waffen bedroht. Unser Dorf Q. liegt unmittel-bar an der albanischen Grenze. Durch die Drohungen der NATO ist die Situation nicht besser geworden, eher im Gegenteil. Die serbische Armee wurde immer dreister in ih-rem Vorgehen. Häuser wurden niedergebrannt, zwei Männer wurden erschossen, viele Männer sitzen im Gefängnis.
Ich bin zusammen mit meinem Sohn xxxxx xxxxx, seiner Frau xxxxx xxxxx und deren Kind xxxxx xxxxx am 23. Oktober 98 in der Stadt xxxxx kontrolliert. Dabei wurden wir erkennungsdienstlich beahndelt (10 Fingerabdrücke, Fotos) und unsere Personaldokumente (Pässe und Personalausweise) wurden eingezgen und nicht wieder herausgegeben. Der Vermerk der Berliner Ausländerbehörde "Identität ungeklärt" ist daher unzutreffend
Grund für unsere Flucht nach Berlin war, daß meine Tochter xxxxx xxxxx mit Ihrem Mann und ihren Kindern schon längere Zeit in Berlin lebt. Sie ist die einzige Angehörige, die ich habe außerhalb des Kosovo, so daß sie der Grund war nach Berlin zu fliehen.
Ich erbitte schriftlichen Bescheid.
xxxxx xxxxx
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xxxxx xxxxx
xxxxx xxxxx
xxxxx Berlin den 07.12.98
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstr 7
10557 Berlin
Wegen akuter Krankheit, Hunger und völliger Mittellosigkeit beantrage ich, das Sozialamt Steglitz im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen nach § 3 AsylbLG sowie Krankenscheine für Arzt und Zahnarzt zu gewähren.
Ich bin alt und krank. Heute wurde ich auf dem Weg zu einer kirchlichen Beratungstelle in Kreuzberg beim U-Bahn-Fahren ohne Fahrschein erwischt. Ich kann diese Wege wegen meiner Schmerzen und mit leerem Magen nicht zu Fuß gehen.
Zur weiteren Begründung verweise ich ausdrücklich auf den beigefügten Widerspruch.
Ich versichere die Richtgkeit der Angaben in diesem Antrag und dem beiliegenden Widerspruch an Eides statt.
xxxxx xxxxx
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c/o •••••• (nur Postanschrift)
•••••• •••••• ••••••
••••••Berlin
Verwaltungsgericht
Kirchstr 7
10557 Berlin
VG 6 A 534.98
Antrag auf Zulassung der Beschwerde,
auf Prozesskostenhilfe,
und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichtes ist aus mehreren Gründen
falsch. Für das schwierige Rechtsgebiet der Beschwerdezulassung brauche
ich aber einen Anwalt, den ich wegen völliger Mittellosigkeit nicht
bezahlen kann.
Ich versichere meine völlige Mittellosigkeit und daß ich
keinerlei Vermögen habe an Eides statt. Ich bitte um richterlichen
Hinweis, welche weiteren Unterlagen zu meinem nicht vorhandenen Enkommen
ggf. noch benötigt werden.
Ich stelle die o.g. Anträge und verweise zur Begründung,
warum der VG-Beschluß falsch ist, zunächst nur auf folgendes
(die im juristischen Sinne präszisen Zulassungsgründe darzulegen
muß ich einem qualifizierten Verwaltungsjuristen überlassen):
Ich benenne als zu meiner Vertretung bereiten Anwalt:
Herrn Rechtsanwalt XXXXXX
xxxxxxxxxx xxxxxxxxxx
XXXXXXXX XXXXXXX
1. Ich habe akut starke Augenschmerzen sowie starke Zahnschmerzen im
linken Oberkiefer. Wie ich meine starken Schmerzen nun noch weiter "glaubhaft
machen" soll ohne die Möglichkeit zu haben, zum Arzt zu gehen, bleibt
allein das Geheimnis des Verwaltungsgerichtes.
