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Kindergeld für als Arbeitnehmer tätige Flüchtlinge aus der Türkei oder dem ehem. Jugoslawien ohne gesicherten Aufenthaltsstatus

Georg Classen, c/o Flüchtlingsrat Berlin, Fennstr. 31, 12439 Berlin, FAX 030-6361198
E-Mail: georg.classen@berlin.de Berlin, den 15. März 2001

Neue Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht
---AUSZUG STAND 15.03.2001---

--- NUR INHALTSVERZEICHNIS,
ENTSCHEIDUNGEN ZUM KINDER- UND ERZIEHUNGSGELD,
LITERATURLISTE, ABKÜZUNGSVERZEICHNIS ---

Diese Übersicht enthält seit Juli 1997 erfasste Entscheidungen. Sie wird als Datei "Urteile2.doc" laufend aktualisiert.

Diese Übersicht ist der zweite Teil der Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht. Der erste Teil hat den Titel "Rechtsprechungsübersicht zum AsylbLG" und enthält Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht aus Ende 1993 bis Mitte 1997, veröffentlicht als Datei "Urteile1.doc" auf der CD-ROM zu Classen, Menschenwürde mit Rabatt, 2. A. 2000, Hrsg. PRO ASYL, von Loeper Verlag Karlsruhe.

Beide Übersichten sind auch im Internet verfügbar: http://www.dim-net.de Verzeichnis "downloads" (im Word-Format) oder http://www.proasyl.de Verzeichnis "Asylrecht" (im pdf-Format).

Entscheidungen zum AsylbLG

 

§ 1 AsylbLG - Leistungsberechtigte

§ 1a AsylbLG - Anspruchseinschränkung § 2 AsylbLG - Leistungen in besonderen Fällen § 3 AsylbLG - Grundleistungen §§ 4 und 6 AsylbLG - medizinische Versorgung

§ 5 AsylbLG - Arbeitsgelegenheiten

§ 6 AsylbLG - sonstige Leistungen

§ 7 AsylbLG - Einkommen und Vermögen; Mitwirkungspflichten § 7a AsylbLG - Sicherheitsleistung

§§ 10, 10a, 11 Abs. 2 AsylbLG - örtliche Zuständigkeit und Kostenträgerschaft

analoge Anwendbarkeit des § 26 BSHG (leistungsrechtliches Ausbildungsverbot)

Kostenfreiheit im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren

Entscheidungen zum BSHG § 120 Abs. 2 BSHG (a.F.) Regelsatzkürzung; Widerspruchsverfahren

§ 120 Abs. 3 BSHG - "Um-zu-Regelung"

§ 120 Abs. 5 BSHG - Sozialhilfe für Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis bei Umzug in ein anderes Bundesland

Mietkosten für eine Wohnung - § 12 BSHG, § 3 VO zu § 22 BSHG

Übersetzungskosten; Passkosten als notwendiger Lebensunterhalt - §§ 12, 21 BSHG

Bestattungskosten - § 15 BSHG

Heranziehung von Asylbewerbern mit Arbeitsverbot zu gemeinnütziger Arbeit - §§ 19, 20, 25 BSHG

Einmalige Beihilfen (Kleidung, Schulmaterial, Waschmaschine, Fernseher, ...) - § 21 BSHG

Höhe des Barbetrags in einer Gemeinschaftsunterkunft - §§ 21, 22 BSHG

Kürzung des Regelsatzes für Asylsuchende wegen Abwesenheit aus der Gemeinschaftsunterkunft - § 22 BSHG

Anspruch alleinstehender Asylbewerber in einer Gemeinschaftsunterkunft auf den Regelsatz eines Haushaltsvorstandes - § 22 BSHG

Anforderungen an ein Wertgutscheinsystem für Asylbewerber (Stückelung, Restgeldrückgabe, u.a.) - § 22 BSHG

Kürzung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfe - § 25a BSHG

analoge Anwendbarkeit des leistungsrechtlichen Ausbildungsverbots auf Berechtigte nach AsylbLG - § 26 BSHG

Krankenhilfe - § 37 BSHG
Einkommen und Vermögen - §§ 76, 88 BSHG Entscheidungen zum AFG und zum SGB III Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bei fehlender Arbeitserlaubnis - Verfügbarkeit nach §§ 119, 190 SGB III

Anspruch auf Arbeitsgenehmigung - § 285 ff. SGB III und AEVO/ArGV; §§ 10 und 56 Abs. 3 AuslG

Sprachförderung nach § 62a AFG / § 420 SGB III Arbeitsvertragsrecht bei geduldetem Aufenthalt Entscheidungen zu weiteren Sozialleistungen BAföG - Anspruch anerkannter Flüchtlinge; Überschreiten der Altersgrenze

BKGG / EStG - Anspruch auf Kindergeld *

BErzGG - Anspruch auf Erziehungsgeld * Familienkrankenversicherung für Asylbewerber, Geduldete sowie Ausländer aus dem ehem. Jugoslawien (§ 10 SGB V) *

Rentenversicherung, Kindererziehungszeiten - SGB VI *

SGB VIII - Leistungen nach KJHG (§ 6 SGB VIII); Übernahme des Kindergartenbeitrags (§ 90 SGB VIII) *

Anerkennung als Schwerbehinderter (§ 1 SchwbG); Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz*

Wohngeld; Wohnberechtigungsschein; Heizkostenzuschuss 2000/2001 *

Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" *
 
 

Entscheidungen zum Ausländerrecht * UN - Kinderschutzkonvention als Abschiebungshindernis *

§§ 30 AuslG - Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis *

§§ 32 AuslG - Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung*

§§ 12, 14, 30, 51 AuslG - örtliche Beschränkung einer Aufenthaltsbefugnis*

§§ 53/54/55 AuslG - Anspruch auf Duldung *

§§ 53/54/55 AuslG - Duldung wegen Krankheit, Traumatisierung, Schwangerschaft/Mutterschaft*

§§ 53, 55, 70 AuslG - polizeiärztliche Begutachtung traumatisierter Bosnier*

§ 56 AuslG - Umverteilung geduldeter Ausländer aus humanitären Gründen etc. *

§ 56 AuslG - länderübergreifende Umverteilung geduldeter Ausländer aufgrund von
IMK-Beschlüssen *

§ 56 AuslG - Kennzeichnung von Duldungen im Hinblick auf Leistungsansprüche nach dem AsylbLG *

§ 57 AuslG; § 14 Abs. 4 AsylVfG - Abschiebehaft *

§ 74a AuslG; § 18a AsylVfG - Kosten der Unterbringung von Asylbewerbern am Flughafen*

§§ 82, 83 AuslG - Kosten der Abschiebung *

§ 84 AuslG - Verpflichtungserklärung *

Entscheidungen zum Asylrecht * Art. 16a GG, Genfer Flüchtlingskonvention und nichtstaatliche Verfolgung, Drittstaatenregelung*

§ 10 AsylVfG - Postzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft *

§§ 15, 16 AsylVfG - Asylantrag bei ungeklärter Identität*

§§ 50, 51 AsylVfG - Umverteilung Asylsuchender aus humanitären Gründen etc. *

§ 57ff. AsylVfG - Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereiches zur politischen Betätigung*

§ 51 VwVfG - Antrag auf "Wiederaufgreifen" des Asylverfahrens *

weitere Rechtsgebiete * Melderecht und örtliche Beschränkung des Aufenthaltes nach AsylVfG/AuslG*

Art. 6 GG, BGB, AuslG - Eheschließung und Scheinehe; sorgerechtsbedingte Aufenthaltsrechte durch neues Kindschaftsrecht *

Staatsangehörigkeitsgesetz - Einbürgerung von Flüchtlingen *

Rechtsberatungsgesetz*

Kurzübersicht: aktuelle Literatur und Materialien *

Abkürzungsverzeichnis *
 
 

BKGG / EStG - Anspruch auf Kindergeld
 
 

Wohnsitz und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt des Kindes

FG Ba-Wü 12 K 113/97, B. v. 01.10.98 (rechtskräftig), EFG 1999, 179, IBIS e.V.: C1585. Ein aufgrund unanfechtbaren Bescheids des Bundesamtes anerkannter Konventionsflüchtling hat ab dem Monat der Rechtskraft der Anerkennung Anspruch auf Kindergeld (ebenso DA Einkommenssteuergesetz 62.4.2, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte - IBIS e.V. C1556).

Der Anspruch kann auch nicht ausgeschlossen werden, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz hätte. Für den Begriff des Wohnsitzes des Kindes in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG gilt die Begriffsbestimmung des § 8 AO. Kinder teilen nach dieser Bestimmung grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus getrennt haben. Ausweislich der Haushaltsbescheinigung lebt das Kind seit seiner Geburt im Haushalts des Klägers. Ausländerrechtliche Beschränkungen haben für die Begründung eines steuerrechtlich beachtlichen Wohnsitzes keine Bedeutung (DA FamEstG Anh. 1, Anwendungserlass zu § 8 Abs. 1 S. 3 AO).

FG Niedersachsen XV 380/97 Ki, U. v. 30.09.97, EFG 1998, 377, IBIS e.V. C1587

Das Innehaben eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (g.A.) im Inland i.S.d. § 63 EStG setzt bei einem ausländischen Kind nicht voraus, dass seinem Aufenhalt keine ausländerrechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

Eine derartige Einschränkung der Begriffe des Wohnsitzes bzw. des g.A. lässt sich weder den Vorschriften der §§ 8, 9 AO noch § 63 Abs. 1 S. 3 EstG entnehmen. Da §§ 8, 9 AO lediglich an die tatsächlichen Verhältnisse bzw. äüßeren Merkmalen anknüpft, ist für eine Auslegung, dass Kinder einen Wohnsitz oder g.A. grundsätzlich nur dann begründen können, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sind, kein Raum. Vielmehr ist aufgrund der vom Gesetzgeber für den Anspruchsberechtigten in § 62 Abs. 2 S. 1 EstG vorgenommenen Einschränkung des KG-Anspruches auf Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung wegen des Fehlens einer entsprechenden Regelung für berücksichtigungsfähige ausländische Kinder in § 63 Abs. 1 EstG davon auszugehen, dass eine derartige Einschränkung bei den zu berücksichtigenden Kindern vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt ist.

BSG 10 RKg 29/95 v. 30.9.96, FEVS 1997, 475 Ein Kind von Migranten, das zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung ein Internat im Heimatland seiner Eltern besucht, hat seinen Wohnsitz oder g.A. weiter in Deutschland (und damit Anspruch auf Kindergeld), wenn nicht Umstände erkennen lassen, dass der Aufenthalt im Heimatland nicht nur vorübergehend sein wird. Das Kind besuchte drei Jahre ein Gymnasium in der Türkei, behielt aber ein Zimmer in der Wohnung seiner Eltern in Deutschland und lebte dort auch regelmäßig in den Schulferien.

