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Kindergeld für als Arbeitnehmer tätige Flüchtlinge aus der Türkei oder dem ehem. Jugoslawien ohne gesicherten Aufenthaltsstatus


Betreff: im Wortlaut: Kindergelderlass der Bundesanstalt fuer Arbeit vom 19.2.2001
            - u.a. Kindergeld fuer Arbeitnehmer aus dem ehemaligen Jugoslawien und der Tuerkei
Datum: Thu, 15 Mar 2001 01:00:22 +0100
Von: Georg Classen <georg.classen@berlin.de>
 
(Abschrift - ohne Gewähr!)

@ Bundesanstalt für Arbeit

Bundesanstalt für Arbeit, Postfach, 90327 Nürnberg
 

Fax/Original folgt

Landesarbeitsämter
und
Arbeitsämter
 

Runderlass
vom 19. Februar 2001

Telefon, Name
(0911)179-2530 Schwetz

Verteiler
je LAA 5 Exemplare
je AA 10 Exemplare
S/1800
S/2600
S/3500
S/BMA
 

Betreff
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. über- und zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften;
Ansprüche von ausländischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
hier: Umsetzung neuerer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)
und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
 

Geschäftszeichen
IIb2 - 7601 (3)-A-/7504/9020/9320/2112 -

Vorgang
RdErl 375/74 - 7501/7504 - DA 110 Abs. 3, 112.1
RdErl 11/97 - 7504.18/7504.19/7582/2112 - Abschn. I Nr. 1 Abs. 5
RdErl 65/96 - 7543/1726.4/2112 - DA 62.4.3
RdErl vom 29. Februar 2000 - 7504.1 (74) -A-/9033/9046/9329/9340 (nur an
die LAÄ)
RdErl 39/00 - 7543/7501/9331/2112 - Teil B Abschn. I

Inhaltsverzeichnis

1.    Rechtsprechung des BSG und des EuGH zu den Gleichstellungsklauseln des über- und zwischenstaatlichen Rechts

2.    Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG und des EuGH auf die Anwendung der §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG und §§ 1, 2 Abs. 5 BKGG

2.1   Allgemeines

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2.2   Begünstigte Personen

2.21  Grundsätzliches

2.22  Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien

2.221 Arbeitnehmerbegriff
2.222 Geldleistungen der Krankenversicherung
2.223 Leistungen der Arbeitslosenversicherung

2.23  Türkei

2.24  Besonderheiten für Flüchtlinge

2.3   Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen

3.    Anwendung in Rechtsbehelfsverfahren bzw. bei bestandskräftigen Entscheidungen

3.1   Noch nicht abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des steuerlichen und sozialrechtlichen Kindergeldes

3.2   Bestandskräftige Entscheidungen über steuerliches Kindergeld

3.3   Bestandskräftige Entscheidungen über sozialrechtliches Kindergeld
 

4.    Aufhebung von Runderlassen
 
 

I.    Rechtsprechung des BSG und des EuGH zu den Gleichstellungsklauseln des über- und zwischenstaatlichen Rechts

Mit den Urteilen vom 12. April 2000 - B 14 KG 2/99 R und 3/99 R - (DBIR 4632a BKGG/§ 1) hatte das BSG Bürgerkriegsflüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina, die sich in Deutschland mit einer ausländerrechtlichen Duldung aufhalten, unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auf Grund des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit Kindergeld für Zeiten zuerkannt, in denen in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt bzw. Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurde. Nach Ansicht des BSG gehen die Normen des deutsch-jugoslawischen Abkommens als speziellere Regelungen den Vorschriften des BKGG vor. Solange sich Antragsteller in Deutschland aufhalten und zum Personenkreis des Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens gehören, stehen sie Deutschen gleich und brauchen die besonderen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BKGG nicht zu erfüllen.

