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Kindergeld für als Arbeitnehmer tätige Flüchtlinge aus der Türkei oder dem ehem. Jugoslawien ohne gesicherten Aufenthaltsstatus

      
    Bundesanstalt für Arbeit

    Runderlass
    vom 16. März 2001

    Telefon, Name
    (0911) 179-2530 – Schwetz

    Bundesanstalt für Arbeit, Postfach, 90327 Nürnberg

    Landesarbeitsämter
    und
    Arbeitsämter
     

    Betreff
    Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i. V. m. zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften;
    Ansprüche von jugoslawischen, bosnischen, kroatischen, mazedonischen, slowenischen und tür-kischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
    1. Einführung eines zusätzlichen Informationsblattes
    2. Prüfung der Anspruchsberechtigung
    3. Erstattungsansprüche der Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    4. Hilfeleistung durch Dritte gegenüber Kindergeldberechtigten
    5. Überweisung von Kindergeld in die Nachfolgestaaten Jugoslawiens

    Geschäftszeichen
    IIb2 - 7601 (3)-A-/3403/2112 –

    Vorgang
    RdErl vom 19. Februar 2001 - 7601 (3)-A-/7504/9020/9320/2112 –
     

    1. Einführung eines zusätzlichen Informationsblattes

    Nach dem RdErl vom 19. Februar 2001 haben in Deutschland lebende Staatsangehörige Jugosla-wiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Mazedoniens, Sloweniens und der Türkei unter den dort genannten besonderen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind.

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    Wegen zahlreicher Anfragen zu diesen besonderen Voraussetzungen wird ein zusätzliches „Merkblatt über Kindergeld für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroa-tiens, Mazedoniens, Sloweniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthalts-erlaubnis„ (Vordruck KG 52-x) eingeführt. Eine Druckvorlage ist als Anlage 1 beigefügt.

    Es wird gebeten, dieses Merkblatt den betroffenen Personen anlässlich der Antragstellung zu-sammen mit den regulären Merkblättern KG 2 bzw. KG 52 auszuhändigen bzw. zu übersenden. Ferner wird empfohlen, das Merkblatt auch anderen interessierten bzw. betroffenen Stellen oder Personen (z. B. Sozialämtern, Trägern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialverbänden, die Arbeitnehmer aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien oder der Türkei betreuen, Verwandten von betroffenen Arbeitnehmern) zur Verfügung zu stellen. Das Merkblatt ist nach dem voraussichtlichen Bedarf von den Arbeitsämtern selbst bereit zu stellen.
     

    2. Prüfung der Anspruchsberechtigung

    Nach DA 67.6.2.4 sowie DA 2.24 und 2.3 Abs. 1 des RdErl vom 19. Februar 2001 ist bei An-tragstellern, die lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind, im Bereich des steuerlichen Kindergeldes zunächst zu klären, ob sie unanfechtbar bzw. rechtskräftig als sogenannte sonstige politisch Verfolgte im Sinne von § 3 Asylverfahrensgesetz anerkannt worden sind, weil Abschie-bungsschutz nach § 51 Abs. 1 Ausländergesetz besteht.

    Wie sich zwischenzeitlich ergeben hat, ist dies bei Staatsangehörigen der genannten Staaten nur vereinzelt der Fall. Da die Betroffenen ferner in dem zusätzlichen Merkblatt gesondert darauf hin-gewiesen werden, eine evtl. Anerkennung als Flüchtling von sich aus anzugeben, kann auf eine spezifische Prüfung gemäß den o. a. DA bis auf weiteres verzichtet werden. Im Übrigen wird zur Erleichterung der Prüfung eines Anspruchs nach dem RdErl vom 19. Februar 2001 als Anlage 2 ein Ablaufschema beigefügt. Das Ablaufschema wird zusätzlich in das Intranet unter „Kindergeld-Online„ in der neuen Rubrik „Arbeitshilfen„ eingestellt.
     

