zur Abschiebung von Familie Zeneli ==> Resolution, Presseerklärung, Berichte
DOKUMENTE
(Rechtslage - Situation Kosov@)
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Textfassung: Schreiben
vom 19.10.2001 des Einwohneramtes der Stadt Nürnberg
Stadt Nürnberg
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Datum
19.10.01 |
Vollzug des Ausländergesetzes;
hier: Hinweis auf die unverzügliche Ausreiseverpflichtung
und
Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 23.12.1976 (BayVwVfG );
hier: beabsichtigte Versagung der Aufenthaltsbefugnis
für Ihre Mandanten: Familie Zeneli: Az.: 00-0316-3
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Beschluß des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs München vom 20.06.2001 wurde der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25.04.2001 über den Antrag gem. § 123 VwGO abgelehnt.
Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern wurde nun im Petitionsausschuß des bayrischen Landtags der Eingabe Ihrer Kanzlei sowie der F. C. Bayern-Kickers bezüglich eines weiteren Aufenthalts Ihrer Mandanten im Bundesgebiet nicht entsprochen.
Aufgrund dieser Entscheidungen besteht keine Veranlassung weiterhin
von Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsandrohung vom 22.02.1994
abzusehen.
Wir sehen deshalb der unverzüglichen Ausreise Ihrer Mandanten
entgegen und bitten Sie, diese zur Vorsprache am 25.11.2001 um 9.00
Uhr zur Klärung der Ausreisemodalitäten aufzufordern.
[ Seitenwechsel: Seite 2 ]
Außerdem beabsichtigt die Stadt Nürnberg, Ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis vom 07.04.2000 zu versagen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund des IMK-Beschlusses vom 09./10.05.2001 sind nicht erfüllt.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gern. § 30 Abs. 3 und 4 AuslG i. V. m. § 30 Abs. 5 AuslG sind nicht erfüllt.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (GVBI. 1976, S. 544) ist vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Wir geben Ihnen deshalb hiermit bis spätestens 05.11.2001 die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme i. S. d. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern.
Ihre Mandanten erhalten dieses Schreiben zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Trummer
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Textfassung des Schreibens: nach den Anlagen
ANLAGEN:
Textfassung: Schreiben vom 31.10.2001
des Rechtsanwaltes
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Karl Heinz Becker*
Karl Lehner Ute Maurer*
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Zugelassen am LG Nürnberg-Fürth RAe Becker, Lehner, Maurer auch OLG Nümberg |
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Stadt Nürnberg
- Ausländeramt - Hirschelgasse 32 |
* auch Fachanwalt/Fachanwältin für Familienrecht |
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90317 Nürnberg 330 |
Unser Zeichen
(bitte immer angeben) 00-0316-3/Ha Nürnberg
|
Herr Maliq Zeneli und Familie
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens und im Auftrage unserer Mandantschaft nehmen wir im Rahmen der Anhörung gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zur beabsichtigten Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wie folgt Stellung:
Bei Familie Zeneli handelt es sich um jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit, stammend aus dem Kosovo. Familie Zeneli reiste am 13.11.93 in das Bundesgebiet ein. Ihr Asylbegehren wurde durch Urteil des Bay. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10.11.99, rechtskräftig seit 07.01.00, abgewiesen.
Familie Zeneli erhielt nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens eine Grenzübertrittsbescheinigung.
Mit Schriftsatz der Unterfertigten vom 07.04.00 wurde für Familie Zeneli eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG aus dringenden humanitären Gründen beantragt.
Über diesen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist bislang nicht entschieden.
- 2 -
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[ Seitenwechsel: Seite 2 ]
Familie Zeneli hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis:
Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis leitet sich ab aus dem Bleiberechtsbeschluß der Innenministerkonferenz vom 10.05.01.
Familie Zeneli lebte am 15.02.01 mehr als 6 Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet. Während der Dauer des Asylverfahrens ging insbesondere Herr Zeneli einer Erwerbstätigkeit nach. Herr Zeneli war vom 03.12.96 bis 05.11.99 bei der Fa. Dorfner als Reinigungskraft beschäftigt. In der Zeit vom 25.11.99 bis 15.08.00 war er dann bei der Fa. Fürst als Reinigungskraft geringfügig beschäftigt.
