Homepage    |  Inhaltsverzeichnis - Contents

    [ Die Seiten 1 bis 3 der Weisung sind unten wiedergegeben. ]

Die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Ausländerbehörden zum Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 10.5.2001
( siehe http://www.mi.sachsen-anhalt.de/imk/down/imk2001_mai.pdf )
umfasst folgende inhaltliche Regelungen:

4.   Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern haben in Fortsetzung ihrer Gespräche auf der Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24. November 2000 und 15. Februar 2001 festgestellt, dass es in einer Reihe von Fällen nicht nur Personen aus Bosnien-Herzegowina, sondern auch aus der BR Jugoslawien, einschließlich dem Kosovo, gibt, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und die bei ihrer Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten.

Vor diesem Hintergrund haben sich die Innenminister und -senatoren der Länder mit dem Bundesminister des Innern am 10.05.2001 auf Kriterien verständigt, nach denen solchen Personen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Der IMK-Beschluss betrifft sowohl erwerbstätige Ausreisepflichtige aus der BR Jugoslawien als auch aus Bosnien-Herzegowina; er ersetzt bei den letztgenannten Ausreisepflichtigen den Beschluss vom 15.02.2001.

Entsprechend dem einvernehmlich mit dem Bundesminister des Innern gefassten IMK-Beschluss ergeht gemäß § 32 AuslG folgende Regelung:

5.   Begünstigter Personenkreis

Erwerbstätigen Ausreisepflichtigen aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn

5.1   sie sich am 15.02.2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.
Der Aufenthalt gilt als nicht unterbrochen, wenn sich der Ausländer in Abstimmung mit der Ausländerbehörde vorübergehend (vgl. § 44 AuslG) im Ausland aufgehalten hat (Orientierungsreisen bosnischer Staatsangehöriger).

5.2   sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht notwendig beim selben Arbeitgeber bestanden haben muss. Kurzfristige Unterbrechungen des Beschäftigungsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Die Dauer der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum. Im Hinblick auf die bereits bestehende Regelung für Personen aus Bosnien-Herzegowina können Beschäftigungzeiten bis zum 30.06.2001 berücksichtigt werden.

Eine Unterbrechung im Zeitpunkt des IMK-Beschlusses ist auch unschädlich, wenn ein Ausreisepflichtiger innerhalb des sechsjährigen Aufenthalts bereits zwei Jahre beschäftigt war und dieses Beschäftigungsverhältnis wegen ausländerbehördlicher Vorgaben (GÜB mit Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise), die zum Verlust bzw. zur Versagung der Arbeitserlaubnis führten, nicht fortsetzen durfte und er inzwischen wieder eingestellt wurde oder das Beschäftigungsinteresse des Arbeitgebers fortbesteht und nachgewiesen wird. Sichert ein Arbeitgeber eine Beschäftigung zu, setzt die Ausländerbehörde für die Wiederaufnahme der Beschäftigung eine angemessene Frist. Die Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, wenn die Beschäftigung innerhalb der gesetzten Frist wieder aufgenommen wurde und mit einer dauerhaften Beschäftigung zu rechnen ist. Entscheidend ist, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs der Beschäftigung - nicht notwendigerweise beim selben Arbeitgeber – erwartet werden kann, dass der Ausländer auf Dauer sein Auskommen ohne Sozialhilfebezug hat.

5.3   der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.

Diese Voraussetzung ist ohne weitere Nachprüfung als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer für seine konkrete Tätigkeit eine Arbeitserlaubnis besitzt.

5.4   Einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden.
Im Bundesgebet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.

5.5   Der Lebensunterhalt muss bei Familien aus Bosnien-Herzegowina arn
15.02.2001 und bei Familien aus der BR Jugoslawien am 10.05.2001 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein. In den Fällen des 5.2 Absatz 2 genügt es, wenn der Lebensunterhalt infolge fristgerechter Wiederaufnahme eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.

