Kindergeld für als Arbeitnehmer tätige Flüchtlinge aus der Türkei oder dem ehem. Jugoslawien ohne gesicherten Aufenthaltsstatus
- kurze Übersicht
- im Wortlaut: Kindergelderlass der Bundesanstalt fuer Arbeit vom 19.2.2001
- ausführlicher Text: Kindergeld für Kriegsfluechtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
- Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht - AUSZUG Stand 15.03.2001
nur Inhaltsverzeichnis, ENTSCHEIDUNGEN ZUM KINDER- UND ERZIEHUNGSGELD, Literaturliste, Abkürzungsverzeichnis- Kindergeld für Arbeitnehmer aus der Tuerkei und Jugoslawien
neuer Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001- Merkblatt über Kindergeld für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
- ZUM DRUCKEN: Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält
- Formulare der Bundesanstalt für Arbeit
Merkblätter im PDF-Format
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Bundesanstalt für Arbeit
Runderlass
Telefon, Name
|
Landesarbeitsämter
und
Arbeitsämter
Betreff
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) i. V. m. zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften;
Ansprüche von jugoslawischen, bosnischen, kroatischen, mazedonischen,
slowenischen und tür-kischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung
1. Einführung eines zusätzlichen Informationsblattes
2. Prüfung der Anspruchsberechtigung
3. Erstattungsansprüche der Träger von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
4. Hilfeleistung durch Dritte gegenüber Kindergeldberechtigten
5. Überweisung von Kindergeld in die Nachfolgestaaten Jugoslawiens
Geschäftszeichen
IIb2 - 7601 (3)-A-/3403/2112 –
Vorgang
RdErl vom 19. Februar 2001 - 7601 (3)-A-/7504/9020/9320/2112 –
1. Einführung eines zusätzlichen Informationsblattes
Nach dem RdErl vom 19. Februar 2001 haben in Deutschland lebende Staatsangehörige Jugosla-wiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Mazedoniens, Sloweniens und der Türkei unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.
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Wegen zahlreicher Anfragen zu diesen besonderen Voraussetzungen wird ein zusätzliches „Merkblatt über Kindergeld für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroa-tiens, Mazedoniens, Sloweniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-erlaubnis„ (Vordruck KG 52-x) eingeführt. Eine Druckvorlage ist als Anlage 1 beigefügt.
Es wird gebeten, dieses Merkblatt den betroffenen Personen anlässlich
der Antragstellung zu-sammen mit den regulären Merkblättern KG
2 bzw. KG 52 auszuhändigen bzw. zu übersenden. Ferner wird empfohlen,
das Merkblatt auch anderen interessierten bzw. betroffenen Stellen oder
Personen (z. B. Sozialämtern, Trägern von Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialverbänden, die Arbeitnehmer aus
den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien oder der Türkei betreuen,
Verwandten von betroffenen Arbeitnehmern) zur Verfügung zu stellen.
Das Merkblatt ist nach dem voraussichtlichen Bedarf von den Arbeitsämtern
selbst bereit zu stellen.
2. Prüfung der Anspruchsberechtigung
Nach DA 67.6.2.4 sowie DA 2.24 und 2.3 Abs. 1 des RdErl vom 19. Februar 2001 ist bei An-tragstellern, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind, im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zunächst zu klären, ob sie unanfechtbar bzw. rechtskräftig als sogenannte sonstige politisch Verfolgte im Sinne von § 3 Asylverfahrensgesetz anerkannt worden sind, weil Abschie-bungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz besteht.
Wie sich zwischenzeitlich ergeben hat, ist dies bei Staatsangehörigen
der genannten Staaten nur vereinzelt der Fall. Da die Betroffenen ferner
in dem zusätzlichen Merkblatt gesondert darauf hin-gewiesen werden,
eine evtl. Anerkennung als Flüchtling von sich aus anzugeben, kann
auf eine spezifische Prüfung gemäß den o. a. DA bis auf
weiteres verzichtet werden. Im Übrigen wird zur Erleichterung der
Prüfung eines Anspruchs nach dem RdErl vom 19. Februar 2001 als Anlage
2 ein Ablaufschema beigefügt. Das Ablaufschema wird
zusätzlich in das Intranet unter „Kindergeld-Online„ in der neuen
Rubrik „Arbeitshilfen„ eingestellt.