Ferner haben Antragsteller, die zum Personenkreis des Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens gehören, nach dessen Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 für ihre Kinder in Deutschland auch dann Anspruch auf Kindergeld nach den Sätzen des § 10 BKGG a.F., wenn sie selbst und ihre Kinder hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 1 SGB I begründet haben bzw. begründen können. Für Zeiten, in denen Antragsteller nicht zum Personenkreis des Art. 28 - Abs. 1 des deutsch-

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jugoslawischen Abkommens gehören, besteht hingegen kein Anspruch auf Kindergeld, auch nicht in Höhe der niedrigeren Abkommenssätze.

Die Urteile enthalten ferner Ausführungen zu der in Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens enthaltenen Fiktion, nach der in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien lebende Kinder so behandelt werden, als würden sie sich in Deutschland aufhalten. Danach hat Art. 28 des deutsch-jugoslawischen Abkommens das Ziel, im Abkommensrecht das "Wohnlandprinzip" durchzusetzen. Der Anspruch wird wegen der unterschiedlichen Verhältnisse auf die niedrigeren Sätze des Abkommenskindergeldes beschränkt.

In einem weiteren Urteil vom 13. Dezember 2000 - B 14 KG 1/00 R - hat das BSG die Parallelregelungen der Art. 4, 4a und 33 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit in gleicherweise ausgelegt.

Ferner hatte der EuGH mit Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (DBIR 4534a KG/EStG § 62) entschieden, dass auf Grund des Diskriminierungsverbotes in Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) ein türkischer Arbeitnehmer, der rechtmäßig nach Deutschland eingereist ist, und sich hier rechtmäßig aufhält, unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat wie ein deutscher Staatsangehöriger und dazu nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sein muss, Arbeitnehmereigenschaft liegt schon dann vor, wenn der Betroffene auch nur gegen ein einziges Risiko bei einem Träger der deutschen Sozialversicherung pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, ohne dass es darauf ankommt, ob er in einem Arbeitsverhältnis steht. Das Vorliegen von Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne von Anhang I Buchstabe C VO ist ebenfalls nicht Voraussetzung für die Gleichstellung mit einen deutschen Staatsangehörigen.
 

2.    Auswirkungen der Rechtsprechung des BSG und des EuGH auf die Anwendung der §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 3 EStG und §§ 1, 2 Abs. 5 BKGG

2.1   Allgemeines

Die Urteile des BSG vom 12. April 2000 und vom 13. Dezember 2000 zu den Gleichstellungsklauseln des deutsch-jugoslawischen Abkommens und des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit sind sowohl für den Bereich des steuerlichen als auch des sozialrechtlichen Kindergeldes umzusetzen. Zur Umsetzung ergehen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesamt für Finanzen die nachfolgenden Weisungen.

Hinsichtlich der Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 4. Mai 1999 auf die Anwendung von § 62 Abs. 2 EStG, § 1 Abs. 3 BKGG ist der Abstimmungsprozess zwischen den zuständigen Bundesministerien noch nicht abgeschlossen. Soweit türkische Staatsangehörige nicht bereits auf Grund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit von den zusätzlichen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen befreit sind, sind Entscheidungen über Kindergeldanträge bis zum Ergehen weiterer Weisungen vorerst zurückzustellen. Ebenfalls noch nicht geklärt sind die Auswirkungen der BSG-Rechtsprechung auf die Anwendung des deutsch-marokkanischen und des deutsch-tunesischen Kindergeld-Abkommens. Soweit marokkanische oder tunesische Staatsangehörige nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis sind oder nicht als anerkannte Flüchtlinge im Sinne von DA 62.4.2 Deutschen gleichgestellt sind, sind Entscheidungen über Kindergeldanträge ebenfalls zurückzustellen.

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Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens und der Türkei, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von §§ 8, 9 AO, § 30 Abs. 3 SGB I haben und die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 3 BKGG erfüllen, haben für Kinder mit inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne von §§ 8, 9 AO bzw. § 30 Abs. 3 SGB I wie bisher Anspruch auf Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze allein nach den Vorschriften des EStG bzw. BKGG. Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Rechtsprechung des BSG nicht geändert.