6.   Ausschlussgründe

Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn

6.1   behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde. Ein vorsätzliches Hinauszögern oder Behindern behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ist in erster Linie bei nachgewiesenen Fällen des Untertauchens oder der Täuschung über die ldentität und die Staatsangehörigkeit gegeben. Für einen Ausschluss von der Regelung genügt i. d. R. nicht, dass der Betroffene von seinen gesetzlichen Rechten auf verwaltungsgerichtliche Überprüfung und/oder seinem Petitionsrecht Gebrauch gemacht hat.

6.2   Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und § 47 AuslG vorliegen. Bei § 46 Nr. 2 AuslG muss eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat erfolgt sein; Geldstrafen bis zu je 50 Tagessätzen bleiben dabei außer Betracht.

6.3   in einem Weiterwanderungsverfahren bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt worden ist. Der Beschluss stellt erneut klar, dass der Aufenthalt jener Personen, deren Weiterwanderung gesichert ist und die sich in dem anderen Land eine Existenz aufbauen können, grundsätzlich nicht verlängert werden soll. Demnach kommt ein Ausschluss nur in Betracht, wenn eine Weiterwanderung noch tatsächlich möglich ist.

7.   Passpflicht

Die Passpflicht nach § 4 AuslG muss erfüllt sein. Personen, die über keinen gültigen Pass verfügen, sind anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen. Wir gehen davon aus, dass dies grundsätzlich möglich und zumutbar ist.

8.  Antragstellung

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung kann bei bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen bis zum 30.06.2001 und bei Staatsangehörigen der BR Jugoslawien bis 30.09.2001 gestellt werden.

8.1   Rechtsmittel und sonstige auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge müssen innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden.

8.2   Über die Anträge für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige soll bis spätestens 31.12.2001 und über die Anträge von Staatsangehörigen der BR Jugoslawien bis spätestens 31.03.2002 abschließend entschieden werden.

8.3   Die Aufenthaltsbefugnis wird befristet auf zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

9.   Weitere Regelungen

9.1   Personen aus der BR Jugoslawien einschließlich dem Kosovo, die am 10.05.2001 das 65. Lebensjahr vollendet haben, und die keine Angehörigen mehr im Herkunftsstaat, aber Angehörige mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbefugnis analog den für bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige geltenden Regelungen erteilt werden, wenn für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird oder werden könnte. Bei älteren Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina sind auch weiterhin die Regelungen des Rundschreibens vom 04.12.2000 maßgeblich.

9.2   Auszubildende aus der BR Jugoslawien, die nicht unter die Verbleiberegelung (vgl. Nr. 5.4) fallen und die ihre Ausbildung voraussichtlich im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn keine Mittel der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und die übrige Familie ihrer Ausreisepflicht nachkommt.

9.3   Die Verbleiberegelungen für bestimmte Personengruppen im Rundschreiben vom 04.12.2000 bleiben unberührt. Dies gilt
 - für Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag,
 - unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist,
 - für gemischt-ethnische Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, in denen kein spezifischer Minderheitenschutz gewährleistet wird und
 - für schwer traumatisierte bosnisch-herzegowinische Flüchtlinge.

9.4   Die Duldungen von Angehörigen von Minderheiten aus dem Kosovo können für weitere sechs Monate verlängert werden; danach erfolgt eine erneute Prüfung.

10.   Verhältnis zu früheren Regelungen

Eine Verschlechterung der Rechtsposition erwerbstätiger Ausreisepflichtiger aus Bosnien-Herzegowina infolge dieser Neuregelung ist nicht beabsichtigt. Tritt dennoch eine Verschlechterung ein, kann die Ausländerbehörde nach bisherigen Grundsätzen entscheiden, um unbillige Härten zu vermeiden.

11.   Rückkehrpflicht

Kosvoalbanern, die kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen und aufgrund der hier getroffenen Regelung auch nicht erwerben können, ist eine Rückkehr möglich und zumutbar.

12.   Statistiken

Die Regierungen werden gebeten, die erforderlichen Daten für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils zum Quartalsende bei den Ausländerbehörden zu erheben und uns die statistischen Angaben jeweils getrennt nach der Staatsangehörigkeit bis spätestens zum 10. des darauffolgenden Monats zu übermitteln.
 





wplarre@bndlg.de  Mailsenden

Homepage    | Inhaltsverzeichnis - Contents
 

Seite erstellt am 29.12.2001