BFH VI B 21/98, B. v. 10.08.98, BFH/NV 1999, 285. In Deutschland lebende türkische Arbeitnehmer können für ihr in Deutschland geborenes, in der Türkei bei den Großeltern lebendes und die Schule besuchendes und nur während der Schulferien in Deutschland anwesendes Kind nur das (niedrigere) Abkommenskindergeld von 25.-/Monat beanspruchen, da der Aufenthalt in der Türkei seit 6 Jahren andauerte, nicht von vornerhein zeitlich begrenzt war und somit (im Gegensatz zu dem vom BSG entschiedenen Fall BSG 10 RKg 29/95 v. 30.9.96) das Kind keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr in Deutschland hatte. Die für den Streifall maßgebliche Begriffsbestimmung des Wohnsitzes gemäß § 8 AO stimmt wörtlich mit der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 S. 1 SGB I überein.

BFH VI R 107/99, U. v. 23.11.00 (Volltext über http://www.bundesfinanzhof.de) Leitsätze: "1. Begibt sich ein Kind zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland, behält es seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland nur dann bei, wenn es diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzt. 2. Die Absicht des Kindes, nach Beendigung des Auslandsstudiums in die Bundesrepublik zurückzukehren, besagt nichts darüber, ob der Wohnsitz bei den Eltern zwischenzeitlich beibehalten wird. 3. Auch bei langjährigen Auslandsaufenthalten kann ein Wohnsitz des Kindes jedenfalls dann gegeben sein, wenn es sich im Jahr fünf Monate im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält."

BFH VI R 165/99, U.v. 23.11.00 (Volltext über http://www.bundesfinanzhof.de) Leitsatz" Schicken die Eltern ihr sechsjähriges Kind zum Zwecke des für die Dauer von neun Jahren angelegten Schulbesuchs zu den Großeltern ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Besuchsweise Aufenthalte des Kindes in der elterlichen Wohnung führen auch dann nicht zur Beibehaltung des Wohnsitzes, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist."

Für das in der Türkei lebende Kind kann daher vorliegend lediglich das 'Abkommenskindergeld' (hier: 10.- DM/Monat) nach Art. 33 des dt.-türkischen Sozialabkommens beansprucht werden.
 
 

Kindergeldanspruch nach BKGG in der bis 1993 gültigen Fassung

BSG 14/10 RKg 19/96 v. 19.11.97, EZAR 450 Nr. 9 Ob ein Ausländer "auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden kann" (§ 1 Abs. 3 BKGG a.F.), richtet sich allein danach, ob für ihn im Zeitpunkt der Kindergeldentscheidung ein konkretes ausländerrechtliches Abschiebehindernis auf unbestimmte Zeit gilt; diese Voraussetzung ist nicht eigenständig von den Kindergeldbehörden und den Sozialgerichten zu prüfen. Ein befristeter Abschiebestopp vermittelt kein Abschiebehindernis auf unbestimmte Zeit.
 
 

Anspruch von Ausländern ohne gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status

BFH VI B 66/00 v. 29.05.00, BFH/NV 2000, 1459, IBIS e.V. C1599 (Vorinstanz FG Hamburg I 690/99 v. 08.02.00) Den Klägern wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, da die Frage, ob die Regelung des § 62 Abs. 2 S. 1 EstG, wonach Ausländer ohne gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status kein Kindergeld erhalten, mit Art. 3 GG vereinbar ist, ist Gegenstand mehrerer beim Senat anhängiger Revisionsverfahren und damit noch nicht abschließend geklärt (Anmerkung: Dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, um welchen Aufenthaltsstaus, welches Herkunftsland etc. es vorliegend geht).
 
 

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis

LSG NRW v. 6.12.96 - L 13 Kg 105/94, IBIS e.V.: C1363 Das LSG hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis in § 1 BKGG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Geklagt hatte eine libanesische Familie mit fünf Kindern, die aufgrund eines Bleiberechtserlasses Aufenthaltsbefugnisse erhalten hat und denen das Kindergeld zum 1.1.1994 gestrichen wurde.

Das LSG hält - mit ausführlicher Begründung - anders als das BSG die Vorschrift für verfassungswidrig:

"§ 1 Abs. 3 Satz 1 BKGG 1994 verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG und den Grundrechten seiner Kinder aus den Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG."

BSG 14/10 RKg 21/96 v. 2.10.97, IBIS e.V.: C1364; EZAR 451 Nr. 5 Die Neuregelung des § 1 BKGG ist vom Wortlaut her eindeutig. Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis reicht für einen Kindergeldanspruch nicht aus. Der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis ist verfassungsgemäß.

BSG B 14 KG 17/97 R und BSG B 14 KG 18/97 R v. 28.1.00 Die Revisionen der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Entziehung des Kindergeldes aufgrund der Gesetzesänderung war rechtmäßig. Die gesetzliche Regelung, wonach eine Duldung des Aufenthalts für den Anspruch nicht mehr ausreicht, ist nicht verfassungswidrig. Da die Kläger weder Staatenlose noch als Flüchtlinge anerkannt sind, konnte der Anspruch auch nicht auf EG-Recht gestützt werden.

BFH VI B 134/00, Beschluss v. 13.09.00, IBIS e.V. C1582; DStR 2000, 239 (mit Anmerkung 'MIT'); BFHE 192,483; BFH/NV 2001, 116; Finanzrundschau/Ertragssteuerrecht 2001, S. 39. Zum Kindergeld für Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer Altfallregelung. Klägerin ist eine libanesische Familie mit sechs Kindern, deren zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnisse aufgrund des auf § 99 AuslG gestützten Übergangserlasses des Nds. Innenministeriums v. 18.10.1990 nach dem AuslG 1990 als Aufenthaltsbefugnisse fortgelten. Der Kläger hält den in § 62 Einkommensteuergesetz geregelten Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis vom Anspruch auf Kindergeld für einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG), da sein Aufenthaltsrecht mindestens so sicher sei wie das eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis. Da die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg habe, wurde vom Bundesfinanzhof Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach erneuter Prüfung hält der Bundesfinanzhof an seiner früheren Rspr. (keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG) nicht mehr fest. Im Hauptverfahren will der BFH insbesondere prüfen, ob der Ausschluss des Antragstellers vom Kindergeld mit Art. 3 GG vereinbar ist und - wenn nicht -, ob eine Vorlage an das BVerfG erforderlich ist.

Anmerkung: § 99 AuslG bestimmt, dass vor Inkrafttreten des AuslG 1990 aus humanitären Gründen oder wegen eines Abschiebungshindernisses erteilte Aufenthaltserlaubnisse ab 1.1.1991 als Aufenthaltsbefugnisse fortgelten und abweichend von § 34 Abs. 2 AuslG (Wegfall des Abschiebungshindernisses oder der sonstigen einer Aufenthaltsbeendung entgegenstehenden Gründe) verlängert werden. Auch neuere Altfallregelungen (z.B. die aktuelle Regelung für traumatisierte Bosnier - nicht jedoch die aktuelle Regelung für Kosovo-Flüchtlinge) enthalten teilweise eine Bestimmung, nach der § 34 Abs. 2 AuslG bei der Verlängerung keine Anwendung findet. Zumindest in solchen Fällen sollte daher versucht werden, unter Berufung auf Art. 3 GG und den o.g. Beschluss des BFH einen Kindergeldanspruch geltend zu machen (und ggf. zugleich zu beantragen, das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung des BFH bzw. des BVerfG auszusetzen).
 
 

Anspruch Staatenloser und anerkannter Flüchtlinge

BSG 14/10 RKg 21/96 v. 2.10.97, IBIS e.V.: C1364; EZAR 451 Nr. 5 Die Neuregelung des § 1 BKGG ist vom Wortlaut her eindeutig. Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis reicht für einen Kindergeldanspruch nicht aus. Nach § 42 BKGG haben EG-Angehörige, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des EG-Vertrages und der dazu erlassenen Verordnungen jedoch die gleichen Rechte wie Deutsche. Voraussetzung für Flüchtlinge ist jedoch eine unanfechtbare formelle Flüchtlingsanerkennung (vgl. § 3 AsylVfG = Konventionsflüchtlinge).

Durchführungsanweisung zum Kindergeld IBIS e.V. C1556. In der amtlichen Durchführungsanweisung wird u.a. der Kindergeldanspruch von anerkannten Flüchtlingen - unabhängig vom Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung - bestätigt: DA Einkommenssteuergesetz, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte -

"DA 62.4.2 Flüchtlinge und Asylberechtigte

(1) Anerkannte Flüchtlinge sind aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 59, und des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. 1976 II S. 473, Deutschen gleichgestellt, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies bedeutet, dass für Flüchtlinge vom Zeitpunkt der Anerkennung durch unanfechtbaren Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder von der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG [=Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung; Anmerkung G.C.] nicht erfüllt sein müssen.

Anmerkungen: Bei anerkannten Flüchtlingen reicht demnach für den Anspruch auf Kindergeld die Rechtskraft der Anerkennung, auf die Ausstellung des Konventionspasses und Erteilung der Aufenthaltsbefugnis bzw -erlaubnis kommt es nicht an.

BFH VI B 43/97 v. 14.08.97, BFH/NV 1998, 169; DStZ 1998, 171, IBIS e.V.: C1601 Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer gilt nicht für nach der GK anerkannte Flüchtlinge und sonstige politisch Verfolgte i.S.d. § 3 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Gemeinsames Rundschreiben des BMFuS und des BMI v. 06.01.94 BMFuS 223 - 2862 - 2/BMI - DII - 4 - 221972/I, GMBl 1994, 70). •••

FG Ba-Wü 12 K 113/97, B. v. 01.10.98 (rechtskräftig), EFG 1999, 179, IBIS e.V.: C1585. Ein aufgrund unanfechtbaren Bescheids des Bundesamtes anerkannter Konventionsflüchtling hat ab dem Monat der Rechtskraft der Anerkennung Anspruch auf Kindergeld (ebenso DA Einkommenssteuergesetz 62.4.2, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte - IBIS e.V. C1556). Der Anspruch kann auch nicht ausgeschlossen werden, weil das Kind keinen Inlandswohnsitz hätte. Für den Begriff des Wohnsitzes des Kindes in § 63 Abs. 1 S. 3 EStG gilt die Begriffsbestimmung des § 8 AO. Kinder teilen nach dieser Bestimmung grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern, solange sie sich noch nicht persönlich und wirtschaftlich vom Elternhaus getrennt haben. Ausweislich der Haushaltsbescheinigung lebt das Kind seit seiner Geburt im Haushalts des Klägers. Ausländerrechtliche Beschränkungen haben für die Begründung eines steuerrechtlich beachtlichen Wohnsitzes keine Bedeutung (DA FamEstG Anh. 1, Anwendungserlass zu § 8 Abs. 1 S. 3 AO).