In Deutschland lebende Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens und der Türkei, die nicht die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG bzw. § 1 Abs. 3 EStG erfüllen, haben Anspruch auf steuerliches oder sozialrechtliches Kindergeld, solange sie Arbeitnehmer im Sinne der maßgeblichen zwischenstaatlichen Regelung sind, weil sie auf Grund der darin enthaltenen Gleichbehandlungsklauseln Deutschen gleichstehen.

Dabei ist an diese Arbeitnehmer für Kinder, die sich in Deutschland aufhalten, selbst dann Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze zu zahlen, wenn die Arbeitnehmer selbst oder ihre Kinder hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von §§ 8, 9 AO bzw. § 30 Abs. 3 SGB I haben, weil nach Art. 4 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens bzw. Art. 4a Satz 1 des deutsch-türkischen Abkommens der Kindergeldanspruch dieser Arbeitnehmer nicht von einem Inlandsaufenthalt abhängig gemacht werden darf. Die deutschen Sätze können jedoch nicht für Kinder gezahlt werden, die sich lediglich besuchsweise oder aus anderen vorübergehenden privaten Zwecken in Deutschland aufhalten, weil durch solche Besuchsaufenthalte ein im anderen Vertragsstaat begründeter gewöhnlicher Aufenthalt nicht beendet wird.

Für Kinder in Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und der Türkei besteht der Anspruch einheitlich nur in Höhe der niedrigeren Abkommenssätze.

Erfüllen Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens und der Türkei weder die Voraussetzungen des § 62 EStG, § 1 BKGG noch diejenigen der zwischenstaatlichen Regelungen, besteht keinerlei Anspruch auf Kindergeld, auch nicht in Höhe der niedrigeren Abkommenssätze.

Sofern ein Antragsteller in seiner eigenen Person auch unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob eventuell ein anderer Elternteil Kindergeld beanspruchen kann (z. B. weil er nach Aktenlage in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen über Soziale Sicherheit beschäftigt ist); dieser andere Elternteil ist ggf. auf die erforderliche Antragstellung hinzuweisen (vgl. § 89 AO bzw. § 14 SGB I).
 

Beispiel 1

Ein türkischer Berechtigter wohnt in Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Er bezieht steuerliches Kindergeld in Höhe der Sätze des § 66 Abs. 1 EStG für drei Kinder im Alter von 19, 14 und 8 Jahren, die seit Geburt bei ihm und seiner Ehefrau leben. Nach dem Ende seiner Schulausbildung nimmt das älteste Kind in der Türkei ein Studium auf, das voraussichtlich 4 Jahre dauern soll. Anschließend soll es wieder nach Deutschland zurückkehren. Während des Studiums wohnt das Kind in einem Internat in der Türkei. Die Semesterferien verbringt es im elterlichen Haushalt in Deutschland.

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Der Berechtigte erfüllt die Voraussetzungen des 62 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG. Nach den Umständen des Falles kann davon ausgegangen werden, dass der inländische Wohnsitz des ältesten Kindes während des Studiums in der Türkei nicht aufgegeben worden ist (vgl. DA 63.6.1 Abs. 2 Sätze 3 bis 6). Somit kann der Berechtigte auch während des Aufenthalts des ältesten Kindes in der Türkei weiterhin steuerliches Kindergeld in Höhe der deutschen Sätze erhalten, weil bereits die Anspruchsvoraussetzungen allein nach deutschem Recht erfüllt sind.
 

Beispiel 2

Ein Kind jugoslawischer Eltern lebt bei den Großeltern in Jugoslawien. Die Eltern des Kindes halten sich in Deutschland auf. Der Vater ist hier als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherunqspflichtig beschäftigt und bezieht auf 6rund seiner Beschäftigung Abkommenskindergeld. Vom 14. Mai bis 20. September besucht das Kind seine in Deutschland lebenden Eltern. Weil die zeitliche Dauer des Aufenthalts in Deutschland die Zeitgrenze des § 9 Satz 3 AO nicht erreicht, kann das Kind hier weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des innerstaatlichen deutschen Rechts wie auch nach dem Abkommensrecht begründen. Der Berechtigte hat somit auch von Mai bis September (vgl. § 66 Abs. 2 EStG) Anspruch auf Kindergeld lediglich in Höhe der niedrigeren Abkommenssätze, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Jugoslawien durch den besuchsweisen Aufenthalt in Deutschland nicht beendet worden ist.
 