3. Erstattungsansprüche der Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Bei den Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbwlG) zustän-dig sind (Städte und Landkreise), handelt es sich nicht um Sozialleistungsträger im Sinne des SGB. § 9 Abs. 3 AsylbwlG bestimmt jedoch, dass für diese Stellen die Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 114 SGB X entsprechend gelten. Die für die Durchführung des AsylbwlG zuständigen Stellen können somit gegenüber den Arbeitsämtern - Familienkassen - Erstattungsansprüche auf Nachzahlungen sowohl des sozialrechtlichen als auch des steuerlichen Kindergeldes geltend machen.
Geschieht dies, ist die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X
zu beachten. Diese greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch wegen
verspäteter Geltendmachung im Sinne von §§ 111, 113 SGB
X ausgeschlossen bzw. verjährt sein sollte. Eine Nachzahlung von Kindergeld
an Berechtigte für Zeiträume, in denen sie Leistungen nach dem
AsylbwlG bezogen haben, ist somit regelmäßig ausgeschlossen.
4. Hilfeleistung durch Dritte gegenüber Kindergeldberechtigten
Die durch den RdErl vom 19. Februar 2001 begünstigten Personen haben in der Regel Anspruch auf das steuerliche Kindergeld. Dem Vernehmen nach werden für die Betroffenen dabei häufig Dritte (Privatpersonen bzw. „Agenturen„) tätig, die für diese Unterstützung zum Teil erhebliche „Gebühren„ von den Betroffenen verlangen. In diesem Zusammenhang wird deshalb auf Folgen-des hingewiesen:
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Die Hilfeleistung in Angelegenheiten des steuerlichen Kindergeldes darf gemäß § 2 des Steuerbe-ratungsgesetzes (StBerG, auszugsweise abgedruckt als Anlage 3) „geschäftsmäßig„ nur von sol-chen Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Geschäftsmäßigkeit im vorstehenden Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BFH immer dann vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. Dagegen ist unerheblich, ob die Tätigkeit gegen Bezahlung oder unentgeltlich bzw. haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird (§ 2 Satz 2 StBerG).
Welche Personen oder Stellen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung
im Bereich des steuerlichen Kindergeldes befugt sind, ist in §§
3, 4 und 6 StBerG abschließend geregelt. Hilfe bei der Gel-tendmachung
von Ansprüchen auf steuerliches Kindergeld dürfen danach außer
Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern
und vereidigten Buchprüfern (§ 3 Nr. 1 StberG) insbesondere folgende
Personen oder Stellen leisten:
- als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfestellung in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 7 StBerG)); hierzu gehören u. a. kirchliche und private Sozialverbände, wie z. B. die Sozi-aldienste der Caritas bzw. der VdK, oder die Rechtsschutz- bzw. Rechtshilfestellen der Ge-werkschaften,
- Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer in Kindergeldangelegenheiten tätig werden (§ 4 Nr. 10 StBerG)
- Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie ihren, evtl. auch arbeitslosen, Mitgliedern Hilfe in Kinder-geldangelegenheiten leisten (§ 4 Nr. 11 StBerG).
Nach § 6 Nr. 2 StBerG dürfen außerdem Privatpersonen
für ihre Angehörigen im Sinne von § 15 AO tätig werden,
wenn sie dies unentgeltlich tun.
Die zur Hilfeleistung in Angelegenheiten des steuerlichen Kindergeldes befugten Personen müs-sen ferner in Deutschland ansässig bzw. niedergelassen sein. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Personen und Vereinigungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU und auch nur dann, wenn diese Personen oder Vereinigungen nach dem Recht dieses Staates Hilfe in Steuerangelegenhei-ten leisten dürfen. Die vornehmlich in Bosnien-Herzegowina und anderen Nachfolgestaaten Ju-goslawiens tätigen „Agenturen„ sind somit nicht zur Hilfeleistung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf steuerliches Kindergeld befugt.