FG Köln 2 K 93/99, U. v. 10.06.99, EFG 1999, 1139, IBIS e.V.: C1588 Ein Staatenloser ist hinsichtlich des Kindergeldanspruchs ab 1996 einem Deutschen gleichgestellt. Die entgegenstehende Rspr. des BSG ist aufgrund der Ausgestaltung des KG als Steuervergütung überholt. Der Auschluss aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer durch § 62 EstG wird eingeschränkt durch zwischen- oder überstaatliches Recht (FG Düsseldorf 10 K 5596/97, U. v. 21.01.98).

Der Kläger ist staatenlos, dies wird durch den Reiseausweis dokumentiert. Der BFH hat zwar ausgeführt (BFH, B. v. 16.10.98 VI B 192/98, BFH/NV 1999/310), dass Staatenlose, die aufgrund des Staatenlosenübereinkommens als solche anerkannt seien, Deutschen gleichgestellt sind. Eine solche Anerkennung ist jedoch weder in dem Übereinkommen vorgesehen, noch wird sie vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge überhaupt ausgesprochen. Sie ist deshalb nicht Voraussetzung, um sich auf das Staatenlosenübereinkommen berufen zu können.

Art. 29 Staatenlosenübereinkommen stellt Staatenlose hinsichtlich der steuerlichen Lasten Inländern gleich. Der Kläger kann sich auf diese Vorschrift berufen, da das KG seit 1996 als Steuervergütung gezahlt wird. Art. 29 wird nicht (mehr) durch Art. 24 Staatenlosenübereinkommen eingeschränkt, wonach die Inländergleichbehanldung aufgrund besonderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften bei Sozialleistungen eingeschränkt werden darf, die ausschließlich aus öff. Mitteln bestritten werden (so noch zum KG nach BKGG BSG 10 RKg 8/96 v. 03.12.1996).

BFH B. v. 16.10.98 VI B 192/98, BFH/NV 1999/310, IBIS e.V.: C1600 Sachverhalt: Die Antragsteller reisten von Estland nach Deutschland ein und haben Asyl beantragt, über ihren Asylantrag ist noch nicht entschieden. Sie haben durch eine Bescheinigung des russischen Konsulats sowie durch einen im Rahmen ihres Asylverfahrens ergangenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Staatenlosigkeit nachgewiesen und eine Aufenthaltsbefugnis mit dem Vermerk der Staatenlosigkeit erhalten. Sie machen geltend, mit der formellen Auflösung der Sowjetunion sei auch ihre Staatsangehörigkeit erloschen, aus Art 31 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen folge, dass zu erwarten sei, dass sie und ihre Kinder auf Dauer in Deutschland bleiben werden.

Gründe: Ob die Entscheidung des BSG im Urteil v. 03.12.96 10 Rkg 8/96 - aufgrund Art. 24 Abs. 1 Buchst b ii StlÜbk (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen) bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern bei Leistungen, die ausschließlich aus öff. Mitteln bestritten werden, hierzu zählte das BSG auch das Kindergeld - nach der Neuregelung des Kindergeldes im Jahresteuergesetz 1996 noch zutrifft ist zweifelhaft und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. Wie sich aus § 31 EStG ergibt, wird das KG als Steuervergütung gezahlt und dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums, und soweit es der Freistellung - wie bei der Klägerin - nicht bedarf, weil der Berechtigte keine Einkommenssteuern zahlt, der Förderung der Familie. Sieht man die Kindergeldvorschriften des EStG 1996 auch als Steuerentlastungsvorschrift an, so könnte nunmehr Art. 29 StlÜbk eingreifen (steuerechtliche Gleichbehandlung von Staatenlosen mit Inländern).
 
 
 
 

Anspruch nach Abkommensrecht - unabhängig vom Aufenthaltsstatus (EU, EWR, Schweiz, Türkei, Jugoslawien mit Nachfolgestaaten)

BSG 14/10 RKg 21/96 v. 2.10.97, IBIS e.V.: C1364; EZAR 451 Nr. 5 Die Neuregelung des § 1 BKGG ist vom Wortlaut her eindeutig. Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis reicht für einen Kindergeldanspruch nicht aus. Nach § 42 BKGG haben EG-Angehörige, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des EG-Vertrages und der dazu erlassenen Verordnungen jedoch die gleichen Rechte wie Deutsche.

BSG B 14 KG 19/97 R, InfAuslR 1999, 223 IBIS e.V.: C1499, (Fragen an den EuGH, die Begründung des Beschlusses ist im InfAuslR nicht abgedruckt und liegt mir auch nicht vor), Vorlagebeschluss an EuGH zum Anspruch auf Kindergeld für Staatenlose und Flüchtlinge (vgl. auch den ausführlichen Vorlagebeschluss zu denselben Fragestellungen bezüglich des Erziehungsgeldanspruchs; BSG B 14 EG 7/97 R v. 15.10.98, IBIS e.V.: C1408)

Das BSG hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die VO EWG 1408/71 auf Staatenlose und deren Familienangehörige, anwendbar, wenn diese nach dem EG-Vertrag kein Recht auf Freizügigkeit haben?

2. Ist die VO EWG 1408/71 auch auf staatenlose Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbar, die unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedsstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?

EuGH C-262/96 v. 4.5.1999, IBIS e.V.: C1405, InfAuslR 1999, 324 Anspruch auf Kindergeld für TürkInnen unabhängig vom Aufenthaltsstatus: Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 19.9.1980 verbietet es, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, der in Deutschland nur eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Studium besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in Deutschland mit ihm zusammenwohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Deutsche insoweit nur ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Für die für die Geltendmachung von Rechten aufgrund des Beschlusses 3/80 erforderliche "Arbeitnehmereigenschaft" ist es ausreichend, dass eine gesetzliche Sozialversicherung gegen mindestens ein Risiko des Systems der sozialen Sicherheit im Sinne dieses Beschlusses besteht. Damit ergibt sich ein Anspruch sowohl aus der Arbeitnehmereigenschaft des neben dem Studium stundenweise sozialversicherungsfrei, aber pflichtunfallversichert arbeitenden Ehemannes als auch aus der Tatsache, dass die nicht arbeitende Ehefrau für die ersten drei Lebensjahre ihres Kindes als pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung (Kindererziehungszeiten) gilt.

Anmerkungen: Der den Fall vertretende RA Rainer M. Hofmann, Aachen hat unter dem Titel "Sparen aber Richtig! Über das europarechtliche Verbot diskriminierender Ausgabenkürzungsprogramme" in InfAuslR 1999, 381 eine ausführliche Urteilsbesprechung vorgelegt.

Die Entscheidung lässt sich entsprechend auf den Erziehungsgeldanspruch von TürkInnen übertragen, vgl. dazu auch Landesversorgungsamt NRW v. 7.7.99, IBIS e.V.: R3673; InfAuslR 1999, 398.

SG Aachen Urteil S 15 KG 5/99 v. 23.03.00, InfAuslR 2000, 353; EZAR 454 Nr. 7 Eine türkische Staatsangehörige kann auch ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung Kindergeld aufgrund Art 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei beanspruchen, wenn ihr Ehemann als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist oder für sie für die Zeiten der Kindererziehung Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gemäß § 56 SGB VI als gezahlt gelten. Ein Urteil des EuGH stellt eine für alle Rechtsanwender verbindliche Auslegung dar.

Anmerkung: Dieses erneute Urteil in der Sache von Frau Sürul war notwendig geworden, weil die Kindergeldkasse die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 04.05.00 (s.o.) verweigerte.

BSG B 14 KG 2/99 R v. 12.4.00, InfAuslR 2000, 347, IBIS e.V. C1553. Kindergeld für erwerbstätige Bosnier mit Duldung aufgrund dt.-jugoslaw. Sozialabkommen. Dem Kläger ist auch für die Zeit ab 1.1.1994 Kindergeld zu gewähren, obwohl er keine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt. Entgegen der Auffassung der Kindergeldkasse schließt § 1 Abs. 3 BKGG den Anspruch nicht aus. Auf den Kläger sind die Vorschriften des deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit anzuwenden. In die Rechte und Pflichten dieses Abkommens ist Bosnien-Herzegowina als Rechtsnachfolgestaat Jugoslawiens eingetreten.

Zu Unrecht meint die Kindergeldkasse, durch das Abkommen würden nur Wanderarbeitnehmer begünstigt. Weder dem Wortlaut noch den Materialien zum Abkommen (sämtlich in BR-Drs. 98 und 99/69) lässt sich derartiges entnehmen. Daß der Kläger 1992 als Bürgerkriegsflüchtling aus Bosnien-Herzegowina nach Deutschland eingereist ist hier nur geduldet wird, steht der Anwendung des Abkommens nicht entgegen. Die Vorschriften des Abkommens gehen als speziellere Regelung dem § 1 Abs 3 BKGG vor. Jedenfalls haben Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, die in Deutschland - erlaubt - versicherungspflichtig tätig geworden sind, für die Zeit ihrer Beschäftigung Anspruch auf Kindergeld für ihre nach BKGG berücksichtigungsfähigen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese sich in Deutschland oder Bosnien-Herzegowina aufhalten. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 des Abkommens. Schließlich kann der Anspruch auf Kindergeld - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger habe als - lediglich in Deutschland geduldeter - Ausländer hier weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz i.S. von § 30 SGB I. Denn er hält sich i.S. des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens gewöhnlich in einem der beiden Vertragsstaaten auf. Dies genügt für den Kindergeldanspruch.

Die Höhe des Kindergeldanspruchs richtet sich vorliegend nach dem Bundeskindergeldgesetz, da das Kind in Deutschland wohnte. Die in Art. 28 des dt.jugoslawischen Sozialbakommen für in Jugoslawien lebende Kinder vorgesehenen niedrigeren Sätze ("Abkommenskindergeld") berücksichtigen das Kaufkraftgefälle und die unterschiedlichen Unterhalts- und Erziehungkosten. Sie haben keine andere Funktion, als im Abkommensrecht das "Wohnlandprinzip" durchzusetzen: Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach den Unterhalts- und Erziehungskosten des Landes, in dem das Kind wohnt.