Beispiel 3

Eine jugoslawische Staatsangehörige ist im Mai 1999 mit ihrem jüngsten Kind aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist. Bis 30. November 1999 war der Aufenthalt der beiden ausländerrechtlich nur geduldet. Anschließend erhielten beide eine Aufenthaltsbefugnis. Bis Februar 2000 bezog die Antragstellerin Sozialhilfe. Seit 1. März 2000 ist sie in Deutschland als Arbeitnehmerin halbtags (20 Stunden) beschäftigt. Die Beschäftigung unterliegt der Arbeitslosenversicherungspflicht (vgl. §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Das älteste Kind sowie der Ehemann der Antragstellerin halten sich weiterhin im Kosovo auf. Der Ehemann ist dort als Arbeitnehmer beschäftigt. Jugoslawisches Kindergeld wird derzeit nicht gezahlt (vgl. hierzu auch RdErl vom 18. April 2000 - 7630.3-A-/... - Nr. 6).

Weil sich die Antragstellerin zusammen mit ihrem Kind mehr als sechs Monate in Deutschland aufhält, haben beide hier zwar einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 9 AO und erfüllen damit die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG. Nach rein nationalem Recht (§ 62 Abs. 2 EStG) wäre der Anspruch auf das steuerliche Kindergeld für ihr Kind in Deutschland gleichwohl ausgeschlossen, weil sie weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch Aufenthaltserlaubnis ist.

Da sie aber seit 1. März 2000 in Deutschland als Arbeitnehmerin arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist und damit zum Personenkreis des Art. 28 Abs. 1 des weitergeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens gehört, kann sie ab März 2000 dennoch steuerliches Kindergeld erhalten, weil sie seither nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des Abkommens einem Deutschen gleichsteht und deshalb ihr Anspruch auf Kindergeld nicht mehr vom Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung abhängig gemacht werden darf.

Für das älteste Kind besteht ebenfalls auf Grund von Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens seit März 2000 ein Anspruch auf steuerliches Kindergeld. Da sich dieses Kind tatsächlich in Jugoslawien aufhält, kann für es jedoch gemäß Art. 28 Abs. 2 des Abkommens nur der niedrigere Abkommenssatz gezahlt werden. Dieser Anspruch ist auch nicht nach Art. 28 Abs. 4 des Abkommens ausgeschlossen, weil dem im Wohnland des Kindes erwerbstätigen Elternteil kein jugoslawisches Kindergeld zusteht.
 

Beispiel 4

Ein jugoslawischer Staatsangehöriger ist zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern am 22. August 2000 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist und beantragt Kindergeld. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Der Antragsteller übt keine Erwerbstätigkeit aus, sondern bezieht lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

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Da der Antragsteller weder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung noch Aufenthaltserlaubnis ist, erfüllt er nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG. Er kann sich auch nicht darauf berufen, nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a des deutsch-jugoslawischen Abkommens einem Deutschen gleichgestellt zu sein, weil er in Deutschland weder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist, noch eine der in Art. 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Entgeltersatzleistungen bezieht.
 

2.2   Begünstigte Personen

2.21  Grundsätzliches

Nach den Abkommen über Soziale Sicherheit sind Staatsangehörige aus Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und der Türkei begünstigt, sofern sie die Arbeitnehmereigenschaft besitzen. Gleichgestellt sind die Bezieher bestimmter Geldleistungen.