Beweis: Bescheinigung der Fa. Dorfner vom 16.07.01;
Bescheinigung der Fa. Fürst vom 18.07.01,
jeweils in anwaltschaftlich beglaubigter Ablichtung beigefügt.
Frau Zeneli war in der Zeit vom 01.10.97 bis 05.11.99 ebenfalls bei
der Fa. Dorfner als Reinigungskraft beschäftigt.
25.11.99 bis 15.08.00
Beweis: Bescheinigung der Fa. Dorfner vom 16.07.01, ebenfalls in anwaltschaftlich beglaubigter Ablichtung beigefügt,
Daß es sich dabei um jeweils geringfügige Beschäftigungsverhältnisse handelte, liegt nicht an Familie Zeneli, sondern an den behördlichen Vorgaben, die eine darüber hinausgehende Tätigkeit nicht erlaubten.
Herr Zeneli könnte sofort bei der Fa. Kosal GmbH, Raabstr. 22, 90429 Nürnberg eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen, sofern er eine Aufenthaltsgenehmigung erhielte.
Beweis: Bestätigung der Fa. Kosal GmbH vom 10.07.01, ebenfalls in anwaltschaftlich beglaubigter Ablichtung beigefügt.
Bei der Fa. Kosal GmbH wäre eine Beschäftigung auf Dauer möglich
[ Seitenwechsel: Seite 3 ]
Der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis steht nicht der Bezug von Sozialhilfe in der Vergangenheit entgegen, denn Familie zeneli war aufgrund ausländerbehördlicher Vorgaben nicht in der Lage, den Lebensunterhalt ohne Bezug von Sozialhilfe aus eigener Kraft zu bestreiten.
Nach Abschluß des Asylverfahrens erhielt Familie Zeneli lediglich noch eine Grenzübertrittsbescheinigung, die nicht mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte.
Trotz einer Zusicherung der Fa. Kosal GmbH, Herrn Zeneli vollzeitig zu beschäftigen, konnte Herr Zeneli bei dieser Firma eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen, da ihm seitens der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, die zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen würde, versagt wurde.
Familie Zeneli ist eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, verbunden mit einer Fristsetzung zur Arbeitaaufnahme. Herr Zeneli wird dann bei der Fa. Kosal GmbH eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen und auf Dauer die Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe unterhalten können.
Familie Zeneli ist daher schon aufgrund des oben erwähnten Beschlusses der Innenministerkonferrenz eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Familie Zeneli ist aber auch aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Die Familie lebt nunmehr seit 8 Jahren im Bundesgebiet. Die Brüder
Agron und Arton Zeneli spielen seit ca. 5 bzw. 3 Jahren beim Sportverein
FC Bayern Kickers 1907 Fußball. Agron bei den A-Junioren und Arton
bei den-B-Junioren. Sie konnten innerhalb kürzester Zeit problemlos
in ihre Mannschaft integriert werden und haben sich mittlerweile zu festen
Größen in ihren Mannschaften entwickelt. Sie nehmen auch inzwischen
eine Vorbild- und Führungsposition ein. Sie zeichnen sich aus durch
Trainingsfleiß, Disziplin und Zuverlässigkeit und sind bei ihren
Mitspielern und Trainern anerkannt und beliebt. Sie haben sich aufgrund
ihrer guten Umgangsformen und ihres freundlichen Wesens einen großen
Freundeskreis geschaffen.
[ Seitenwechsel: Seite 4 ]
Die schulischen Leistungen von Agron, Arton, Arbnor und insbesondere Teuta werden durchweg als zufriedenstellend bis gut, ihr soziales Verhalten sogar als sehr gut bewertet.
Beweis: Schreiben der Volksschule Insel Schütt vom 13.03.01, in Ablichtung beigefügt.
Agron besucht seit Abschluß der Hauptschule im Jahr 2000 die Berufsschule. Ihm wurden von mehreren Firmen bisher Lehrstellen angeboten. Ein Arbeitsverhältnis bzw. ein Ausbildungsverhältnis kam lediglich wegen fehlender Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht zustande.