BSG B 14 KG 3/99 R v. 12.4.00; NVwZ-Beilage I 2001, 14; EZAR 454 Nr. 8; IBIS e.V. C1552. Kindergeld für arbeitslose Bosnier mit Duldung aufgrund dt.-jugoslaw. Sozialabkommen. (Sachverhalt ansonsten wie oben) Auch in diesem Falle ist das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit anzuwenden, weil der Kläger in Deutschland eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit kommt es allerdings darauf an, für welche Zeiten der Kläger Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat. Da nach dem Abkommen auch die Empfänger von Krankengeld oder Arbeitslosengeld, nicht aber von Arbeitslosenhilfe als Arbeitnehmer gelten, ist bei Arbeitslosigkeit nur für die Zeit des Arbeitslosen- oder Krankengeldbezugs Kindergeld zu gewähren (vgl. die 1974 vorgenommene Änderung von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens). Die Höhe des Kindergeldes richtet sich vorliegend nach dem Bundeskindergeldgesetz, da das Kind in Deutschland wohnte.

Anmerkung: Aufgrund der Entscheidung haben nicht nur Bosnier, sondern alle Staatsangehörige Jugoslawiens (z.B. Kosovo-Albaner) sowie aller Nachfolgestaaten Jugoslawiens Anspruch auf Kindergeld unabhängig vom Aufenthaltsstatus, also auch Asylbewerber und Geduldete. Voraussetzung ist zwar, dass ein Elternteil Arbeitnehmer ist, aber ein Kindergeldanspruch ist für Asylbewerbern und Geduldete ohnehin hauptsächlich dann interessant, wenn sie Arbeitnehmer sind, da beim Bezug von Sozialhilfe bzw. Asylbewerberleistungen Kindergeld als Einkommen angerechnet wird und dann nur dem Sozialamt zu Gute käme.

Zu prüfen wäre jetzt, ob das dt-jugoslawische Abkommen auch etwas zum Erziehungsgeld hergibt, und wie das Abkommen den Arbeitnehmer definiert, ob z.B. auch geringfügige Beschäftigung reicht. Mit Slowenien ist seit 1.9.99 ein eigenen Sozialabkommen in Kraft (BGBl. II 1999, 796), das - nur für Ansprüche ab 1.9.99 - das dt.jugoslawische Abkommen ersetzt.

In der amtlichen Durchführungsanweisung zum Kindergeld wird u.a. der Kindergeldanspruch von Türkischen ArbeitnehmerInnen - jeweils unabhängig vom Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung - bestätigt.

DA Einkommenssteuergesetz, Bundessteuerblatt 2000 Teil I, S. 648 f. zu § 62 EStG, Kindergeld - Anspruchsberechtigte - IBIS e.V. C1556

DA 62.4.3 Staatsangehörige aus einem anderen EWR-Staat, der Schweiz und der Türkei

Das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gilt nicht für Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und die sie begleitenden Familienangehörigen. Nach den Rechtsvorschriften der EU i.V.m. dem EWR-Abkommen haben diese Personen, wenn sie im Inland wohnen, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche. Dasselbe gilt für Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des deutsch-schweizerischen Abkommens über Soziale Sicherheit sowie für türkische Arbeitnehmer i.S. des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980. Eine Person ist dann Arbeitnehmerin i.S. dieses Beschlusses, wenn sie auch nur gegen ein einziges Risiko in einem allgemeinen oder besonderen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.

Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Staaten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien."

TürkInnen haben demgegenüber auch als Asylbewerber, Geduldete, StudentInnen mit Aufenthaltsbewilligung, mit Aufenthaltsbefugnis aufgrund Altfallregelung etc. einen Kindergeldanspruch, wenn sie ArbeitnehmerInnen sind. Die Mitgliedschaft in nur EINEM System der sozialen Sicherung (z.B. gesetzliche Unfallversicherung) ist dafür ausreichend, z.B. durch die geringfügige Beschäftigung eines Ehepartners (vgl. dazu auch EuGH C262/96 v. 4.5.1999, InfAuslR 1999, 324 sowie Hofmann, Hofmann, InfAuslR 1999, 381 sowie InfAuslR 2000, 265).

Zum vom BSG (Urteil B 14 KG 3/99 R v. 12.4.00, IBIS e.V. C1552) ebenfalls festgestellten Kindergeldanspruch von Arbeitnehmern aus Ländern des ehem. Jugoslawiens unabhängig vom ausländerrechtlichen Status auf Grund des dt.-jugoslawischen Sozialabkommens äußert sich die DA EStG hingegen nicht.

BSG B 14 KG 5/99 R vom 15.08.00 (Vorinstanzen: SG Osnabrück S 12 Kg 78/94, LSG Nds L 3 Kg 28/95) Der Kläger reiste 1987 mit seiner Ehefrau nach Deutschland ein und lebt hier mit vier Kindern. Auf Grundlage der Bleiberechtsregelung des Landes Nds, die u.a. für die Klägerfamilie als Yeziden aus der Türkei gilt, nahmen die Eheleute ihre Asylanträge zurück und erhielten 1990 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. die ab 1991 als Aufenthaltsbefugnis verlängert wurde. Seit 1991 bestreitet der Kläger den Unterhalt für sich und seine Familie aus Arbeitseinkommen. Aufgrund der Änderung des § 1 BKGG zum 1.1.1994 wurde die Bewilligung von Kindergeld aufgehoben, da der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis war. Der Kläger rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie einen Verstoß gegen § 42 BKGG iVm Art 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs 1 EWG-VO 1408/71.

Durch Beschluss vom 16.12.99 hatte der Senat den Rechtsstreit ausgesetzt und dem EuGH folgende Rechtsfrage zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts vorgelegt:

Das BSG hat mit Beschluss vom 15.08.00 den VorlageBeschluss vom 16.12.99 aufgehoben. Die dem EuGH vorgelegte Rechtsfrage sei nicht mehr entscheidungserheblich. Es kommt nicht auf die Auslegung des Art 3 Satz 1 des Beschlusses Nr 3/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19.9.1980 an, sondern - wie sich aus den Urteilen des Senats vom 12.04.00 (B 14 KG 2/99 R und B 14 KG 5/99 R - Kg. für in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge) ergibt - auf die Bestimmungen des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit i.V.m. den Vorschriften des BKGG. Sollte der Kläger, der in der strittigen Zeit eine Arbeitserlaubnis hatte und als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllen, dann steht ihm das begehrte Kg zu. Hierüber wird der Senat in der abschließenden Revisionsentscheidung zu befinden haben:

BSG B 14 KG 1/00 R vom 13.12.00: zum KG-Anspruch im vorgenannten Verfahren. Gründe: Die Beklagte hat die Bewilligung des KG zu Unrecht aufgehoben. Zwar hatten sich die rechtlichen Verhältnisse, die der Bewilligung zugrunde lagen, mit der Neufassung des § 1 Abs. 3 BKGG zum 1.1.1994 geändert. Diese Änderung war aber für den Kläger nicht rechtserheblich, weil er auch ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf KG nach den Vorschriften des Abkommens zwischen der BRD und der Republik Türkei über soziale Sicherheit hat. Das über- und zwischenstaatliche Recht geht inländischen Rechtsnormen vor. Der Kläger fällt - seit er in Deutschland Arbeitnehmer ist - auch als ehemaliger Asylbewerber unter den persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens.

Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Vertragsstaaten nicht lediglich Arbeitnehmer begünstigen wollen, die mit Wissen und Willen der beteiligten Regierungen in einem der Vertragsstaaten auf Zeit unselbständig erwerbstätig sind. Weder aus dem Text des Abkommens noch aus dem Schlußprotokoll oder der begleitenden Denkschrift und auch nicht aus der Begründung zum Vertragsgesetz ergibt sich ein Anhaltspunkt für ein derartiges Regelungsziel. Zwar sollten durch das Abkommen vor allem die damals in Deutschland beschäftigten etwa 69.000 türkischen Arbeitnehmer sozial abgesichert werden, die überwiegend in einem geordneten Anwerbeverfahren für eine Arbeit in Deutschland gewonnen worden waren. Selbst wenn man aus diesen bei Abschluß des Abkommens herrschenden Verhältnissen eine Abgrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs ableiten wollte, bewirkt dies nicht den Ausschluss ehemaliger Asylbewerber, die den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und damit zu dem System der sozialen Sicherheit nicht über ein Anwerbeverfahren gefunden, sondern aufgrund eigener Initiative erreicht haben.

FG Düsseldorf 10 K 5596/97 Kg, U. v. 21.01.99, EFG 1999, 567, IBIS e.V.: C1586 (Revision anhängig beim BFH, AZ VI R 40/99). Kindergeld (KG) für jugoslawische Arbeitnehmer aufgrund Sozialabkommens. Die Einschränkung des § 62 EstG, wonach nur Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis Anspruch auf KG haben, gilt für sie nicht.

Der grundsätzliche Ausschluss des KGs für aufenthaltsrechtlich nur geduldete Ausländer durch § 62 Abs. 2 S. 1 EStG wird eingeschränkt durch über- und zwischenstaatliches Recht. Dies ist vor allem der Fall im Bereich der EG (siehe dazu Seewald/Felix, KGrecht, § 62 Rn 141, 142). Der Ausschluss gilt weiterhin nicht für nach der GK anerkannte Flüchtlinge (BFH v. 14.08.97). KGberechtigt sind unter den jeweiligen Voraussetzungen auch Arbeitnehmer aus Staaten, mit denen Abkommen über soziale Sicherheit bestehen. Ein solches Sozialabkommen besteht auch mit dem ehem. Jugoslawien. Es gilt völkerrechtlich und durch das Zustimmungsgesetz v. 29.07.69 (BGBl. II, 1437) innerstaatlich weiter, bis es für die Nachfolgestaaten durch neue Abkommen abgelöst wird. Nach Art 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bezieht sich das Abkommen "auf die deutschen Rechtsvorschriften über (u.a.) das KG für Arbeitnehmer. Der Regelungsinhalt KG ist bestehen geblieben, unabhängig davon dass das KG seit 1996 auch den Charakter einer Steuervergütung erhalten hat (wird ausgeführt). Das Abkommen ist aufgrund des Zustimmungsgesetzes unmittelbar anwendbares (self-executing) innerstaatliches Recht. Das gilt auch für den Grundsatz der Inländergleichbehandlung in Art. 3 des Abkommens, wonach in allen Bereichen, auf die sich das Abkommen erstreckt, jugoslawische Arbeitnehmer die gleichen Rechte wie deutsche Arbeitnehmer haben. D.h. sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf KG wie Deutsche. Aufgrund der zwischenstaatlichen Vereinbarung wird das nationale Recht hinsichtlich einzelner Anspruchsvoraussetzungen zum Zweck der Koordinierung ergänzt oder modifiziert.