Darzulegen, inwieweit im einelnen aufgrund meiner "Schmerzen" ein unabweisbarer
Behandlungsbedarf besteht, ist regelmäßig Sache des Arztes,
was dieser selbst auch erst nach einer Diagnosestellung aufgrund einer
gründlichen medizinischen Untersuchung feststellen kann. Um selbst
- wie vom VG gefordert - darlegen zu können, welche Krankheiten, welche
Krankeitskeime, welche Pilze, welche ggf. möglichen Tumorarten oder
was sonst auch immer im einzelen meinen Schmerzen zugrundeliegt, und wie
man diese Dinge behandelt, und was die Folgen bei einer ggf. unterlassenen
Behandlung sind, müsste ich Arzt sein und entsprechende Untersuchungsmöglichkeiten
zur Verfügung haben. Ich bin aber kein Arzt.
Ausweislich der Gesetzesbegründung sowie mehrfacher öffentlicher
Äußerungen des Ministers Seehofer im Gesetzgebungsverfahren
ändert sich an den Leistungen zur medizinischen Versorgung nach §
4 AsylbLG auch für Leistungsberechtigte nach § 1a AsylbLG nichts.
Das VG gibt nicht zu erkennen, weshalb es diesbezüglich z.B. nicht
die amtliche Gesetzesbegründung und das Protokoll der Bundestagsdebatte
berücksichtigt hat, wonach "die Leistungen nach § 4 in jedem
Fall unabweisbar" sind.
2. Grund für meine Flucht ist der Krieg im Kosovo. Ich bin
nicht wegen des Geldes nach Deutschland gekommen, sondern um mein Leben
zu schützen. Ich habe große Angst, von der serbischen Armee
getötet zu werden, so wie es vielen Männern in meiner Heimat
in den letzten Monaten ergangen ist, da sie des unerlaubten Waffenbesitzes
bzw. der Mitgliedschaft in der UCK verdächtigt wurden.
Unser Dorf R. liegt unmittelbar an der albanischen Grenze. Als die
serbische Armee in unser Dorf R. kam sind fast alle geflüchtet, besonders
die jungen Männer. Durch die Drohungen der NATO ist die Situation
nicht besser geworden, eher im Gegenteil. Die serbische Armee wurde immer
dreister in ihrem Vorgehen. Häuser wurden niedergebrannt, zwei Männer
wurden erschossen, viele Männer sitzen im Gefängnis. Auch ich
selbst wurde des unerlaubten Waffenbesitzes verdächtigt.
Zwei Wochen nach meiner Flucht wurden alle Männer, Frauen und
Kinder des Dorfes für 24 Stunden verhaftet und in einer Schule verhört
und schickaniert. Auch kleine Kinder und Schwangere wurden verhört
und dabei mit Messern und Waffen bedroht.
3. Außerhalb des Kosovo habe ich nur in Deutschland Angehörige,
außerdem ken-ne ich nur noch einen Freund der in England lebt. Grund
meiner Flucht nach Berlin waren diese hier lebenden Angehörigen, außer
meinem vom Sozialamt zutreffend er-wähnten Onkel handelt es sich um
meinen Cousin •••••• ••••••in der ••••••in Berlin-X sowie um einen entfernten
Verwandten, Herrn •••••• •••••• in der ••••••in Berlin-Y.
Diese Bezugspersonen waren der entscheidende Grund, daß ich nach
Berlin gekommen bin.
Die Frage, daß in der Regel insbesondere in Deutschland lebende
Angehörige ein prägendes Fluchtmotiv sein können, hat das
VG bei seiner Entscheidung erkennbar in keiner Weise berücksichtigt.
4. In unserem Dorf habe ich zuletzt in unserer familieneigenen Landwirtschaft
gearbeitet. Wir hatten Kühe zur Milch- und Käseproduktuktion
sowie Gemüseanbau betrieben (Äpfel, Paprika, Kartoffeln). Es
gab immer genug zu Essen und wir hatten Unterkunft und mußten keine
Not leiden.
Die Frage, wovon ich im Kosovo gelebt habe, hat das VG bei seiner Entscheidung
erkennbar in keiner Weise berücksichtigt. Wenn aber bisher im Kosovo
eine Lebensgrundlage vorhanden war, kann Sozialhilfe nicht der Grund einer
Flucht nach Deutschland ge-wesen sein.