Wie ausgeführt, war Familie Zeneli lediglich deshalb auf Sozialhilfe angewiesen, weil ihnen nach Verlust der Aufenthaltsgestattung keine Aufenthaltsgenehmigung mehr erteilt wurde, sondern nur noch eine Grenzübertrittsbescheinigung. Aus diesem Grunde mußten die Eheleute Zeneli, die bis dahin in Arbeit standen, ihre Beschäftigung aufgeben. Wäre ihnen eine Duldung erteilt worden, würden sie nach wie vor arbeiten und die Voraussetzungen-für ein Bleiberecht erfüllen.
Agron hätte bei der Fa. Galuska eine Ausbildung zum Maurer antreten können.
Beweis: Bestätigung der Fa. Galuska vom 26.03.01, ebenfalls in anwaltschaftlich beglaubigter Ablichtung beigefügt.
Eine Abschiebung insbesondere während des laufenden Schuljahres würde insbesondere für Teuta eine unzumutbare Härte bedeuten und bei ihr zu irreversiblen Schäden führen.
Teuta wird als vorbildliche Schülerin beschrieben. Sie besucht die 9. Klasse der Hauptschule Insel Schütt. Aufgrund ihrer hervorragenden Leistungen steht außer Zweifel, daß sie den qualifizierenden Hauptschulabschluß mit besten Ergebnissen bestehen wird.
Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 8 der Volksschule Insel Schütt
in Nürnberg wird Teuta von ihrem Klassenleiter, Herrn Markus Drexl
in höchstem Maße gelobt:
[ Seitenwechsel: Seite 5 ]
Für den Klassenleiter ist Teuta eine sehr beeindruckende Persönlichkeit, die Gedichte schreibt und sich für Geschichte und politische Zusammenhänge interessiert. Sie übernimmt ohne Aufforderung gemeinschaftliche Aufgaben und hat Begriffe wie Hilfsbereitschaft und Zivilcourage in ihren Handlungen verinnerlicht. Aufgrund ihrer unaufdringlichen, immer freundlichen und liebeswürdigen Art ist sie überall sehr beliebt. Das Ausscheiden Teutas aus dem Klassenverband würde einen erheblichen Verlust bedeuten.
Der Notendurchschnitt von Teuta beträgt 1,8. Dies ist ein ganz unwahrscheinlich guter Notendurchschnitt für ein im Ausland geborenes Kind, welches mit seiner Familie erst im Alter von gut 8 Jahren in den deutschen Sprachbereich eingereist ist.
Teuta besucht nunmehr die 9. Klasse der Hauptschule Insel Schütt. Es wäre unverantwortlich und durch nichts zu rechtfertigen, Teuta vor Erreichen eines ordentlichen Schulabschlusses aus der Schulgemeinschaft herauszunehmen und abzuschieben.
Teuta würde im Jahr der Abschlußprüfling die Möglichkeit genommen, den Erfolg für ihren großen schulischen Einsatz zu ernten. Mit Erreichen des qualifizierenden Hauptschulabschlusses würde sie angesichts ihrer guten Noten sicherlich einen Ausbildungsplatz erhalten.
Auch im Interesse einer wohl überlegten Rückführungspolltik liegt es, daß Teuta einen qualifizierenden Hauptschulabschluß im Bundesgebiet erlangt, um ihr für den Fall der Rückkehr in den Kosovo dort bessere Startmöglichkeiten zu geben. Der Abschluß der 9. Klasse muß Teuta in jedem Falle ermöglicht werden.
Das Abschlußzeugnis der 8. Klasse für Teuta fügen wir ebenfalls in anwaltschaftlich beglaubigter Ablichtung bei.
Eine zwangsweise Rückführung der Familie Zeneli vor Abschluß
des Schuljahres wäre in besonderer Weise inhuman, würde für
Familie Zeneli, insbesondere für Teuta, eine ganz außergewöhnliche
Härte darstellen und ist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu rechtfertigen.
[ Seitenwechsel: Seite 6 ]
Wir beantragen daher, die beabsichtigte zwangsweise Abschiebung zumindest
bis zum Abschluß des Schuljahres auszusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
L e h n e r
Rechtsanwalt
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Textfassung: Schreiben vom 16.11.2001
des Einwohneramtes der Stadt Nürnberg
(Die Bescheide an die anderen Familienmitglieder
sind gleichlautend und deshalb hier nicht angefügt.)