Verstöße gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen stellen eine Ordnungs-widrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 160 StBerG). Personen, die un-befugt Hilfeleistung in Steuersachen leisten, dürfen darüber hinaus nicht als Bevollmächtigte tätig werden (§ 80 Abs. 5 AO).
Bei Bearbeitung der eingehenden Kindergeldanträge ist deshalb darauf zu achten, ob hierbei Personen mitwirken, die unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen leisten. Ggf. ist der maßgebliche Sachverhalt ergänzend abzuklären und die betreffende Person oder Stelle durch rechtsbehelfsfä-higen Bescheid, der auch dem Antragsteller bekannt zu geben ist (§ 80 Abs. 8 AO), als Bevoll-mächtigter zurückzuweisen. Ferner ist der Hauptstelle auf dem Dienstweg zu berichten.
Zuständig für evtl. Maßnahmen ist in den herkömmlich organisierten Arbeitsämtern der/die je-weilige Gruppenleiter/in Kindergeld bzw. in den AA 2000-Ämtern der/die als Leistungsberater/in angesetzte Mitarbeiter/in.
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5. Überweisung von Kindergeld in die Nachfolgestaaten Jugoslawiens
Auf Verlangen der Berechtigten können Kindergeldzahlungen auch auf Konten in den Nachfolge-staaten des ehemaligen Jugoslawien vorgenommen werden.
Da Zahlungen auf ein Konto bei einer Bank in Bosnien-Herzegowina oder Jugoslawien gemäß DA 13.145 Abs. 2 Arb.-Anl. nicht zugelassen sind, sind diese Zahlungen von der Familienkasse gemäß DA 3.12 i. V. m. Abschn. II des Anhangs 2 KBest (aufrufbar im Intranet unter http://s9011.vz.ba.de/h3c4/kbest/para3.html/http://s9011.vz.ba.de/h3c4/kbest/anhaenge/anh2.html durch Erteilung einer FINAS-Barauszahlungsanordnung abzuwickeln. Der Ausdruck der Barauszahlungsanordnung ist um die vollständige Empfängeranschrift zu ergänzen. Darüber hin-aus ist die ausländische Bankverbindung anzugeben.
Hinweis für die Zahlstelle zu Abschn. III des Anhangs 2 KBest:
Als Zahlungsauftrag an die LZB ist der aktuelle Vordruck 4136 I (Stand 10.00) zu verwenden. Bei der auszuführenden Zahlung handelt es sich um eine „Kunden-Zahlung„ (MT 103). Kontonum-mer, Name und Ort des Bundesbankkorrespondenten sind dem Vordruck 7006 zu entnehmen oder bei der LZB zu erfragen. Als Auftraggeber ist Arbeitsamt ... /Familienkasse zuzüglich der voll-ständigen Anschrift in Feld 50 einzutragen. Darüber hinaus sind vollständige Angaben in den Fel-dern 57, 59 und 70 zu machen. Die Angaben zu Feld 70 sind aus der Kassenanordnung zu über-nehmen. Die Kosten/Entgelte für die Zahlung sind zu übernehmen. Im Übrigen bitte ich zu be-rücksichtigen, dass die Meldefreigrenze für die statistischen Angaben (§§ 59 ff. der Außenwirt-schaftsverordnung) auf 12.500 Euro bzw. den entsprechenden DM-Gegenwert angehoben wurde.
Im Auftrag
gez. Dr. Vial
Anlagen
eigene Webseite |
für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis |
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Bundesanstalt für Arbeit
IIb2 – 7601
____________________
Hinweise:
1) Eine Prüfung nach den Kriterien dieses Ablaufschemas ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht bereits nach dem deutsch-jugoslawischen bzw. deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit von der Anwendung des EStG oder BKGG ausgenommen ist, z. B wegen Entsendung aus dem anderen Vertragsstaat; in einem solchen Fall ist jedoch zu prüfen, ob ggf. der Ehegatte des Betreffenden Kindergeld beanspruchen kann.