Die allgemeine Regel, dass späteres Bundesrecht früheres Bundesrecht abändert oder ersetzt, gilt im Falle des transformierten Vertragsrechts nur eingeschränkt. Auch wenn es nur einfachem Bundesrecht gleichsteht, ist es in Zweifelsfällen völkerrechtsfreundlich auszulegen. Normwidersprüche sind nach der Regel, dass späteres allgemeines Recht nicht früheres spezielles Recht ändern kann (lex posterior generealis non derogat lex priori speciali). Das Recht der Sozialabkommen enthält Regelungen, die auch gegenüber späterem abweichenden innerstaatlichen Recht als solche Vorrang genießen (sh. dazu Schuler, a.a.O. S. 378; Frank/Schulte/Steinmeyer, Internationales und Europäisches Sozialrecht, S. 84 Rn 21).

Die Auffassung des Beklagten, aus Art. 28 des Sozialabkommens ergebe sich nur dann ein Anspruch, wenn das Kind des Klägers im (ehemaligen) Jugoslawien seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe, geht fehl. Nationales Recht über Familienleistungen sieht regelmäßig vor, dass derartige Leistungen nur erbracht werden, wenn das den Anspruch begründende Kind im Gebiet des zuständigen Staates wohnt. Art. 28 erweitert den Anwendungsbereich des Abkommens, um zu verhindern, dass Kinder nur deshalb nicht berichsichtigt werden, weil sie im Heimatstaat des Arbeitnehmers verblieben sind. Diese erweiternde Regelung ist aus der Situation der 60er Jahre verständlich, als die angeworbenen ausländische Gastarbeiter vielfach -jedenfalls zunächst - ihre Familien im Heimatland zurückgelassen hatten. Gegenüber dem Grundsatz, dass ein Kind nur bei Aufenthalt im Inland berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Erweiterung, nicht eine Einschränkung der Anspruchsvoraussetzungen. Entsprechendes gilt für Art. 73ff. VO EWG 1408/71, wonach die Beschränkung auf den Aufenthalt des Kindes im Inland auf den Kindesaufenthalt in einem anderen EU-Staat erweitert wird (Eichenhofer, Internationales Sozialrecht, Rn 566f). Sozialabkommen sollen sicherstellen, dass Vertragsstaatsangehörige beim Aufenthalt im Inland den inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.

Die Dienstanweisung der Beklagten sieht vor, dass Schweizer aufgrund des dt-schweizerischen Sozialabkommens unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf KG haben wie Deutsche (FamDA 62.3.3; BStBl I 1998, 400). Mit der Schweiz besteht ein Sozialabkommen mit vergleichbaren Regelungen. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich die Dienstanweisung darauf beschränkt, nur für dieses Abkommen eine Gleichbehandlung vorzusehen.


 
 

Rückwirkung eines Kindergeldantrags

FG Münster 4 K 6362/98 Kg, U.v. 23.10.00 (rechtskräftig), mit Anmerkung E. Siegers, EFG 2001, 82; IBIS e.V.: C1612. Kindergeld ist bei erneutem Antrag nach vorangeganger bestandskräftiger Ablehnung (sogenanntem Nullbescheid) auch rückwirkend zu gewähren, jedoch nicht über das Datum des bestandskräftigen Nullbescheides hinaus. Der Nullbescheid wirkt nur für die Vergangenheit, nicht für die Zukunft. •••
 
 
 
 

rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Erhalts von Kindergeld

VG Karlsruhe 10 K 2675/96 v. 28.1.98, IBIS e.V.: C1365, InfAuslR 1998, 266, mit Anmerkung Blechinger: Eine Verpflichtungsklage auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist möglich, wenn ein Aufenthaltstitel erstrebt wird, der dem Kläger im Hinblick auf die Verfestigung seines Aufenthaltes sowie hinsichtlich sozialrechtlicher Ansprüche gegenüber dem erteilten Aufenthaltsrecht eine weitergehende Rechtsposition vermittelt. Dem Kläger ging es wegen seiner Ansprüche auf Kinder- und Erziehungsgeld um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde. Vorliegend war die nur erteilte Aufenthaltsbefugnis rechtswidrig und die entsprechenden Bescheide waren rückwirkend für den Zeitraum Sept. 1995 bis Januar 1998 aufzuheben, da gemäß Art 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80 Anspruch auf eine befristete Aufenthaltserlaubnis bestand.

VGH Ba-Wü 11 S 741/98 v. 25.8.98, IBIS e.V.: C1393, InfAuslR 1998, 485 bestätigt die o.g. Entscheidung. Nach höchstrichterlicher Rspr. kommt die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht, um den Aufenthalt des Ausländers für eine vergangene Zeit zu legalisieren (BVerwG, NVwZ 1996, 168 = InfAuslR 1996, 168); sie kommt ebenso in Betracht, um dem Ausländer damit für einen zurückliegenden Zeitraum einen gegenüber der ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis günstigeren Aufenthaltstitel zu verschaffen (BVerwG, InfAuslR 1998, 191). Der assoziationsrechtlich begründete - eigenständige - Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis wird auch nicht verdrängt, wenn der betreffende türkische Arbeitnehmer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist (BVerwG, NVwZ 1995, 1131/1133).

Anmerkungen: Vgl. zur Problematik der Verweigerung von Kinder- und Erziehungsgeld trotz Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung Gutmann, R., Erziehungs- und Kindergeld und vorläufiges Aufenthaltsrecht, ZFSH/SGB 1998, 721. Gutmann hält die Verweigerung der Leistungen für verfassungswidrig und - für EU-Angehörige sowie für Flüchtlinge im Sinne der GK - auch einen Verstoß gegen die EG-VO 1408/71.

Vgl. zum Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer hieran ein schutzwürdiges Interesse hat. auch BVerwG, InfAuslR 1999, 70, sowie VG München, InfAuslR 1999, 223.
 
 

Literatur und Materialien zum Kindergeld

BErzGG - Anspruch auf Erziehungsgeld
 

Anspruch bei beantragtem, als erlaubt geltendem Aufenthalt (§ 69 AuslG)

BSG 14 Reg 8/95 v. 28.2.96, IBIS e.V.: C1310, InfAuslR 1998, 184: Kein Anspruch auf Erziehungsgeld bei erlaubtem Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG. Die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung der mit einem Deutschen verheiratete Klägerin verzögerte sich erheblich, weil der abgelaufene jugoslawische Reisepaß noch verlängert werden musste, und dieser danach noch auf den neuen Familiennamen umgeschrieben werden musste. Die Ausländerbehörde stellte daher bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nur Bescheinigungen über die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG aus. Das BSG verweist auf das Erfordernis des Besitzes einer Aufenthaltsberechtigung, -erlaubnis oder (nach damaliger Rechtslage auch) -befugnis. Bei pflichtwidriger Verzögerung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung verbleibe ggf. ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB gegen die Ausländerbehörde, der aber in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte falle und daher vorliegend nicht geprüft wurde.

Anmerkung des Einsenders H. Lüdtke in InfAuslR: Dieses Urteil ist nicht haltbar, denn es übersieht die Funktion der Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG. ... Die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des § 69 Abs. 3 lautet: "Ausländer deren Einreise die Ausländerbehörde zugestimmt hat oder die sich bereits seit 6 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sollen grundsätzlich ihren Status behalten, bis über ihren Antrag entschieden ist.".

Das BSG übersieht auch eine gegenteilige höchstrichterliche Rspr. des BVerwG. Im Urteil vom 21.1.92 1 C 49/88 - NVwZ 1992, 1211 wird u.a. ausgeführt, dass " der Zeitraum einer Erlaubnisfiktion als Zeitraum eines rechtmäßigen Aufenthalts dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gleichwertig und somit auf die 8-Jahresfrist des § 35 AuslG anzurechnen ist".

Vgl. dazu auch Anmerkung Gutmann in InfAuslR 1998, 320, 322, der gegen diese Rspr. des BSG massive verfassungsrechtliche Bedenken anführt.

Ebenso BSG 14 Reg 1/97 v. 2.10.97, IBIS e.V.: C1311, ZfSH/SGB 1998, 617, bezüglich der von der Ausländerbehörde anstelle der beanspruchten unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zunächst nur erteilten "ausländerbehördlichen Erfassung". Der Antragsteller müsse ggf. der Ausländerbehörde genau mitteilen, dass und in welchem Umfang ihm durch deren Verhalten ein Erziehungsgeldanspruch verloren gehe, erst dann könne ggf. ein Organisationsverschulden der Behörde in Frage kommen, es reiche nicht, dass Ausländerbehörde und Erziehungsgeldstelle derselben kommunalen Verwaltung angehören.

LSG Schleswig Holstein LEG 4/99 v. 13.01.00, IBIS e.V.: C1610, ZfS 2000, 369 (rechtskräftig). Leitsätze: "1. Eine russische Staatsangehörige, die mit einem Touristenvisum eingereist ist und wegen der danach erfolgten Heirat mit einem Deutschen eine Aufenthaltsduldung erlangt, hat während deren Geltungsdauer keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.

2. Die später erteilte Aufenthaltserlaubnis entfaltet keine rückwirkende Kraft.

3. § 1 Abs. 1a Satz 1 BErzGG verstößt nicht gegen das Grundgesetz; die Klägerin ist weder einem EG- noch einem assoziierten Mitglied noch einem Flüchtling gleichzustellen."
 
 

Anspruch anerkannter Flüchtlinge

LSG NRW L 13 Kg 39/96 v. 22.8.97, IBIS e.V.: C1394 Konventionsflüchtlinge haben ab Rechtskraft der Anerkennung Anspruch auf Erziehungsgeld, wenn ein Ehepartner Arbeitnehmer im Sinne der VO EG 1408/71 ist. Der Anspruch der Klägerin besteht bereits ab Rechtskraft der Anerkennung ihres Ehemannes, auch solange die Klägerin noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist.

§ 1 Abs. 1a BErzGG ist nicht verfassungswidrig. Der Anspruch lässt sich auch nicht aus der GK ableiten. Erziehungsgeld ist nach der bindenden Entscheidung des EuGH (InfAuslR 1997, 5) einer Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs. 1 Buchstabe H der VO EG 1408/71 gleichzustellen. Danach hat auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt und mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedsstaat lebt, auf Grund von Art 73 der VO EG 1408/71 Anspruch auf eine Leistung wie das Erziehungsgeld. Im Ergebnis bedeutet das, dass es bei Familienleistungen im Sinne der VO EG 1408/71 auf den Unterschied zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten gerade nicht ankommt (vgl. Röseler, InfAuslR 1997, 7f., Eichenhofer EuZW 1996, 716 ff.).

Der Ehemann der Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich der VO EG 1408/71. Nach Art 2 gilt die VO für Arbeitnehmer und Selbständige, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedsstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Dies bedeutet entgegen einer möglichen weitergehenden Auslegung (vgl Röseler a.a.O.; Schlikker in Barwig, Vom Ausländer zum Bürger, 1994, 531ff.), dass Flüchtlinge, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, nur dann den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates gleichgestellt werden, wenn sie zugleich Arbeitnehmer sind, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten.