5. Außerdem bin ich bei meiner Flucht davon ausgegangen, daß
Kosovo Albaner nur in Deutschland wirklich sicher vor Abschiebung sind
- in anderen Ländern hätte ich große Angst gehabt, wieder
in den Kosovo abgeschoben zu werden.
Nach Auskunft des UNHCR und von amnesty international besteht die vom
VG behauptete innerjugoslawischen Fluchtalternative für Kosovo-Albaner
nicht. Montenegro hat seit 16.9.98 zudem seine Grenzen für Kosovo-Albaner
geschlossen, und Kosovo-Flüchtlinge nach Albanien (!) abgeschoben.
Schließlich weise ich darauf hin, daß es aufgrund von Drittstaatenregelungen
in Ländern wie z.B. Teschische Republik, Solowakische Republik, Österreich,
Italien und Ungarn regelmäßig zu Rück- bzw. Weiterschiebungen
von Kriegsflüchtlingen aus dem Kosovo bis in die BRJ kommt. Ungarn
inhaftiert zudem diejenigen Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, die
mangels Reisepasses nicht zurückgeschoben werden können (Quelle:
amnesty international).
Ich verweise auf die im Internet abrufbaren ausführlichen aktuellen
Stellungnahmen des UNHCR und von amnesty international zur Situatiuon im
Kosovo und zur Aufnahme von Flüchtliungen aus dem Kosovo in anderen
Ländern. Das VG hat bei seiner Entscheidung die Frage meiner
subjektiven Fluchtmotivation (nur in Deutschland habe ich geglaubt wirklich
sicher vor Abschiebung zu sein) sowie auch der objektiven Sicherheit vor
Abschiebung bzw. Inhaftierung und Verfolgung in den benannten Drittstaaten
bzw. der BRJ im Verhältnis zur Situation in der BR Deutschland erkennbar
in keiner Weise berücksichtigt.
6. Ich bin bei meiner Flucht davon ausgegangen, hier als Kriegsflüchtling anerkannt zu werden und dadurch eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können. Ich hatte seinerzeit im Kosovo erfahren, daß Bosnier als Kriegsflüchtlinge in Deutschland anerkannt wurden und deshalb hier auch arbeiten durften. Ich verstehe überhaupt nicht, weshalb ich angesichts einer aktuellen Entwicklung wie seinerzeit in Bosnien hier nun anders behan-delt werde.
7. Nach Auskunft des Berliner Innensenators fällt auch die freiwillige
Rückkehr unter das Rückübernahmeabkommen mit der BRJ. Deshalb
ist auch eine freiwillige Rückkehr nur möglich, wenn die jug.
Botschaft zuvor ein Paßersatzpapier ausgestellt hat. Dieses Paßersatzpapier
ist unabhängig davon erforderlich, ob der Ausreisewillige im Besitz
eines gültigen Passes ist (so die Antwort Schönbohm vom 3.11.97
auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Riza Baran im Abgeordnetenhaus
Nr. 13/2835).
Wie das VG demgegenüber zu seiner Aufassung kommt, ich könne
jederzeit zurückkehren, ist völlig unklar.
8. Vor allem aber fehlt neben der Frage der tatsächlichen Ausreisemöglichkeiten
erkennbar jede Prüfung seitens des VG, ob eine Rückkehr in den
Kosovo- angesichts der weiter andauernden Verfolgungssituation im Kosovo
und der Menschenrechtslage in der gesamten BRJ auch zumutbar ist. Als Kosovo-Albaner
droht mir in der gesamten BRJ jederzeit die Verhaftung wegen des angelichen
"unerlaubten Waffenbesitzes" und möglicherweise auch die Ermordung,
weil wir uns faktisch im Kriegszustand mit Serbien befinden.
Unser Haus wurde zerstört, die Landwirtschaft existiert nicht
mehr, meine Eltern sind geflohen und unbekannten Aufenthaltes, ich weiß
nicht wohin ich zurücksoll.
9. Die einzige Möglichkeit, die ich für mich noch sehe, wenn ich tatsächlich zurück muß, weil es keine Möglichkeit für mich gibt in Deutschland zu leben, ist dort aktiv in der UCK zu werden und mit der Waffe zu kämpfen.
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben an Eides statt.