2) In Bezug auf Staatsangehörige Kroatiens und Slowenien ist zu beachten, dass für diese seit 1.12.1998 (Kroatien) bzw. 1.9.1999 (Slowenien) eigene Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, die nicht mehr für das Kindergeld gelten. Ansprüche aus dem deutsch-jugoslawischen Abkommen können Staatsangehörige Kroatiens und Sloweniens somit ab Dezember 1998 bzw. September 1999 nur im Rahmen der Besitz-standsregelung geltend machen.
3) Arbeitnehmereigenschaft liegt vor, solange der/die Betreffende arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist (vgl. hierzu Nr. 2.221 des RdErl vom 19.2.2001 - 7601 (3) -A-/ ... -), im Anschluss an eine solche Beschäftigung Erziehungsgeld erhält bzw. sich bei fortbestehendem Ar-beitsverhältnis in Erziehungsurlaub befindet oder Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bzw. Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungen tatsächlich bezieht.
4) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der AO erhalten das Kindergeld als steuerliche Leistung. Personen ohne Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der AO sowie alleinstehenden Kindern (Vollwaisen) ist das Kindergeld als sozialrechtliche Leistung zu zahlen.
5) Ist der Antragsteller als sonstiger politisch Verfolgter anerkannt worden, steht ihm steuerliches Kindergeld von demjenigen Monat an zu, in dem die Anerkennung bestands-/rechtskräftig geworden ist, sofern für Monate davor nicht Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Abkommen vorliegt. Ansprüche nach dem BKGG können sonstige politisch Verfolgte nicht geltend machen.
6) Für Kinder, die sich nur besuchsweise oder aus
anderen vorübergehenden privaten Zwecke in Deutschland aufhalten,
stehen ebenfalls nur die niedrigeren Abkommenssätze zu. Der Anspruch
auf Kindergeld in Höhe der Abkommenssätze setzt im Übrigen
stets das Bestehen von Arbeit-nehmereigenschaft voraus.
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Anlage 3
Auszug aus dem
Steuerberatungsgesetz
.....
§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig
nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt
sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche,
entgeltli-che oder unentgeltliche Tätigkeit.
§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Perso-nen sind,
3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,
4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind
und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach
dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung
in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen.
Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbe-zeichnung in den Amtssprachen
des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste
im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
„Steuerberater„, „Steuerbevollmächtigter„ oder „Steuerberatungsgesellschaft„
zu führen, hat zusätzlich die Berufsor-ganisation, der er im
Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben.
Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet
sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
1. .....
2. .....
3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4. .....
5. .....
6. .....
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7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebe-nengesetzes bleibt unberührt,
8. .....
9. .....
10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer
Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sach-verhalten des Familienleistungsausgleichs
im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder
Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und
c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung
bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlag-steuern. Soweit zulässig,
berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Inves-titionszulage
nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie
zur Hilfe bei Sach-verhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des
Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen
weiterhin beraten werden.
.....
§ 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäfts-mäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.
(2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern
Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder
Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren
zuständigen Stelle mitzuteilen.
§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
1. .....
2 die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenord-nung,
.....
§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen
untersagen,
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1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,
.....
(3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde,
in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt
werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk
die Tätigkeit vorwiegend aus-geübt wird.
§ 9 Vergütung
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-sparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.
.....
§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro [bis 31.12.2001: zehntau-send Deutsche Mark]
geahndet werden.
im Wortlaut: Kindergelderlass der Bundesanstalt
fuer Arbeit vom 19.2.2001
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld2-010316.htm
ausführlicher Text: Kindergeld für
Kriegsfluechtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm
Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht
- AUSZUG Stand 15.03.2001
nur Inhaltsverzeichnis, ENTSCHEIDUNGEN ZUM KINDER- UND ERZIEHUNGSGELD,
Literaturliste, Abkürzungsverzeichnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld4-010316.htm
Merkblatt über Kindergeld für
Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens,
Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-010316.htm
ZUM DRUCKEN: Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-Druck-010316
Formulare der Bundesanstalt für Arbeit