Nach Art 3 Abs. 1 der VO EG 1408/71 haben Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die die VO gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen der VO nichts anderes vorsehen. Dies bedeutet auch, dass anerkannte Flüchtlinge, die zugleich Arbeitnehmer sind und in einem Mitgliedsstaat wohnen, ohne weiteres dieselben Rechte haben wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedsstaates, ohne dass sie zuvor von der Freizügigkeit als Wanderarbeitnehmer in der Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben müssen. Eine Fallgestaltung vorauszusetzen, nach der ein Flüchtling zunächst als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit finden müsste, damit seine in Deutschland verbliebene Ehefrau Erziehungsgeld beanspruchen kann, würde der Zielsetzung der Art. 2, 3 und 4 der VO EG 1408/71 widersprechen. Dies belegt gerade die Fallgestaltung in der Rechtsache Hoever und Zachow (= EuGH, InfAuslR 1997, 5), in der die Arbeitnehmer vom Recht auf Freizügigkeit ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hatten.

Die Revision war zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung BSG 10 Rkg 8/96 v. 3.12.96 abweicht.

Anmerkung: vgl. Stellungnahme des UNHCR "Bundeserziehungsgeld für Flüchtlinge nach der GK" (Schreiben vom 19.8.1998 an RA Gert Müller, Karlsruhe, IBIS e.V.: C1409),. Der UNHCR vertritt die Auffassung, dass Konventionsflüchtlinge aufgrund von Art. 23 GK sowie möglicherweise auch aufgrund von Art. 24 Abs. 1 Buchst. b Anspruch auf Erziehungsgeld haben.

Der UNHCR verweist zudem auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71" (Schreiben vom 23.3.1998 an RA Rainer Hofmann, Aachen, IBIS e.V.: C1410), wonach Konventionsflüchtlinge Anspruch auf Erziehungsgeld auch aufgrund von EU-Recht haben, wenn sie selbst oder ihr Ehegatte Arbeitnehmer im Sinne der EG VO 1408/71 sind. Die VO findet gemäß ihres Art. 2 auch auf Flüchtlinge Anwendung, wobei nach Art. 1 Buchst. d der VO auf die Flüchtlingsdefinition der GK zurückgegriffen wird. Ein vorheriger Gebrauch der Freizügigkeit (zwischen EU-Ländern) ist nach der Rspr. des EuGH (Urteil v. 5.3.98 KULZER) nicht erforderlich, wenn der Anspruchsteller ein grenzüberschreitendes Element geltend machen kann, bei Flüchtlingen ergibt sich dieses Element bereits aus dem Umstand, dass sie nach Deutschland zugewandert sind, ansonsten sei die Einbeziehung von Flüchtlingen in die VO überflüssig, da sie im Unterschied zu EU-Bürgern faktisch keine Freizügigkeit besitzen (vgl. die Stellungnahme der Kommission). Auf die VO können sich nur Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Ehegatten berufen, der sachliche Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der VO, Erziehungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne der VO (so EuGH v. 10.10.96, InfAuslR 1997, 5).

Beide Stellungnahmen sind auch erhältlich beim UNHCR, Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Tel 030-202202-00, FAX 202202-20, e-mail: gfrbe@unhcr.ch

BSG B 14 EG 7/97 R v. 15.10.98, IBIS e.V.: C1408, Vorlagebeschluss an EuGH zum Anspruch auf Erziehungsgeld für Konventionsflüchtlinge (Entscheidung im Revisionsverfahren zu LSG NRW L 13 Kg 39/96 v. 22.8.97, IBIS e.V.: C1394; vgl. auch BSG B 14 KG 19/97 R, InfAuslR 1999, 223 (nur Leitsatz)):

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem EuGH werden gemäß Art. 177 des Vertrages zur Gründung der EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die VO EWG 1408/71 auf Flüchtlinge und deren Familienangehörige, die einem Drittstaat angehören, anwendbar, wenn diese nach den Vertrag zur Gründung der EG v. 27.3.57 in der Fassung des Vertrages über die EU v. 7.2.92 kein Recht auf Freizügigkeit haben?

2. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist die VO EWG 1408/71 auch dann anwendbar, wenn ein als Arbeitnehmer tätiger Flüchtling und dessen Familienangehörige unmittelbar aus einem Drittstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaft nicht gewandert sind?

3. Wenn Frage 1 zu bejahen ist: Ist eine Familienleistung wie das Erziehungsgeld auch dem Ehegatten eines solchen Arbeitnehmers zu gewähren, der ebenfalls nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt und weder selbst Arbeitnehmer noch als Flüchtling anerkannt ist?

Sachverhalt: Die Klägerin ist algerische, ihr Ehemann und die Kinder marokkanische Staatsangehörige. Beide sind 1988 nach Deutschland eingereist und besaßen zunächst eine Aufenthaltsgestattung, seit Februar 1994 eine Aufenthaltsbefugnis (nur der Ehemann aufgrund einer Flüchtlingsanerkennung nach § 51 AuslG), und seit Mai 1996 eine Aufenthaltserlaubnis. Der Ehemann der Klägerin besitzt seit 1991 eine Arbeitserlaubnis. Den Lebensunterhalt bestreitet die Familie aus dem Arbeitseinkommen des Ehemannes sowie Kinder- und Wohngeld. Das LSG hatte Erziehungsgeld ab Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung zugesprochen.

Nach nationalem Recht ist die ablehnende Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Mit der seit 27.6.93 geltenden Neuregelung des § 1 Abs. 1a BErzGG bezweckte der Gesetzgeber, den Anspruch auf solche Ausländer zu begrenzen, von denen im Regelfall zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben werden, dies hat er allein bei einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung angenommen. Die Aufenthaltsbefugnis ist demgegenüber ein Aufenthaltstitel minderen Ranges, sie wurde vor allem für De-facto-Flüchtlinge geschaffen, deren Aufenthalt in Deutschland nur aus humanitären Gründen (z.B. Bürgerkrieg) geduldet wird (§§ 54, 55 AuslG).

Bei diesem eindeutigen gesetzlichen Willen scheidet eine ausdehnende Anwendung auf seit langer Zeit in Deutschland lebende Ausländer mit Aufenthaltsbefugnis ebenso aus wie eine diesen Personenkreis einbeziehende "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1a BErzGG. Es besteht kein Anlass, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen um einen Entscheidung des BVerfG einzuholen. Der Ausschluss von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis ist verfassungsgemäß (so bereits BSG 14 REg 1/95 v. 6.9.95).

Ein Anspruch kann auch nicht aus der GK abgeleitet werden. Erziehungsgeld ist keine Leistung der öff. Fürsorge nach Art. 23 GK, es ist eine Leistung der sozialen Sicherheit nach Art. 24 Nr. 1 Buchst. b ii GK, wobei dort eine Inländergleichbehandlung "vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öff. Mitteln bestritten werden, sowie für Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderte Beitragsleistung erfüllen" vorgesehen ist. Beim ErzG, das ausschließlich aus Steuern finanziert wird, sind demnach besondere Bestimmungen für Ausländer oder für anerkannte Flüchtlinge zulässig.

Für die begehrte Gleichstellung kommt auch das Kooperationsabkommen EWG-Marokko nicht in Betracht, wonach marokkanische Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen gegenüber Inländern nicht benachteiligt werden dürfen. Das BSG hat keinen Zweifel, dass es sich beim ErzG um eine "Familienzulage" im Sinne des Abkommens handelt und ein Anspruch nach dem Abkommen deshalb auch von der nicht berufstätigen Ehefrau geltend gemacht werden kann (vgl. EuGH, InfAuslR 1997, 5). Das Abkommen findet aber keine Anwendung auf Personen, die nicht als Arbeitnehmer, sondern als Flüchtling nach Deutschland kommen. Art. 1 nennt als Ziel des Abkommens die Förderung der globalen Zusammenarbeit der Vertragsparteien, um zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Marokkos beizutragen. Bei verständiger Würdigung dieser Ausgangslage konnte es keinen Regelungsbedarf für die sozialen Rechte von Personen geben, die als Flüchtlinge aus Marokko nach Deutschland kommen. Der Senat hat über diese Auslegung des europ. Vertragsrechts keine Zweifel und deshalb davon abgesehen, den EuGH zu bitten, auch darüber zu entscheiden.

Nach Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71 stehen Flüchtlinge im Sinne der GK sowie deren Familienangehörige (Art 1 Buchst d und Art 2 Abs. 1 VO 1408/71), soweit die Flüchtlinge Arbeitnehmer oder Selbständige sind, den Staatsangehörigen des Wohnstaats hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen, zu denen auch das Erziehungsgeld gehört, gleich (EuGH, InfAuslR 1997, 5). Der Anspruch wäre begründet, wenn alle im Tenor des Beschlusses genannten Fragen bejaht werden müssten.

Zu Frage 1: Die VO 1408/71 sieht dem Wortlaut nach die uneingeschränkte Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit Unionsbürgern im Bereich der sozialen Sicherheit vor. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Einbeziehung von Flüchtlingen von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist, denn die Vorschriften der VO "gehören zur Freizügigkeit von Personen und sollen zur Verbesserung von deren Lebensstandard und Arbeitsbedingungen beitragen" (Präambel der VO, Gründe Abs. 1). Das Recht auf Freizügigkeit besitzen jedoch nur Unionsbürger (Art 8, 8a EGV). Flüchtlinge besitzen ein solches Recht nicht, ihr Aufenthaltsrecht richtet sich allein nach den nationalen Ausländergesetzen. Der Rat der EU hat nicht das Recht, den Anwendungsbereich der von ihm erlassenen VO über den von der Ermächtigungsgrundlage bestimmten Personenkreis (Art 51 EGV) auszuweiten. Gemäß Art. 235 EGV erlässt der Rat allerdings ferner "geeignete Vorschriften", wenn ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist, um im Rahmen des gemeinsamen Marktes eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und im EGV die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen sind. Der EuGH wird zu entscheiden haben, ob diese Ermächtigung die in der VO getroffene Regelung legitimiert.

