Kindergeld für als Arbeitnehmer tätige Flüchtlinge aus der Türkei oder dem ehem. Jugoslawien ohne gesicherten Aufenthaltsstatus
- kurze Übersicht
- im Wortlaut: Kindergelderlass der Bundesanstalt fuer Arbeit vom 19.2.2001
- ausführlicher Text: Kindergeld für Kriegsfluechtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
- Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht - AUSZUG Stand 15.03.2001
nur Inhaltsverzeichnis, ENTSCHEIDUNGEN ZUM KINDER- UND ERZIEHUNGSGELD, Literaturliste, Abkürzungsverzeichnis- Kindergeld für Arbeitnehmer aus der Tuerkei und Jugoslawien
neuer Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001- Merkblatt über Kindergeld für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
- ZUM DRUCKEN: Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält
- Formulare der Bundesanstalt für Arbeit
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Ausländer aus der Türkei oder dem ehemaligen Jugoslawien mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltsbefugnis oder -bewilligung können - entgegen dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes - Kindergeld in der auch für Deutsche geltenden Höhe für alle Zeiträume (Monate) beanspruchen, in denen sie in Deutschland als Arbeitnehmer mehr als geringfügig tätig waren, oder hier Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezogen haben. Grundlage sind die Sozialabkommen zwischen der BR Deutschland und der Türkei bzw. mit der Sozialistischen Republik Jugoslawien (das für die BR Jugoslawien, Kosovo, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien weitergilt). Dies hat die Bundesanstalt für Arbeit mit Erlass vom 19.02.2001 den Kindergeldkassen mitgeteilt.
Um Kindergeld zu erhalten, muss der Berechtigte an mindestens einem Tag des betreffenden Monats die Voraussetzungen erfüllt haben. Voraussetzung ist neben dem Arbeitnehmerstatus, das auch seine Kinder in dieser Zeit in Deutschland gelebt haben. Waren die Kinder im Herkunftsland, kann ebenfalls ein - allerdings nur geringes - Kindergeld beansprucht werden (sog. Abkommenskindergeld).
Ergänzend zu dem Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 19.02.2001 ist darauf hinzuweisen, dass nach den für das Kindergeld einschlägigen Rechtsvorschriften bei erstmaliger Antragstellung in 2001 gemäß § 52 Abs. 62 Einkommensteuergesetz (in Verbindung mit § 169 Abgabenordnung) das Kindergeld auch noch rückwirkend bis zum 1.7.1997 beansprucht werden kann. Der Anspruch für entsprechende in Deutschland verbrachte Zeiten kann innerhalb der genannten Fristen der §§ 52 Abs. 62 EstG und 169 AO ggf. auch noch nach einer Rückkehr aus dem Herkunftsland geltend gemacht werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld allerdings gekürzt werden. Das betrifft das Kindergeld für solche Monate, in denen gleichzeitig mit der Arbeitnehmertätigkeit ergänzende Sozialhilfe bzw. ergänzende Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz bezogen wurden. Kürzungen sind auch wegen beim Finanzamt geltend gemachten Kinderfreibeträgen möglich.
In jedem Fall lohnt es sich, jetzt noch Kindergeldanträge für alle Zeiträume bis zum 1.7.1997 zu stellen, ggf. mit Hilfe einer bevollmöchtigten Vertrauensperson und/oder eines Anwalts in Deutschland. Gegen Ablehnungen sollte Einspruch eingelegt und ggf. Klage erhoben werden. Nachweise über Zeiten sozialversicherter Arbeitnehmertätigkeit (bzw. Arbeitslosengeldbezug, Krankengeldbezug), z.B. Bescheinigungen der Rentenversicherung, sollten dem Antrag beigefügt werden.
im Wortlaut: Kindergelderlass der Bundesanstalt
fuer Arbeit vom 19.2.2001
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld2-010316.htm
ausführlicher Text: Kindergeld für
Kriegsfluechtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm
Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht
- AUSZUG Stand 15.03.2001
nur Inhaltsverzeichnis, ENTSCHEIDUNGEN ZUM KINDER- UND ERZIEHUNGSGELD,
Literaturliste, Abkürzungsverzeichnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld4-010316.htm
Kindergeld für Arbeitnehmer aus der Tuerkei
und Jugoslawien
neuer Erlass der
Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-010316.htm
Merkblatt über Kindergeld für
Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens,
Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-010316.htm
ZUM DRUCKEN: Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-Druck-010316