Auf Staatsangehörige Kroatiens und Sloweniens ist das deutsch-jugoslawischen Abkommen seit Inkrafttreten der Abkommen über soziale Sicherheit mit diesen Staaten (Kroatien am 1. Dezember 1998, Slowenien am 1. September 1999) grundsätzlich nicht mehr anzuwenden (vgl. RdErl vom 2. März und vom 7. Oktober 1999 - 7504.14 (2)-A-/ ... -). Solange jedoch Arbeitslosengeldbezieher auf Grund der Besitzstandsregelung in Nr. 14 des Schlussprotokolls zu den Abkommen mit Kroatien und Slowenien für Kinder in diesen Staaten Kindergeld erhalten können (vgl. hierzu Nr. 3 der RdErl vom 2. März und 7. Oktober 1999), können sie sich auch weiterhin auf die sie begünstigenden Regelungen des deutsch-jugoslawischen Abkommens berufen.
 

2.22  Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina und Mazedonien

2.221 Arbeitnehmerbegriff

Erfasst sind gemäß Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit Arbeitnehmer, die

 -  während ihrer Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen

oder

 -  nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld erhalten.

Begünstigt werden solche Arbeitnehmer, die während ihrer Beschäftigung gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 SGB III in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt stehen oder lediglich nach § 28 Nr. 1 SGB III wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, nicht aber aus anderen Gründen versicherungsfrei sind, wie z. B. geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 8 SGB IV.

Das Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt beginnt mit dem Tag des Eintritts des Arbeitnehmers in das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit (§ 24 Abs. 2 SGB III). Es endet mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit (§ 24 Abs. 4 SGB III).

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverbältnis ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitsunterbrechung fort (§ 24 Abs. 3 SGB III).

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Für Zeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird -(z.B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsunfähigkeit nach Erschöpfung des Arbeitsentgeltanspruchs), gilt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV für längstens einen Monat als fortbestehend. Dabei ist unerheblich, ob die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Das Versicherungspflichtverhältnis besteht somit auch dann für einen Monat fort, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung nicht absehbar oder von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einem Monat befristet ist.

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV jedoch u. a. dann nicht als fortbestehend, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld bezogen wird. Während dieser Zeiten kann jedoch die Arbeitnehmereigenschaft auf Grund des Bezuges von Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit bestehen; vgl. hierzu Nr. 2.222.

Als Arbeitnehmer sind kindergeldrechtlich auch solche Personen anzusehen, die im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Erziehungsgeld oder Landeserziehungsgeld erhalten, bzw. sich bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Erziehungsurlaub befinden.
 

2.222 Geldleistungen der Krankenversicherung

Unter der Bezeichnung "Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit" sind das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. nach § 44 Abs. 1 SGB V oder § 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte), das Vertetztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 45 SGB VII), das Übergangsgeld anlässlich medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. nach § 20 SGB VI) sowie das Mutterschaftsgeld gemäß § 200 RVO zu verstehen.

Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens stellt auf den Erhalt (Bezug) der dort genannten Leistungen ab, d.h. die entsprechende Leistung muss tatsächlich gezahlt worden sein. Ein Bezug liegt danach insbesondere dann nicht vor, wenn die Leistung vollständig ruht oder versagt bzw. entzogen oder wieder zurückgefordert worden ist. Fällt der Anspruch auf Krankengeld wegen der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder einer Vollrente wegen Alters ab Rentenbeginn weg (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), entfällt dadurch jedoch nicht rückwirkend der Kindergeldanspruch. Maßgeblich ist allein das tatsächliche Ende des Krankengeldbezuges.
 

2.223 Leistungen der Arbeitslosenversicherung

Zu den "Leistungen der Arbeitslosenversicherung" gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28.Abs. 1 Satz 2 des deutsch-jugoslawischen Abkommens nur das Arbeitslosengeld, nicht aber andere Leistungen an Arbeitslose wie z. B. die Arbeitslosenhilfe oder das Anschlussunterhalts- bzw. -übergangsgeld für Personen, die nach Beendigung einer Weiterbildungs- oder Rehabilitationsmaßnahme arbeitslos gemeldet sind.