16-NOV-2001 14:51
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Ihre Nachricht/Zeichen 00-0316-3/Ha | Datum 16.11.01 |
Dieses Fax umfaßt inkl. Deckblatt 32 Seiten.
Bitte benachrichtigen Sie uns umgehend, falls Sie nicht alle Seiten
erhalten haben.
Vollzug des Ausländergesetzes;
hier: Famlie Zeneli
Anlage: 6 Bescheide der Stadt Nürnberg vom
15.11.2001 (Az.: EP/2-2 P Nr. 382 – 387/01)
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie die gegen Ihre Mandanten erlassenen Bescheide zugestellt.
Wir bitten Sie, Familie Zeneli entsprechend zu informieren, den Empfang
auf dem beigefügten Formular zu bestätigen und dieses unverzüglich
auf
dem Postweg zurück zusenden. Nachdem Ihre Mandanten der Ausreiseverpflichtung
nicht nachgekommen sind, besteht keine Veranlassung, weiterhin von der
Abschiebung der Familie abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Trummer
[ neues Blatt ]
Stadt Nürnberg
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231 - 0
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Telefon: 231-
29 10 Fr. Trummer |
Telefax: 231-
36 95 |
Datum
15.11.01 |
Vollzug des Ausländergesetzes vom 09.07.1990 (BGBl. S.
1354);
hier: Versagung der Aufenthaltsbefugnis
Versagung der
Duldung
Die Stadt Nürnberg erlässt als örtlich und sachlich zuständige
Ausländerbehörde
(§ 63 Abs. 1 AuslG, § 1 AVAuslG) folgenden
B e s c h e i d
I. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erteilung einer Duldung wird abgelehnt.
III. Für diese Entscheidung wird keine Gebühr erhoben.
[ Seitenwechsel: Seite 2 ]
Begründung:
Sie sind jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo und reisten am 13.11.1993 gemeinsam mit Ihrer Ehefrau Rifadije und Ihren Kindern Agron, Teuta, Arton und Arbnor unerlaubt, d. h. ohne im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen in der Form des Sichtvermerks zu sein (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein.
Der von Ihnen gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02.1994 abgelehnt und festgestellt, daß sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG als auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig wurden Sie unter Fristsetzung von einem Monat ab Bekanntgabe, im Falle der Klageerhebung nach Rechtskraft, zur Ausreise aufgefordert. Für den Fall, daß Sie der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, wurde Ihnen die Abschiebung nach Jugoslawien oder in einen anderen, zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, angedroht Diese Entscheidung erlangte am 11.01.2000 Rechtskraft, die Ausreisefrist endete am 11.02.2000.
Die Konferenz der Innenminister und -senatoren hat am 19.11.1999 die
zügige Rückführung aller jugoslawischer Staatsangehöriger
albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, die vollziehbar zur
Ausreise verpflichtet sind, ab dem 29.02.2001 beschlossen. Bevorzugt waren
Sozialhilfeempfänger zurückzuführen. Ihre Familie gehört
diesem Personenkreis an und hat am 14.03.2000 eine Grenzübertrittsbescheinigung
und ein Schreiben mit dem Hinweis auf die unverzügliche Ausreiseverpflichtung
erhalten.
Bei Vorsprache am 20.03.2000 teilte Ihre Familie mit, daß grundsätzlich
Ausreisebereitschaft bestehe, aber Ihr Sohn Agron im Juli 2000 die 9. Klasse
beenden möchte.
Mit Schreiben vom 07.04.2000 beantragte Ihr bevollmächtigter Rechtsanwalt
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG und mit Schreiben
vom 12.07.2000 hilfsweise die Erteilung einer Duldung.
Weiterhin beantragte Ihr Rechtsanwalt am 12.07.2000 beim VG Ansbach
die Untersagung der Abschiebung gem. § 123 VwG0. Diesen Antrag begründete
er mit Erkrankungen von Ihnen sowie Ihrer Ehefrau. Außerdem seien
Ihre Kinder im Bundesgebiet bereits in hohem Maße integriert.
Mit Beschluß vom 25.04.2001 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach
diesen Antrag ab.
