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Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 167.  Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 10.  Mai 2001 in Schierke/Harz
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Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 167.  Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 10.  Mai 2001 in Schierke/Harz

4. Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bos-nien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo

Beschluss:

I. Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus BosnienHerzego-wina und Jugoslawien einschließlich Kosovo

Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern stellen in Fort-setzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 fest, dass es in einer Reihe von Fällen Personen sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufge-ben müssten.

Vor diesem Hintergrund sind die Innenminister und -senatoren der Länder mit dem Bundesmini-ster des Innern übereingekommen, dass solchen Personen nach Maßgabe der folgenden Krite-rien eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage von § 32 des Ausländergesetzes erteilt werden kann:

1.1 Der  weitere Aufenthalt kann diesen Personen genehmigt werden, wenn

1.1.1 sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundes-gebiet aufhalten,

1.1.2 seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfri-stige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum,

1.1.3 und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.

1.2 Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauer-haft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre be-trägt.

1.3 Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10.05.2001 durch eige-ne legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15.02.2001.

1.4 Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.

1.5 Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.

1.6 Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn

1.6.1 in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt worden ist;

1.6.2 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder be-hindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge-täuscht wurde;

1.6.3 Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen;

1.6.4 wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht.
 

2. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann von Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30.06.2001, von Personen aus der Bundesrepublik Jugo-slawien bis zum 30.09.2001 gestellt werden.
 

3. Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.
 

4. Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
 

5. Die besonderen Regelungen für

 -  Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die am 15.12.1995 das 65. Lebensjahr vollendet hat-ten, keine Angehörigen in Bosnien und Herzegowina, aber Angehörige in Deutschland mit dau-erhaftem Aufenthaltsrecht haben und für die keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch ge-nommen werden

 -  unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist

 -  gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird

 -  Zeugen vordem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag

 -  schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge

bleiben von dieser Regelung unberührt.
 

6. Die Länder entscheiden abschließend bis zum 31.12.2001 über Anträge von Personen aus Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31.03.2002 über Anträge von Personen aus der Bundesre-publik Jugoslawien und übermitteln dem Bund eine Statistik.
 

7. Der Beschluss der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 15. Februar 2001 findet mit Wirkung vom 10. Mai 2001 keine weitere Anwendung.
 

II. Weitere Regelungen
 

1. Personen aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschl. des Kosovo, die am 10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet haben, und die keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat, aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbe-fugnis erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird.
 

2. Auszubildende aus der Bundesrepublik Jugoslawien, die ihre Ausbildung voraussichtlich im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe in An-spruch genommen werden und die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht genügt.
 

3. Die Länder können die Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo (Nummer 4 des Be-schlusses zu TOP 8 vom 24.11.2000) für weitere sechs Monate verlängern; danach erfolgt eine erneute Prüfung.

Soweit es die spezifische Situation einzelner ethnischer Minderheitengruppen im Kosovo zu-lässt, sollte mit der Rückführung auch zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden können. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, im Benehmen mit UNMIK die Minderheitengrup-pen zu benennen, bei denen dies möglich ist.

Im Übrigen wird der Bundesminister des Innern gebeten, die Verhandlungen mit der Bundesre-publik Jugoslawien über die Wiederaufnahme der Rückführung mit Nachdruck zu betreiben, um eine baldige Aufenthaltsbeendigung der ausreisepflichtigen jugoslawischen Staatsangehörigen zu ermöglichen. Die Vereinbarung sollte die Möglichkeit einschließen, jugoslawische Staatsan-gehörige aus dem Kosovo, insbesondere nicht-albanische Volkszugehörige, auch in das übrige Gebiet in der Bundesrepublik Jugoslawien zurückzuführen.
 

4. Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder bekräftigen die Feststellung in ihrem Beschluss vom 19.11.1999, dass eine Rückkehr aller in den letzten Jahren nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner, die hier kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen oder aufgrund der hier getroffenen Regelung erwerben können, möglich und zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Rückkehr darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Wohnungen zur Verfügung stehen. Die Grundversorgung aller Rückkehrer wird durch die internationale Hilfe ge-sichert.
 

5. Die Innenminister und -senatoren der Länder beobachten mit Sorge, dass verschiedene eth-nische Minderheiten nach wie vor unter erschwerten Bedingungen im Kosovo leben. Sie appel-lieren an die internationalen Organisationen, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, damit diese Gruppen sicher in ihre Heimat zurückkehren können. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen.
 