Auch beim Arbeitslosengeld kommt es auf den Erhalt (Bezug) der Leistung an, also auf die tatsächliche Zahlung. Ein Bezug liegt somit nicht vor, wenn das Arbeitslosengeld vollständig ruht, versagt bzw. entzogen oder wieder zurückgefordert worden ist.

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2.23  Türkei

Begünstigt werden gemäß Art. 33 Abs. 1 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit Arbeitnehmer, die

 -  während ihrer Beschäftigung den deutschen Rechtsvorschriften unterlagen

    oder

 -  nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosengeld erhalten.

Art. 33 Abs. 1 des deutsch-türkischen Abkommens ist wortgleich mit Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens, Nr. 2.221 bis 2.223 gelten somit entsprechend.
 

2.24  Besonderheiten für Flüchtlinge

Können Antragsteller aus Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder der Türkei lediglich eine Aufenthaltsbefugnis vorweisen, ist für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes zunächst zu klären, ob ggf. durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. durch rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) festgestellt worden ist. Liegt diese Fallgestaltung vor, hat der Betreffende gemäß § 3 AsylVfG die Rechtsstellung eines Flüchtlings im des Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1953 II S. 559 - FlüAbk -) und ist damit nach dessen Art. 29 steuerrechtlich einem Deutschen gleichgestellt. Auf Grund dieses Status hat er vom Monat der unanfechtbaren bzw. rechtskräftigen Entscheidung an Anspruch auf steuerliches Kindergeld, unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen sowohl des § 62 Abs. 2 EStG (vgl. DA 62.3.2 Abs. 1 und,2) als auch der unter Nr. 2.22 bis 2.23 genannten zwischenstaatlichen Abkommen. Die Regelungen des FlüAbk gehen somit als spezielle Regelungen für den Personenkreis der Flüchtlinge den Abkommen über soziale Sicherheit vor. Dasselbe gilt für anerkannte Asylberechtigte.
 

Beispiel

Ein jugoslawischer Staatsangehöriger hält sich zusammen mit seiner Familie seit März 1996 in Deutschland auf. Auf Grund seines Asylantrags besaß er zunächst eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylVfG. Nach einem seit Februar 1998 rechtskräftigem Urteil des zuständigen Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor. Im April 1998 ist dem Antragsteller eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Ab der Einreise nach Deutschland erhielt er zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Seit September 1998 ist er als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt.

Wegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller sonstiger politisch Verfolgter im Sinne von § 3 AsylVfG und als solcher gemäß Art. 29 FlüAbk steuerrechtlich einem Deutschen gleichgestellt. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob und ab wann er Arbeitnehmer im Sinne von Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist. Er kann somit bereits ab Februar 1998 steuerrechtliches Kindergeld erhalten, obwohl er erst ab September 1998 die Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit erfüllt.

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Für das sozialrechtliche Kindergeld gilt anderes:

In Deutschland wohnende Antragsteller nach dem BKGG, die lediglich eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, können einen Kindergeldanspruch auch nicht aus Art. 24 FlüAbk herleiten (BSG, Urteile vom 3. Dezember 1996 - 10 RKg 8/96 -, DBIR 4398 BKGG/§ 1 und vom 2. Oktober 1997 - 14/10 RKG 21/96 -, DBIR 4434a BKGG/§ 1). Sie können auch nicht auf Grund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (V0) die Gleichbehandlung mit einem deutschen Staatsangehörigen verlangen, wenn sie nicht aus einem anderen EU- bzw. EWR-Staat, sondern einem Drittland unmittelbar nach Deutschland eingereist sind (BSG; Urteil vom 2. Oktober 1997, a.a.0.). Einen Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld können diese Personen somit erst erwerben, wenn sie Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit bzw. Kindergeld sind. Betroffen hiervon dürften nur in Deutschland lebende alleinstehende Kinder sein, die Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens oder der Türkei sind.
 

2.3   Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen

Bei Staatsangehörigen Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Mazedoniens oder der Türkei ist auch künftig zunächst zu prüfen, ob sie die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG erfüllen. Ist der Antragsteller nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, ist für den Bereich des steuerlichen Kindergeldes - wie bisher - zu klären, ob er als sonstiger politisch Verfolgter im Sinne von § 3 AsylVfG anerkannt worden ist, weil er dann schon aus diesem Grund einem Deutschen gleichgestellt ist.