Sofern Frage 1 vom EuGH bejaht wird, kommt es für den Anspruch der Klägerin auch auf Frage 2 an. Es ist entscheidungserheblich, ob die Gleichstellungsregelung des Art. 2 und 3 der VO 1408/71 auch gilt, wenn ein Flüchtling aus einem Drittstaat in die EU eingereist und innerhalb der EU nicht gewandert ist, also kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Das BSG (10 RKg 8/96 v. 3.12.96) hat für den Bereich des Kindergeldes diese Frage in Anlehnung an die bisherige Rspr. des EuGH verneint. Allerdings betraf die bisherige Rspr. des EuGH stets Fälle, die nicht Flüchtlinge i.S. der GK waren. Insoweit besteht Klärungsbedarf, zumal die Europ. Kommission in einem Schreiben vom 5.3.98 an das Berufungsgericht die - allerdings als ihre persönliche Meinung gekennzeichnete - Auffassung vertreten hat, der Begriff des Flüchtlings i.S.d. VO 1408/71 umfasse auch Personen, die nur Berührung mit dem Recht eines Mitgliedsstaates haben (Anmerkung: vgl. das inhaltsgleiche Schreiben der Europ. Kommission vom 23.3.98 an RA Rainer Hofmann Aachen, IBIS e.V.: C1410).

Sofern auch Frage 2 vom EuGH bejaht wird, kommt es für den Anspruch der Klägerin auch auf Frage 3 an. Der EuGH hat entschieden, dass es gemeinschaftsrechtlich nicht darauf ankomme, welcher Familienangehörige nach den nationalen Vorschriften die Familienleistungen beanspruchen könne (EuGH, InfAuslR 1997, 5). Es stellt sich die Frage, ob diese Rspr. auf eine Fallkonstellation übertragbar ist, in der beide Partner Drittstaatsangehörige sind und die Familienleistung von der Ehefrau beansprucht wird, die selbst weder Arbeitnehmerin noch anerkannter Flüchtling ist.

BSG B 14 EG 3/99 R vom 5.8.99; IBIS e.V.: C1509 (aus Pressemitteilung BSG) Vorinstanzen SG Stuttgart S 17 EG 4618/96, LSG Ba-Wü L 1 EG 780/98. Sachverhalt: Die mit einem Landsmann verheiratete Klägerin ist anerkannte Asylberechtigte. Sie begehrt Erziehungsgeld (ErzG) für einen Zeitraum, in dem sie nur über eine Aufenthaltsgestattung verfügte. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts. Aus Art. 2 und 3 der EWG-Verordnung 1408/71 ergebe sich der Anspruch anerkannter Flüchtlinge auf Gleichbehandlung mit Angehörigen der Mitgliedstaaten. Wenn von diesen für das ErzG nach der Rechtsprechung des EuGH kein förmlicher Aufenthaltstitel verlangt werden könne, müsse dies auch für Flüchtlinge gelten, und zwar rückwirkend auch für Zeiten vor der Asylanerkennung.

Das Verfahren wurde im Anschluss an den Vorlagebeschluss vom 15.10.1998 - B 14 EG 7/98 R - ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zusätzlich die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob EG-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Erziehungsgeld für Asylbewerber auch dann nicht rückwirkend gezahlt wird, wenn die Asylberechtigung später anerkannt und eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

BSG B 14 EG 5/98 R vom 5.8.99 (aus Pressemitteilung BSG) Vorinstanzen SG Stuttgart S 17 EG 4617/96, LSG Ba-Wü L 1 EG 778/98. Sachverhalt: Hier ist ebenfalls ErzG für eine Zeit vor der Anerkennung der Asylberechtigung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis streitig. Die Klägerin stammt aus Sri Lanka und lebt mit ihrem ebenfalls aus Sri Lanka stammenden Lebensgefährten zusammen, der seit 1996 deutscher Staatsbürger und der Vater der im April 1993 in Deutschland geborenen Tochter der Klägerin ist. Eine Aufenthaltserlaubnis ist der Klägerin nach Anerkennung ihrer Asylberechtigung erst im Mai 1995 erteilt worden, weshalb ihr Antrag auf ErzG für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes abgelehnt wurde. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Auch hier rügt die Klägerin die Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts.

Auch in diesem Fall wurde das Verfahren ausgesetzt und wie im Fall BSG B 14 EG 3/99 R der EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Zusätzlich wurde die Frage vorgelegt, ob Familienangehörige im Sinne der EWG-Verordnung 1408/71 auch Personen in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sein können.

Anmerkung: Mit am 7.Juli 2000 vom Bundestag in 2. und 3. Lesung verabschiedeten, im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigem, am 1.1.2001 in Kraft tretendem Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes werden umfassende Änderungen des Erziehungsgeld- und urlaubsrechts vorgenommen.

Zum Anspruch von AusländerInnen wird in § 1 BErzGG klargestellt, dass anspruchsberechtigt auch Ausländer sind, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes unanfechtbar festgestellt worden ist (Konventionsflüchtlinge). Weitere Verbesserung: Für Konventionsflüchtlinge und Asylberechtigte zählt der Anspruch künftig ab Rechtskraft der Flüchtlingsanerkennung, auf die Ausstellung des Konventionspasses und Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung kommt es also nicht mehr an. Im übrigen gilt: Im Falle der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird Erziehungsgeld rückwirkend bewilligt, wenn der Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 des Ausländers als erlaubt gegolten hat.

Allerdings: Für vor dem 1.1.2001 geborene Kinder sind die Vorschriften des BErzGG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Übergangsvorschriften - § 24 BErzGG neu). Ansprüche vor dem 1.1.2001 geborener Kinder von Konventionsflüchtlingen müssen daher wie bisher gerichtlich geltend gemacht werden, vgl. dazu UNHCR "Bundeserziehungsgeld für Flüchtlinge nach der GK", IBIS e.V.: C1409 sowie die Stellungnahme der Europäischen Kommission "Persönlicher Anwendungsbereich der VO 1408/71", IBIS e.V.: C1410, sowie die Rechtsprechungsübersicht Classen, Entscheidungen zum Flüchtlingssozialrecht (s.u.).

Die Neufassung des BErzGG zum download als word-datei:

http://195.227.51.240/infoc/download/gesetz_neu_internet1.doc
 
 

Anspruch ohne Aufenthaltserlaubnis/berechtigung aufgrund Abkommensrecht (EU, EWR, Türkei u.a.)

(siehe hierzu auch die Entscheidungen zum Anspruch anerkannter Flüchtlinge)

EuGH C-85/96 v. 12.5.98, IBIS e.V.: C1366, EZAR 830 Nr. 10; InfAuslR 1998, 316, ZfSH/SGB 1998, 673 Anspruch auf Erziehungsgeld für EU-Angehörige auch ohne förmliche Aufenthaltserlaubnis (vorliegend waren - wohl wegen Sozialhilfebezuges - jahrelang fortlaufend nur "Bescheinigungen" über die Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erteilt worden). Das Gemeinschaftsrecht verbietet, die Gewährung von Erziehungsgeld an Angehörige anderer Mitgliedsstaaten von der Vorlage einer förmlichen Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer lediglich einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.

Eine Person fällt als Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Art. 48 EGV und der VO 1408/71 oder der VO 1612/68, wenn sie zumindest gegen ein Risiko im Sinne des Artikel 1 a EG-VO 1408/71 im Rahmen der Sozialversicherung freiwillig oder pflichtversichert ist.

Das Erziehungsgeld fällt als Familienleistung im Sinne von Art 4 Abs. 1 Buchst. h VO/EWG 1408/71 sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Art 7 Abs. 2 VO/EWG Nr. 1612/68 in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts.

Dazu Anmerkung Gutmann in InfAuslR 1998, 320: Einen entsprechenden Anspruch haben aus Gründen der Gleichbehandlung aufgrund Artikel 3 AssoziationsratsBeschluss 3/80 auch Türken, ebenso aufgrund entsprechender Abkommen auch Marokkaner, Tunesier und Algerier. Entgegen dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen besteht ebenfalls ein Anspruch auf Landeserziehungsgeld für Angehörige der genannten Staaten sowie bei Unterbrechungszeiten gemäß § 69 Abs. 3 AuslG. Entsprechendes gilt schließlich für Staatenlose und Konventionsflüchtlinge gemäß Artikel 2 und 3 VO/EWG 1408/71. Der EuGH teilt in seinem Urteil nicht die bisher vom BSG vertretene Auffassung, dass sich auf die VO nur Arbeitnehmer berufen könnten, die zuvor innerhalb der EG-Staaten "gewandert" sind.

Anmerkung: Vgl. dazu bereits EuGH v. 10.10.96, IBIS e.V.: C1312, InfAuslR 1997, 5 wonach Erziehungsgeld eine Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der EG-VO 1408/71 ist. Dazu Anmerkung Röseler in InfAuslR 1/97, 7: Aus dem EuGH-Urteil kann entgegen dem Wortlaut des BErzGG gefolgert werden, dass gemäß Art 2 Abs. 1 der EG VO 1408/71 ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch für Konventionsflüchtlinge besteht, sowie nach dem Gleichheitsgrundsatz auch für andere Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis.

SG Aachen, Urteil v. 16.4.98 - S 15 Kg 43/95, IBIS e.V.: 1278; InfAuslR 1998, 325: Bejahung eines Erziehungsgeldanspruchs für Konventionsflüchtlinge nach Maßgabe des Art. 2 EWG-Verordnung 1408/71. Flüchtlinge sind allerdings nur dann den Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedsstaates gleichgestellt, wenn sie zugleich Arbeitnehmer bzw. Selbständige (oder deren Familienangehörige) sind. Als Arbeitnehmer im Sinne der VO gilt, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert oder im Anschluss an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält. Da der Flüchtlingsanerkennung lediglich deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung zukommt, besteht ein Anspruch auf Erziehungsgeld rückwirkend auch für die Dauer des Asylverfahrens. Das Gebot der Gleichbehandlung setzt für Flüchtlinge nur voraus, dass sie in einem Mitgliedsstaat wohnen (vgl. LSG NRW, Urteil v. 6.12.96, L 13 Kg 117/95). Eine Fallgestaltung vorauszusetzen, nach der der nach Deutschland eingereiste Flüchtling zunächst als Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat Arbeit finden müsste, damit seine in Deutschland verbliebene Ehefrau Erziehungsgeld beanspruchen kann, würde der Zielsetzung der Artikel 2, 3 und 4 EWG-VO 1408/71 widersprechen (so aber im Ergebnis BSG, Urteil v. 3.12.96, 10 Rkg 8/96).

Rundschreiben Landesversorgungsamt NRW v. 7.7.99, InfAuslR 1999, 398; IBIS e.V.: R3673. Unter Bezugnahme auf EuGH C262/96 v. 4.5.1999, IBIS e.V.: C1405, InfAuslR 1999, 324 zum Kindergeld für TürkInnen:

Anspruch auf Erziehungsgeld für Türken/innen ohne Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses EG-Türkei 3/80, wenn sie als Arbeitnehmer mindestens gegen ein einziges Risiko pflicht- oder freiwillig sozialversichert sind. Dies gilt auch für Kindererziehungszeiten Nichterwerbstätiger in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes, in denen gem § 56 Abs. 1 SGB VI Rentenversicherungsbeiträge als gezahlt gelten. Anspruchsberechtigt ist auch der Ehegatten dieser Personen.