Protokollnotiz RP:

Rheinland-Pfalz tritt weiterhin für eine weitergehende Regelung für erwerbstätige Ausreise-pflichtige ein.



http://www.sachsen-anhalt.de/presseapp/data/imk/2001/012_2001.htm

Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
- Der Vorsitzende -
Pressemitteilung Nr.: 012/01

Magdeburg, den 10. Mai 2001

Innenministerkonferenz in Schierke/Harz

(...)

Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich des Kosovo

In Fortsetzung vorheriger IMK-Gespräche stellen die Innenminister und –senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern fest, dass eine Reihe einstiger Flüchtlinge sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich des Kosovo schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind. Bei ihrer Rückkehr müssten diese Personen eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben.

Daher sind die IMK-Teilnehmer übereingekommen, dass diesen Personen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von § 32 des Ausländergesetzes erteilt werden kann.

Ein weiterer Aufenthalt in Deutschland kann ihnen genehmigt werden, wenn

 -  sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,
 -  sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen
 -  und der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.
 -  In diese Regelungen einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder sowie die Kinder, die bei ihrer Einreise nach Deutschland minderjährig waren. Ehegatten und Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn sie weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet leben.
 -  Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10.05.2001 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15.02.2001.
 -  Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.
 -  Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.

Von diesen Regelungen ausgenommen sind Personen, denen entweder in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt wurde oder die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinauszögerten bzw. behinderten. Keine Aufenthaltsbefugnis erhalten des Weiteren Personen, gegen die Ausweisungsgründe nach § 46 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden.

Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung können Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30. Juni 2001 und Personen aus der BR Jugoslawien bis zum 30. September 2001 stellen. Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die dafür erforderlichen Vorausset-zungen erfüllt sind. Die besonderen Regelungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist, für gemischt-ethnischen Familien aus Gebieten des Kosovo, in denen kein spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird, für Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof Den Haag und für schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge bleiben von der neuen Regelung unberührt.

Bis zum 31. Dezember 2001 werden die Länder abschließend über Anträge von Personen aus Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31. März 2002 über Anträge von Personen aus der BR Jugoslawien entscheiden und dem Bund eine Statistik übermitteln.

Weitere Regelungen

Personen aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien einschließlich des Kosovo, die am 10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet und keine Angehörigen im Herkunftsstaat, aber Angehörige mit Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, sofern für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird.

Auszubildende aus Bosnien-Herzegowina sowie der BR Jugoslawien, die ihre Ausbildung voraussichtlich im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht genügt.

Die Länder können Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo für weitere sechs Monate verlängern. Danach erfolgt eine erneute Prüfung.

Die Innenminister und –senatoren des Bundes und der Länder halten eine Rückkehr aller in den letzten Jahren nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner, sofern sie hier kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen oder erwerben können, für möglich und zumutbar. Die Verpflichtung zur Rückkehr darf nach Auffassung der IMK nicht davon abhängig gemacht werden, ob in der Heimat der Flüchtlinge Wohnungen zur Verfügung stehen. Die Grundver-sorgung aller Rückkehrer wird durch die internationale Hilfe gesichert.

Die Innenminister und –senatoren der Länder beobachten mit Sorge, dass nach der ethnischen Vertreibung der Kosovo-Albaner durch die Serben jetzt eine von den Kosovo-Albanern ausgehende zweite ethnische Vertreibung von Serben, Roma, Ashkali und weiteren ethnischen Minderheiten stattfindet. Sie appellieren an die internationalen Organisationen, diese Vertreibungen nicht zuzulassen und verstärkt dafür einzutreten, dass auch diese Gruppen in ihre Heimat zurückkehren können. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, sich nachdrücklich für diese Forderung einzusetzen.

Zur Information:

Seit dem Friedensschluss von Dayton im Dezember 1995 sind von den 345.000 Flüchtlingen, die vorübergehend in Deutschland Schutz gesucht hatten, mehr als 260.000 freiwillig nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Rund 51.000 Bosnier wanderten in andere Staaten weiter. Im Bundesgebiet halten sich ca. noch 130.000 Angehörige aus dem Kosovo auf.



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Seite erstellt am 29.12.2001