Sind die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt und liegt auch keine bestandskräftige Anerkennung als sonstiger politisch Verfolgter vor, ist zu prüfen, ob (steuerliches) Kindergeld ggf. nach Nr. 2.22 bis 2.23 zusteht.

Beruht der Kindergeldanspruch nur auf einem Abkommen über soziale Sicherheit, sind die Berechtigten stets in die jährliche Überprüfung der –allgemeinen Anspruchsveraussetzungen einzubeziehen. Zusätzlich ist bei Berechtigten, deren Kindergeldanspruch an den Bezug von Arbeitslosengeld oder anderen Entgeltersatzleistungen anknüpft, die Zahlung auf denjenigen Monat zu terminieren, in dem der Leistungsbezug endet und dann das weitere Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen.

Für die Beantragung des Kindergeldes sind stets die Vordrucke KG 51 bzw. KG 51t zu verwenden. Ferner ist eine KG-Nummer der Nummernreihe 800.000 bis 999.999 zu vergeben.

Hängt der Kindergeldanspruch von der Ausübung einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ab, kann auf einen entsprechenden Nachweis auch bei Antragstellern bzw. Berechtigten, die zwischenzeitlich nach Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien bzw. in die Türkei zurückgekehrt sind, grundsätzlich nicht verzichtet werden. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers auf dem Antragsvordruck KG 51 bzw. KG 51t zum Nachweis ihrer Angaben kann jedoch nicht verlangt werden. Als Ersatznachweise kommen u.a. folgende Unterlagen in Betracht: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, dem Arbeitnehmer ausgehändigte Bescheinigungen des Arbeitgebers über die Meldungen zur Sozialversicherung, Versicherungsnachweise aus dem bis 31. Dezember 1999 verwendeten Sozialversicherungnachweisheft. Das Bestehen von Arbeitslosenversicherungspflicht im Sinne von Nr. 2.222 ist in den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung bzw. den Versicherungsnachweisen aus dem Sozialversicherungsnachweisheft an den Schlüsselnummern "1" (Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung) bzw "2" (Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 65. Lebensjahres) erkennbar. Bei Antragstellern bzw. Berechtigten,

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die angegeben haben, eine Geldleistung wegen Arbeitslosigkeit bezogen zu haben, kann die Dauer der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung auch anhand der Leistungsakte Alg/Alhi/FbW festgestellt werden; das Verfahren hierfür legen die Arbeitsämter in eigener Zuständigkeit fest.
 

2.4   Zuständiges Arbeitsamt - Familienkasse -

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach DA 67.2.2 bzw. DA 113. Für Personen, die zwischenzeitlich wieder nach Jugoslawien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien oder in die Türkei zurückgekehrt sind und vor ihrer Rückkehr bereits Kindergeld bezogen oder beantragt hatten, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse - zuständig, bei dem sie zuletzt Kindergeld bezogen oder beantragt hatten. Hatten sie Kindergeld weder bezogen noch beantragt, ist dasjenige Arbeitsamt - Familienkasse – zuständig, in dessen Bezirk sie vor ihrer Ausreise zuletzt als Arbeitnehmer beschäftigt waren. Dieses Arbeitsamt bleibt zuständig, wenn im Anschluss an die Beschäftigung Erziehungsgeld oder Entgeltersatzleistungen im Sinne von Nr. 2.222 und 2.223 gezahlt würden sein sollten.
 