    3. Erstattungsansprüche der Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Bei den Stellen, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbwlG) zustän-dig sind (Städte und Landkreise), handelt es sich nicht um Sozialleistungsträger im Sinne des SGB. § 9 Abs. 3 AsylbwlG bestimmt jedoch, dass für diese Stellen die Erstattungsregelungen der §§ 102 bis 114 SGB X entsprechend gelten. Die für die Durchführung des AsylbwlG zuständigen Stellen können somit gegenüber den Arbeitsämtern - Familienkassen - Erstattungsansprüche auf Nachzahlungen sowohl des sozialrechtlichen als auch des steuerlichen Kindergeldes geltend machen.

    Geschieht dies, ist die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu beachten. Diese greift auch dann ein, wenn der Erstattungsanspruch wegen verspäteter Geltendmachung im Sinne von §§ 111, 113 SGB X ausgeschlossen bzw. verjährt sein sollte. Eine Nachzahlung von Kindergeld an Berechtigte für Zeiträume, in denen sie Leistungen nach dem AsylbwlG bezogen haben, ist somit regelmäßig ausgeschlossen.
     

    4. Hilfeleistung durch Dritte gegenüber Kindergeldberechtigten

    Die durch den RdErl vom 19. Februar 2001 begünstigten Personen haben in der Regel Anspruch auf das steuerliche Kindergeld. Dem Vernehmen nach werden für die Betroffenen dabei häufig Dritte (Privatpersonen bzw. „Agenturen„) tätig, die für diese Unterstützung zum Teil erhebliche „Gebühren„ von den Betroffenen verlangen. In diesem Zusammenhang wird deshalb auf Folgen-des hingewiesen:

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    Die Hilfeleistung in Angelegenheiten des steuerlichen Kindergeldes darf gemäß § 2 des Steuerbe-ratungsgesetzes (StBerG, auszugsweise abgedruckt als Anlage 3) „geschäftsmäßig„ nur von sol-chen Personen oder Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Geschäftsmäßigkeit im vorstehenden Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BFH immer dann vor, wenn jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen. Dagegen ist unerheblich, ob die Tätigkeit gegen Bezahlung oder unentgeltlich bzw. haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird (§ 2 Satz 2 StBerG).

    Welche Personen oder Stellen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung im Bereich des steuerlichen Kindergeldes befugt sind, ist in §§ 3, 4 und 6 StBerG abschließend geregelt. Hilfe bei der Gel-tendmachung von Ansprüchen auf steuerliches Kindergeld dürfen danach außer Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern (§ 3 Nr. 1 StberG) insbesondere folgende Personen oder Stellen leisten:
     

      - Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 4 Nr. 3 StBerG); hierzu gehören z. B. Sozialämter oder die Träger von Leistungen nach dem AsylbwlG,

      - als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfestellung in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 7 StBerG)); hierzu gehören u. a. kirchliche und private Sozialverbände, wie z. B. die Sozi-aldienste der Caritas bzw. der VdK, oder die Rechtsschutz- bzw. Rechtshilfestellen der Ge-werkschaften,

      - Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer in Kindergeldangelegenheiten tätig werden (§ 4 Nr. 10 StBerG)

      - Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie ihren, evtl. auch arbeitslosen, Mitgliedern Hilfe in Kinder-geldangelegenheiten leisten (§ 4 Nr. 11 StBerG).


    Nach § 6 Nr. 2 StBerG dürfen außerdem Privatpersonen für ihre Angehörigen im Sinne von § 15 AO tätig werden, wenn sie dies unentgeltlich tun.

    Die zur Hilfeleistung in Angelegenheiten des steuerlichen Kindergeldes befugten Personen müs-sen ferner in Deutschland ansässig bzw. niedergelassen sein. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für Personen und Vereinigungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU und auch nur dann, wenn diese Personen oder Vereinigungen nach dem Recht dieses Staates Hilfe in Steuerangelegenhei-ten leisten dürfen. Die vornehmlich in Bosnien-Herzegowina und anderen Nachfolgestaaten Ju-goslawiens tätigen „Agenturen„ sind somit nicht zur Hilfeleistung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf steuerliches Kindergeld befugt.