Am 17.05.2001 teilte Ihr Rechtsanwalt der Ausländerbehörde mit, daß Ihre Familie grundsätzlich zur freiwilligen Ausreise bereit sei. Sie möchten jedoch noch bis zum Abschluß des Schuljahres im Juli 2001 im Bundesgebiet bleiben, Aus diesem Grund werde eine Eingabe an den Petitionsausschuß des Bayrischen Landtags erfolgen und die Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25.04.2001 beim Verwaltungsgerichtshof München beantragt werden.
Mit Schreiben vom 18.05.2001 beantragte Ihr Rechtsanwalt die Zulassung
der Beschwerde gegen die Entscheidung des VG Ansbach vom 25.04.2001 beim
Verwaltungsgerichtshof München. Mit Schreiben vom selben Tage wandte
sich Ihr Rechtsanwalt sowie der Sportverein Ihrer Söhne. F. C. Bayern-
[ Seitenwechsel: Seite 3 ]
Kickers, 1907 Nürnberg, an den Petitionsausschuß des Bayrischen
Landtags und setzten sich für ein Bleiberecht Ihrer Familie im Bundesgebiet
ein.
Mit Schreiben vom 31.05.2001 wandte sich zudem ein Vertreter der Pfarrei
St. Lorenz an den Bayrischen Innenminister, Herrn Dr. Beckstein.
Der Verwaltungsgerichtshof München lehnte den Antrag auf Zulassung
der Beschwerde mit Beschluß vom 20.06.2001 ab. Der Bayrische Innenminister
teilte mit Schreiben vom 21.08.2001 mit, daß ein weiterer Aufenthalt
Ihrer Familie nicht in Betracht komme. Auf die Stellungnahme der Stadt
Nürnberg an das VG Ansbach vom 30.10.2000, die Beschlüsse des
VG Ansbach vom 25.04.2001 und des VGH München vom 20.06.2001 sowie
auf die Ausführungen von Herrn Innenminister Dr. Beckstein vom 21.08.2001
wird hingewiesen.
Das Bayrische Staatsministerium des Innern teilte am 17.10.2001 mit,
daß der Petitionsauschuß den Eingaben für Ihre Familie
nicht entsprochen hat und an der Ausreise Ihre Familie festzuhalten sei.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens beantragte Ihr Rechtsanwalt mit Schreiben vom 31.10.2001 erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 AuslG bzw. aufgrund des IMK-Beschlusses vom 09./10.05.2001. Den Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, hilfsweise auf Erteilung einer Duldung kann nicht entsprochen werden.
Die Innenminister und -Senatoren der Länder haben in Ihrer Konferenz
vom 09./10.05.2001 beschlossen, Personen aus Jugoslawien, welche seit Jahren
wirtschaftlich und sozial integriert sind, ein Bleiberecht einzuräumen.
Die oberste Landesbehörde hat auf Grundlage dieses Beschlusses
geregelt, daß Personen aus Jugoslawien der weitere Aufenthalt im
Wege der Aufenthaltsbefugnis (§ 32 AuslG) erlaubt werden kann, wenn
- sie sich am 15.02.2001 bereits seit mehr als 6
Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben,
- seit mehr als 2 Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
stehen,
- der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen
ist und eine Arbeitserlaubnis erteilt wurde bzw. erteilt werden wird,
- der Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften und ohne
Leistungen des Sozialamtes bestritten werden kann, und
- gültige jugoslawische Nationalpässe vorliegen.
Ihre Familie reiste am 13.11.1993 in das Bundesgebiet ein und erfüllt
die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet von
mehr als sechs Jahren.
Im Rahmen der Eingabe an den Petitionsausschuß des Bayrischen
Landtags legte Ihr Rechtsanwalt Nachweise der Firma Dorfner und Fürst
über eine geringfügige Beschäftigung von Dezember 1996 bis
August 2000 vor. Demnach haben sie im Bundesgebiet mehr als 2 Jahren gearbeitet.
Darüber hinaus wurde eine Bestätigung einer der Firma Kosal
vom 10.07.2001 vorgelegt, wonach Sie nach Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
dort eine Beschäftigung aufnehmen können. Ihr Rechtsanwalt führt
wohl im Schreiben vom 31.10.2001 aus, daß es sich dabei um eine Beschäftigung
auf
[ Seitenwechsel: Seite 4 ]
Dauer handeln würde, eine Bestätigung des Arbeitgebers darüber
liegt jedoch nicht vor, vielmehr soll die Beschäftigung nach unseren
Erkenntnissen lediglich für einen befristeten Zeitraum erfolgen.