3.    Anwendung in Rechtsbehelfsverfahren bzw. bei bestandskräftigen Entscheidungen

3.1   Noch nicht abgeschlossene Rechtsbehelfsverfahren im Bereich des steuerlichen und sozialrechtlichen Kindergeldes

War auf Grund der bisherigen Rechtsauslegung ein Antrag auf Kindergeld abgelehnt, das Kindergeld auf "0 DM" festgesetzt oder eine frühere Festsetzung bzw. Bewilligung aufgehoben worden, und wurde diese Entscheidung angefochten, ist durch Stattgabe abzuhelfen, soweit nach den vorangehenden Erläuterungen ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Im Falle einer nicht bestandskräftigen Entscheidung über einen (erneuten) Antrag auf Kindergeld ist § 52 Abs. 62 EStG bzw. § 20 Abs. 2 BKGG (rückwirkende Festsetzung bzw. Zahlung längstens bis Juli 1997) zu beachten.
 

3.2   Bestandskräftige Entscheidungen über steuerliches Kindergeld

Nach bestandskräftiger Aufhebung der Festsetzung oder Ablehnung des Antrags kann steuerliches Kindergeld nur nach erneuter Antragstellung festgesetzt werden. Bestandskräftige "0-Festsetzungen" sind als Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheide auszulegen. Eine dem Neuantrag stattgebende Festsetzung reicht wegen der vorliegenden Bestandskraft maximal bis zum Monat nach Bekanntgabe des früheren abschlägigen Bescheides zurück. Zudem ist die altrechtliche Ausschlussfrist im Rahmen von § 52 Abs. 62 EStG zu beachten. § 52 Abs. 62 EStG findet auch in denjenigen Fällen Anwendung, in denen auf Grund der BSG-Urteile vom 12. April 2000 und vom 13. Dezember 2000 erstmals ein Anspruch auf steuerliches Kindergeld geltend gemacht wird.
 

3.3   Bestandskräftige Entscheidungen über sozialrechtliches Kindergeld

War wegen der bisherigen BSG-Rechtsprechung die Zahlung sozialrechtlichen Kindergeldes bindend abgelehnt bzw. die Bewilligung bindend aufgehoben worden, sind auf Grund der Rechtsprechungsänderung rechtswidrig gewordene Ablehnungs- und Aufhebungsbe-

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scheide gemäß § 11 Abs. 4, Halbsatz 1 BKGG zunächst nur für die Zukunft zurückzunehmen. Ob ggf. im Ermessenswege eine Rücknahme auch für die Vergangenheit erfolgen kann, wird durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Zeit noch geprüft.

Sofern der Ablehnungs- bzw. Aufhebungsbescheid noch auf § 1 Abs. 3 BKGG in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung beruht, sind Rücknahmeanträge nach § 44 SGB X gleichzeitig als Anträge auf steuerliches Kindergeld zu werten.
 

4.    Aufhebung von Runderlassen

Folgende Weisungen werden aufgehoben:

-   RdErl 375/74 - 7501/7504 - DA 110 Abs. 3 soweit danach Asylbewerber und Kriegs- bzw. Bürgerkriegsflüchtlinge von der Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit ausgenommen werden, sowie DA 112.1 Abs.1 bis 3 und 5 bis 7,

-   RdErl 11/97 - 7504.18/7504.19/7582/2112 - Abschn. I Nr. 1 Abs. 5 sowie Nr. 2.2 und 2.3,

-   RdErl vom 29. Februar 2000 - 7504.1 (74) -A-/9033/9046/9329/9340 -(nur an die LAÄ),

-   RdErl 39/2000 – 7543/7501/9331/2112 - Teil B Abschn. I.
 

Im Auftrag

gez. Heller-Grunewald
 


Weitere Informationen:

ausführlicher Text: Kindergeld für Kriegsfluechtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm

Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht - AUSZUG Stand 15.03.2001
nur Inhaltsverzeichnis, ENTSCHEIDUNGEN ZUM KINDER- UND ERZIEHUNGSGELD, Literaturliste, Abkürzungsverzeichnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld4-010316.htm

Kindergeld für Arbeitnehmer aus der Tuerkei und Jugoslawien
neuer Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-010316.htm

Merkblatt über Kindergeld für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-010316.htm
ZUM DRUCKEN:  Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält
                                http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-Druck-010316



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Seite erstellt am 16.03.2001