    Verstöße gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen stellen eine Ordnungs-widrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (§ 160 StBerG). Personen, die un-befugt Hilfeleistung in Steuersachen leisten, dürfen darüber hinaus nicht als Bevollmächtigte tätig werden (§ 80 Abs. 5 AO).

    Bei Bearbeitung der eingehenden Kindergeldanträge ist deshalb darauf zu achten, ob hierbei Personen mitwirken, die unbefugt Hilfeleistung in Steuersachen leisten. Ggf. ist der maßgebliche Sachverhalt ergänzend abzuklären und die betreffende Person oder Stelle durch rechtsbehelfsfä-higen Bescheid, der auch dem Antragsteller bekannt zu geben ist (§ 80 Abs. 8 AO), als Bevoll-mächtigter zurückzuweisen. Ferner ist der Hauptstelle auf dem Dienstweg zu berichten.

    Zuständig für evtl. Maßnahmen ist in den herkömmlich organisierten Arbeitsämtern der/die je-weilige Gruppenleiter/in Kindergeld bzw. in den AA 2000-Ämtern der/die als Leistungsberater/in angesetzte Mitarbeiter/in.

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    5. Überweisung von Kindergeld in die Nachfolgestaaten Jugoslawiens

    Auf Verlangen der Berechtigten können Kindergeldzahlungen auch auf Konten in den Nachfolge-staaten des ehemaligen Jugoslawien vorgenommen werden.

    Da Zahlungen auf ein Konto bei einer Bank in Bosnien-Herzegowina oder Jugoslawien gemäß DA 13.145 Abs. 2 Arb.-Anl. nicht zugelassen sind, sind diese Zahlungen von der Familienkasse gemäß DA 3.12 i. V. m. Abschn. II des Anhangs 2 KBest (aufrufbar im Intranet unter http://s9011.vz.ba.de/h3c4/kbest/para3.html/http://s9011.vz.ba.de/h3c4/kbest/anhaenge/anh2.html durch Erteilung einer FINAS-Barauszahlungsanordnung abzuwickeln. Der Ausdruck der Barauszahlungsanordnung ist um die vollständige Empfängeranschrift zu ergänzen. Darüber hin-aus ist die ausländische Bankverbindung anzugeben.

    Hinweis für die Zahlstelle zu Abschn. III des Anhangs 2 KBest:

    Als Zahlungsauftrag an die LZB ist der aktuelle Vordruck 4136 I (Stand 10.00) zu verwenden. Bei der auszuführenden Zahlung handelt es sich um eine „Kunden-Zahlung„ (MT 103). Kontonum-mer, Name und Ort des Bundesbankkorrespondenten sind dem Vordruck 7006 zu entnehmen oder bei der LZB zu erfragen. Als Auftraggeber ist Arbeitsamt ... /Familienkasse zuzüglich der voll-ständigen Anschrift in Feld 50 einzutragen. Darüber hinaus sind vollständige Angaben in den Fel-dern 57, 59 und 70 zu machen. Die Angaben zu Feld 70 sind aus der Kassenanordnung zu über-nehmen. Die Kosten/Entgelte für die Zahlung sind zu übernehmen. Im Übrigen bitte ich zu be-rücksichtigen, dass die Meldefreigrenze für die statistischen Angaben (§§ 59 ff. der Außenwirt-schaftsverordnung) auf 12.500 Euro bzw. den entsprechenden DM-Gegenwert angehoben wurde.

    Im Auftrag

    gez. Dr. Vial
     

    Anlagen
     
     
    Seiten  5 - 7
    eigene
    Webseite
    Merkblatt über Kindergeld
    für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis

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    Bundesanstalt für Arbeit
    IIb2 – 7601
    ____________________


     

    Hinweise:

    1) Eine Prüfung nach den Kriterien dieses Ablaufschemas ist nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht bereits nach dem deutsch-jugoslawischen bzw. deutsch-türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit von der Anwendung des EStG oder BKGG ausgenommen ist, z. B wegen Entsendung aus dem anderen Vertragsstaat; in einem solchen Fall ist jedoch zu prüfen, ob ggf. der Ehegatte des Betreffenden Kindergeld beanspruchen kann.