Da zu dem Verdienst aus der beabsichtigten Erwerbstätigkeit keine
Angaben gemacht wurden, hat das Bayrische Staatsministerium des Innern
im Rahmen der Petition das zu erwartende Einkommen erfragt. Demnach ist
davon auszugehen, daß es Ihnen auch mit Aufnahme der beabsichtigten
Tätigkeit nicht möglich sein wird, den Lebensunterhalt für
Ihre Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder anderen öffentlichen
Leistungen zu bestreiten.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Beschlüsse
der Innenminister und –Senatoren-Konferenz vom 09./10.05.2001 ist somit
ausgeschlossen.
Sonstige Umstände, welche die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 AuslG rechtfertigen würden,
liegen nicht vor. Der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG
schließt deren Erteilung grundsätzlich aus.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 AuslG liegen nicht vor, da
keine rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorliegen, welche
Ihre Abschiebung hindern und die nicht von Ihnen zu vertreten sind.
Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG sind nicht erfüllt,
da Ihre Familie noch keine 2 Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig und nicht
im Besitz von Duldungen ist. Im Übrigen ist die Abschiebung Ihrer
Familie in den Kosovo tatsächlich möglich.
Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis war deshalb abzulehnen.
Auch der am 12.07.2000 (hilfsweise) gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung war abzulehnen, da Ihre Abschiebung weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist und auch nicht nach §§ 53 oder 54 AuslG ausgesetzt werden soll (§ 55 Abs. 2 AuslG).
Gemäß Art 28 Abs. 1 BayVwVfG hatten Sie Gelegenheit sich
zu den entscheidungsrelevanten Tatsachen zu äußern. Die Ausführungen
Ihres Rechtsanwaltes wurden geprüft, konnten jedoch zu keiner anderen
Entscheidung führen.
Die Tatsache, daß Ihre Tochter Teuta im Juli 2002 beabsichtigt,
den Hauptschulabschluß zu erwerben, konnte nicht zur Aussetzung der
Abschiebung bis zu diesem Zeitpunkt führen. Von Ihrer Familie bzw.
Ihrem Rechtsanwalt wurde bereits im März 2000 und im Mai 2001 angegeben,
die freiwillige Ausreise würde zum Ende des jeweiligen Schuljahres
erfolgen. Diesen Zusagen ist Ihre Familie jedoch nie nachgekommen. Vielmehr
wurden immer wieder erneute Antrage gestellt Auch die Ausführungen
Ihres Rechtsanwaltes vom 31.10.2001 erwecken nicht den Anschein, daß
eine freiwillige Ausreise ernsthaft in Erwägung gezogen werde. So
schreibt er bereits jetzt, daß Ihre Tochter Teuta nach dem Erwerb
des Hauptschulabschlusses einen guten Ausbildungsplatz erhalten könnte.
Nach dem bisherigen Verhalten Ihrer Familie ist nicht davon auszugehen,
daß er damit einen Ausbildungsplatz im Kosovo anspricht.
Im Übrigen ist schon jetzt abzusehen, daß im Falle einer
Aussetzung der Abschiebung bis zum Ende des Schuljahres 2001/2002 mit weiteren
ähnlich formulierten Anträgen für ihre beiden jüngeren
Söhne zu rechnen ist.
[ Seitenwechsel: Seite 5 ]
Die nun mit der Rückkehr verbundenen Härten sind zumutbar, da Ihre Familie seit der Einreise ins Bundesgebiet nicht davon ausgehen konnte, daß der Aufenthalt auf Dauer erlaubt werden würde.
Diese Entscheidung ist ermessensgerecht und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse das Kosovo betreffend (§ 55 Abs.4 AuslG) liegen nicht vor. Auch Art. 6 Abs. 1 GG steht dieser Entscheidung nicht entgegen, da Ihre Familie gemeinsam zur Ausreise verpflichtet ist und die Familleneinheit gewahrt wird. Sonstige Umstände, die eine zeitweise Aussetzung.der Abschiebung rechtfertigen würden (§ 55 Abs. 3 AuslG) sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Sie sind verpflichtet aufgrund der unanfechtbaren Abschiebungsandrohung des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02.1994 Ihrer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen ( § 42 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 AuslG).