Vgl. dazu ausführlich auch Rainer M. Hofmann, InfAuslR 1999, 381 "Sparen aber Richtig! Über das europarechtliche Verbot diskriminierender Ausgabenkürzungsprogramme"
 
 

Landeserziehungsgeld für TürkInnen aufgrund Abkommensrecht

VG Karlsruhe 14 K 1335/99 v. 12.7.99, InfAuslR 1999, 394; IBIS e.V.: C1441 Anspruch auf Landeserziehungsgeld Ba-Wü für türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige aufgrund des Anspruchs auf Inländergleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss 3/80 EWG-Türkei. Es kann offen bleiben, ob sich aufgrund der Rechtsstellung der Kläger als Flüchtlinge ein Anspruch zusätzlich auch aus der VO EWG 1408/71 ergibt.

LSG Bayern L 9 EG 7/00 v. 19.12.00. Entgegen dem Gesetzeswortlaut haben auch türkische Arbeitnehmer und ihre Ehepartner Anspruch auf Bayerisches Landeserziehungsgeld. Das LSG konnte keinen grundsätzlichen Unterschied im Zweck des Landeserziehungsgeldes und des Bundeserziehungsgeldes erkennen. Damit handelt es sich beim Landeserziehungsgeld um eine "Familienleistung" im Sinne des Art.4 ARB 3/80 EWG-Türkei. Türkische Staatsbürger/innen hatten schon zu Beginn der 90-iger Jahre mit Unterstützung des DGB gegen den Freistaat geklagt, weil sie vom Bezug des Bayerischen Landeserziehungsgeld ausgeschlossen worden waren. Die Verfahren wurden seinerzeit ausgesetzt, um eine Entscheidung des EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall abzuwarten. Nachdem diese Entscheidung des EuGH im Mai 1998 getroffen wurde, folgte nun das Bayerische LSG der Argumentationslinie des EuGH, ließ jedoch eine Revision zu (Quelle: Pressemitteilung DGB Bayern vom 19.12.00).

Anmerkungen:

in Bayern wird Landeserziehungsgeld für das 3. Lebensjahr des Kindes in Höhe von 500.- mtl. gewährt, die Voraussetzungen sind dem BErzGG ähnlich. Die Leistung sollen nur EG- und EWR-Angehörige erhalten.

in Ba-Wü wird Landeserziehungsgeld für das 3. Lebensjahr des Kindes in Höhe von 400.- mtl. gewährt, die Voraussetzungen sind dem BErzGG ähnlich. Das Landeserziehungsgeld Ba-Wü wird als freiwillige Leistung nach Verwaltungsvorschriften vergeben, nach Nr. 3.1.1 Rl-LErzG sollen die Leistung nur EG- und EWR-Angehörige erhalten.

Auch in Me-Vo, Sachsen und Thüringen kann unter bestimmten Voraussetzungen für das 3. Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld beansprucht werden, hier werden jedoch keine Einschränkung auf EG- und EWR-Angehörige vorgenommen.
 

zum Sozialhilfeanspruch im Erziehungsurlaub

OVG Lüneburg 4 L 5653/96 v. 23.9.98, NVwZ-RR 1999, 585, IBIS e.V.: C1474 Der Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe darf nicht dazu führen, dass ein Hilfesuchender darauf verwiesen werden kann, seinen Erziehungsurlaub abzubrechen, um den Lebensunterhalt seiner Familie durch Arbeitseinkommen sicherzustellen.
 

Literatur und Materialien:


Kurzübersicht: aktuelle Literatur und Materialien
 

Aktuelle Materialien zum AsylbLG & zum Flüchtlingssozialrecht im Internet


Zum Asylbewerberleistungsgesetz Fassung 1993


Zum Asylbewerberleistungsgesetz Fassung 1997


Zum Asylbewerberleistungsgesetz Fassung 1998


Rechtsprechungsübersichten


Zur Asylbewerberleistungsstatistik


Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Sachleistungen und der Absenkung der Leistungen


Zum Bundessozialhilfegesetz


Zu weiteren Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge


AuslG und AsylVfG


Weitere Rechtsgebiete; Adressbuch Asylberatung

IBIS e.V.: Die unter einer IBIS e.V. -Nummer erfassten Entscheidungen können gegen Erstattung der Kosten über IBIS e.V. bestellt werden, ebenso - soweit vorliegend - die Erlasse der Länder zur 1. und zur 2. AsylbLG-Novelle sowie zu § 2 AsylbLG in der ab 1.Juni 2000 geltenden Fassung: IBIS e.V., Donnerschwerstr. 12, 26123 Oldenburg, FAX 0441-9849606, E-Mail ibisev.ol@t-online.de

Abkürzungsverzeichnis

a.A. anderer Ansicht
Abs. Absatz
AEVO Arbeitserlaubnisverordnung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AO Abgabenordnung
ArGV Arbeitsgenehmigungsverordnung (ersetzt AEVO ab 25.9.98)
Art. Artikel
AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz
AsylVfG Asylverfahrensgesetz
AuAS Ausländer- und Asylrechtlicher Schnelldienst (Fachzeitschrift)
AuslG Ausländergesetz
AV Ausführungsvorschrift
B. Beschluss
Ba-Wü Baden-Württemberg
BayVBl Bayrische Verwaltungsblätter (Fachzeitschrift)
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BErzGG Bundeserziehungsgeldgesetz
BFH Bundesfinanzhof
BFH/NV Entscheidungen des Bundesfinanzhofes / Nichtveröffentlichte (Fachzeitschrift)
BGH Bundesgerichtshof
BGBl Bundesgesetzblatt
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BMI Bundesinnenministerium
BMAS Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Breithaupt Breithaupt, Sammlung von Entscheidungen der Sozialversicherung, Versorgung und
Arbeitslosenversicherung (Fachzeitschrift)
BRJ Bundesrepublik Jugoslawien
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BSG Bundessozialgericht
BT-Drs Bundestagsdrucksache
BVerwG Bundesverwaltungsgericht
BVerfG Bundesverfassungsgericht
BWVP Baden-württembergische Verwaltungspraxis (Fachzeitschrift)
DÖV Die Öffentliche Verwaltung (Fachzeitschrift)
DStZ Deutsche Steuerrechtszeitung (Fachzeitschrift)
EFA Europäisches Fürsorgeabkommen
EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Fachzeitschrift)
EG-VO Rechtsverordnung der Europäischen Gemeinschaft
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4.11.1950
EStG Einkommensteuergesetz
EuGH Europäischer Gerichtshof
EZAR Entscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (Loseblattsammlung)
FG Finanzgericht
FEVS Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (Fachzeitschrift)
GG Grundgesetz
GK Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v.
28.7.1951, als Bundesgesetz gültig: BGBl II 1953, S. 559 und BGBl II 1954, S. 619)
GK AsylbLG Hohm, Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz, Neuwied 1998/99
Hrsg. Herausgeber
Huber HdA Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts (Loseblattsammlung, Beck Verlag)
IBIS IBIS e.V. = Dokumenteversand für die ZDWF, die unter einer IBIS-Nummer erfassten
Dokumente können gegen Kostenerstattung bestellt werden bei
IBIS e.V., Donnerschwerstr. 12, 26123 Oldenburg,
FAX 0441-9849606, E-Mail ibisev.ol@t-online.de
i.V.m. in Verbindung mit
IMK Innenministerkonferenz
InfAuslR Informationsdienst Ausländerrecht (Fachzeitschrift)
info also Informationen zum Arbeitslosen- und Sozialhilferecht (Fachzeitschrift)
JZ Juristen-Zeitung (Fachzeitschrift)
LSG Landessozialgericht
LPK-BSHG Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG
Nds Niedersachsen
NDV Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (Fachzeitschrift)
NDV-RD Nachrichtendienst des dt. Vereins für öff. u. private Fürsorge - Rechtsprechungsdienst
(Fachzeitschrift)
NJW Neue juristische Wochenschrift
NJWE-MietR NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (Fachzeitschrift)
NRW Nordrhein - Westfalen
NWVBl. Nordrhein-westfälische Verwaltungsblätter (Fachzeitschrift)
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (Fachzeitschrift)
NVwZ-RR Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Rundschau (Fachzeitschrift)
OEG Opferentschädigungsgesetz
OVG Oberverwaltungsgericht
Rn Randnummer bzw. Randzeichen (im Kommentar zum Gesetz)
Rspr. Rechtsprechung
RVO Reichsversicherungsordnung
SächsVBl Sächsische Verwaltungsblätter (Fachzeitschrift)
ThürVBl Thüringer Verwaltungsblätter (Fachzeitschrift)
UNHCR Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
SG Sozialgericht
SGG Sozialgerichtsgesetz
SGb Die Sozialgerichtsbarkeit
SGB I Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil
SGB III Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung
SGB V Sozialgesetzbuch - gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII Sozialgesetzbuch - gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren
SGB XI Sozialgesetzbuch - gesetzliche Pflegeversicherung
U. Urteil
VBlBW Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (Fachzeitschrift)
VG Verwaltungsgericht
VGH Verwaltungsgerichtshof
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VSSR Vierteljahresschrift für Sozialrecht (Fachzeitschrift)
WobindG Wohnungsbindungsgesetz
WoGG Wohngeldgesetz
WoGVwV Wohngeldverwaltungsvorschrift
ZAR Zeitschrift für Ausländerrecht
ZDWF Zentrale Dokumentationsstelle der freien Wohlfahrtspflege, = seit 1999:
Infoverbund Asyl / ZDWF e.V., Königswinterer Str 29, 53227 Bonn, FAX 0228-4221130
ZfS Zeitschrift für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung (Fachzeitschrift)
ZfF Zeitschrift für das Fürsorgewesen (Fachzeitschrift)
ZfSH/SGB Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzbuch (Fachzeitschrift)
ZPO Zivilprozessordnung

© Georg Classen 2001
 
 

Registriernummern vergeben bis: C1615
 
 


Weitere Informationen:

im Wortlaut: Kindergelderlass der Bundesanstalt fuer Arbeit vom 19.2.2001
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld2-010316.htm

ausführlicher Text: Kindergeld für Kriegsfluechtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld3-010316.htm

Kindergeld für Arbeitnehmer aus der Tuerkei und Jugoslawien
neuer Erlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 16.03.2001
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-010316.htm

Merkblatt über Kindergeld für Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens, Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-010316.htm
ZUM DRUCKEN:  Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält
                                http://www.bndlg.de/~wplarre/kindergeld5-Merkblatt-Druck-010316



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Seite erstellt am 16.03.2001