    2) In Bezug auf Staatsangehörige Kroatiens und Slowenien ist zu beachten, dass für diese seit 1.12.1998 (Kroatien) bzw. 1.9.1999 (Slowenien) eigene Abkommen über Soziale Sicherheit bestehen, die nicht mehr für das Kindergeld gelten. Ansprüche aus dem deutsch-jugoslawischen Abkommen können Staatsangehörige Kroatiens und Sloweniens somit ab Dezember 1998 bzw. September 1999 nur im Rahmen der Besitz-standsregelung geltend machen.

    3) Arbeitnehmereigenschaft liegt vor, solange der/die Betreffende arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist (vgl. hierzu Nr. 2.221 des RdErl vom 19.2.2001 - 7601 (3) -A-/ ... -), im Anschluss an eine solche Beschäftigung Erziehungsgeld erhält bzw. sich bei fortbestehendem Ar-beitsverhältnis in Erziehungsurlaub befindet oder Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfall-versicherung bzw. Übergangsgeld wegen medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherungen tatsächlich bezieht.

    4) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der AO erhalten das Kindergeld als steuerliche Leistung. Personen ohne Wohn-sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der AO sowie alleinstehenden Kindern (Vollwaisen) ist das Kindergeld als sozialrechtliche Leistung zu zahlen.

    5) Ist der Antragsteller als sonstiger politisch Verfolgter anerkannt worden, steht ihm steuerliches Kindergeld von demjenigen Monat an zu, in dem die Anerkennung bestands-/rechtskräftig geworden ist, sofern für Monate davor nicht Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Abkommen vorliegt. Ansprüche nach dem BKGG können sonstige politisch Verfolgte nicht geltend machen.

    6) Für Kinder, die sich nur besuchsweise oder aus anderen vorübergehenden privaten Zwecke in Deutschland aufhalten, stehen ebenfalls nur die niedrigeren Abkommenssätze zu. Der Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Abkommenssätze setzt im Übrigen stets das Bestehen von Arbeit-nehmereigenschaft voraus.
     

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    Anlage 3

    Auszug aus dem
    Steuerberatungsgesetz

    .....

    § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

    Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltli-che oder unentgeltliche Tätigkeit.
     

    § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

    Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

    1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

    2. Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich die in Nummer 1 und 4 genannten Perso-nen sind,

    3. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,

    4. Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel 50 EG-Vertrag erbringen. Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbe-zeichnung in den Amtssprachen des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre Dienste im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuerberater„, „Steuerbevollmächtigter„ oder „Steuerberatungsgesellschaft„ zu führen, hat zusätzlich die Berufsor-ganisation, der er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzugeben. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
     

    § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

    Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

    1. .....

    2. .....

    3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

    4. .....

    5. .....

    6. .....
     

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    - 10 -

    7. als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebe-nengesetzes bleibt unberührt,

    8. .....

    9. .....

    10. Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sach-verhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
     

    11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
     

      a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) erzielen,

      b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen und

      c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von neuntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von achtzehntausend Euro, nicht übersteigen.


    Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlag-steuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Inves-titionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sach-verhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

    .....
     

    § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

    (1) Andere als die in den §§ 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäfts-mäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in § 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.

    (2) Werden den Finanzbehörden oder den Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründen, dass eine Person oder Vereinigung entgegen Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, so haben sie diese Tatsachen der für das Bußgeldverfahren zuständigen Stelle mitzuteilen.
     

    § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

    Das Verbot des § 5 gilt nicht für

    1. .....

    2 die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenord-nung,

    .....

    § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

    (1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,
     

    (Seitenwechsel)
    - 11 -

    1. wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter § 3 oder § 4 fällt,

    .....

    (3) Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend aus-geübt wird.
     

    § 9 Vergütung

    (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen dem Grunde oder der Höhe nach vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerer-sparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält, sind unzulässig.

    .....

    § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro [bis 31.12.2001: zehntau-send Deutsche Mark] geahndet werden.
     




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Seite erstellt am 05.04.2001