Die Ihnen bereits am 14.03.2000 ausgehändigte Grenzübertrittsbescheinigung ist bei der Ausreise den Grenzbehörden zu übergeben.
Gegen diesen Bescheid ist Klage gemäß nachstehender Rechtsbehelfsbelehrung
zulässig (Art. 15 AGVwGO zu § 68 VwGO). Rechtsbehelfe begründen
keine aufschiebende Wirkung (§ 72 Abs. 1 AuslG, Art. 21 a VwZVG) und
stehen einem Vollzug Ihrer Abschiebung nicht entgegen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Ansbach, Promenade 24, in 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muß dem Kläger, die beklagte (Stadt Nürnberg ) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Im Auftrag
Trummer
Familie Zeneli wird am 23.11.2001 gewaltsam abgeschoben.
Anlagen
DOKUMENTE
(Rechtslage - Situation Kosov@)
IMK011108.htm | aus der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen
Beschlüsse der 169. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister
und -senatoren der Länder am 8. November 2001 in Meisdorf:
8. Duldungen für Minderheiten aus dem Kosovo 9. Bleiberecht für junge volljährige Ausländer, deren Eltern/Elternteil Abschiebeschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießen und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält |
Weisung-BayIM
-010601.htm |
Die Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern an die Ausländerbehörden [vom 1.6.2001] zum Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 10.5.2001 |
IMK-010510.htm |
"Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Ausreisepflichtige aus Bos-nien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich Kosovo" Aufenthaltsrechtliche Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien einschließlich des Kosovo |
BayVerf-Recht
_auf_Arbeit.htm |
aus der Verfassung des Freistaates Bayern:
Artikel 166 (2) Jedermann hat das Recht, sich durch Arbeit eine auskömmliche Existenz zu schaffen. Artikel 168 (3) Jeder Bewohner Bayerns, der arbeitsunfähig ist oder dem keine Arbeit vermittelt werden kann, hat ein Recht auf Fürsorge. |
Arbeitserlaubnis
recht-011208.htm |
BGBl. 2000 Teil I, S. 1684
Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 08. Dezember 2000 |
kindergeld5-
Merkblatt -010316.htm |
Merkblatt über Kindergeldfür
Staatsangehörige Jugoslawiens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens, Sloweniens,
Mazedoniens und der Türkei ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
ZUM DRUCKEN: Webseite, die NUR den Text des Merkblattes enthält |
Abschiebestopp
-winter-01-02.htm |
EINIGE ABSCHIEBESTOPPREGELUNGEN WINTER
2001/02
aus mails von Georg Classen 14 Dec 2001 und 12 Dec 2001 |
UNHCR
-011026.htm |
received by mail from UNHCR-Berlin (post-mark
26 October 2001)
per Post erhalten von UNHCR-Berlin(Poststempel 26. Oktober 2001) |
SFH-medizinische
_Versorgunslage -Juni2001.htm |
Kosova - Zur medizinischen Versorgungslage
Hilmi Gashi, Bern, Juni 2001 Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH |
Humanitarian
_situation_of _returnees_to _Kosovo -010423.htm |
Humanitarian situation of returnees to Kosovo
Council of Europe Parliamentary Assembly, 23 April 2001 |
caritas-oct
-sept-2001.htm |
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina
Bericht September/ Oktober 2001 Der Kosovo zwei Jahre nach Kriegsende |
caritas-august
-2001.htm |
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina
Monatsbericht August 2001 1 - Armut in Europa: Beispiel Kosovo 2 - Sozialversorgung im Kosovo 3 - Menschenhandel im Kosovo |
caritas-Juli
-2001.htm |
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina
Monatsbericht Juli 2001 |
caritas-Juni
-2001.htm |
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina
Monatsbericht Juni 2001 |
caritas-Mai
-2001.htm |
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina
Monatsbericht Mai 2001 Kosovos Rückkehrer 2 Jahre nach Kriegsende |
caritas-April
-2001.htm |
Informationsstelle der Deutschen Caritas und Diakonie in Pristina
Monatsbericht April 2001 |
zur Abschiebung von Familie Zeneli ==> Resolution, Presseerklärung, Berichte